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Häusliche Krankenpflege: neues VerordnungsformularStichtag 1. Juli 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bereits im Oktober 2022 in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) bestimmte Leistungen festgelegt, bei denen entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte selbst über die Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen entschei-den dürfen. Um diese sogenannte "HKP-Blankoverordnung" entsprechend kenntlich machen zu können, wurde das Verordnungsformular zur Häuslichen Krankenpflege (HKP) angepasst (Muster 12). 

Blankoverordnung

Auf dem neuen Verordnungsformular zur Verordnung von HKP können jetzt Blankoverordnungen kenntlich gemacht werden. Zudem sind drei Verordnungsvarianten möglich:

1. Blankoverordnung

Es werden nur Maßnahmen verordnet, bei denen die Pflegefachkraft die Häufigkeit und Dauer der Maßnahme festlegt. Hier wird kein Gesamtverordnungszeitraum angegeben.

2. Hybrid-Verordnung

Es werden Leistungen verordnet, bei denen die verordnende Person die Häufigkeit und Dauer der Maßnahme festlegt und zusätzlich Leistungen, bei denen dies die Pflegefachkraft tut. Hierbei bezieht sich die Angabe des Gesamtverordnungszeitraums nur auf die ärztlich festgelegten Maßnahmen.

3. Keine Blankoverordnung

Hier gibt die verordnende Person selbst die Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen sowie den Gesamtverordnungszeitraum auf Muster 12 an.

Feld “Häufigkeit/Dauer” von Pflegefachkraft

Auf Muster 12 ist eine neue Spalte hinzugekommen, mit dem Titel “Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft”. Durch Ankreuzen dieses Feldes überträgt die verordnende Person der Pflegefachkraft die Entscheidung über Häufigkeit und Dauer der verordneten Maßnahme. Dies gilt nur bei Leistungen, die als Blankoverordnung möglich sind.

HKP-Leistungen, bei denen Blankoverordnungen ausgestellt werden dürfen

  • Nr. 1: Anleitung bei Grundpflege i. d. Häuslichkeit
  • Nr. 2: Ausscheidungen
  • Nr. 3: Ernährung (nur orale Verabreichung)
  • Nr. 4: Körperpflege
  • Nr. 5: Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Nr. 6: Absaugen (nur der oberen Luftwege)
  • Nr. 7: Anleitung bei der Behandlungspflege
  • Nr. 12: Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
  • Nr. 13: Drainagen (Überprüfen, Versorgen)
  • Nr. 14: Einlauf / Klistier / Klysma / digitale Enddarmausräumung
  • Nr. 21: Auflegen von Kälteträgern
  • Nr. 22: Versorgung eines suprapubischen Katheters
  • Nr. 23: Katheterisierung der Harnblase
  • Nr. 27: Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG)
  • Nr. 28: Stomabehandlung
  • Nr. 30: Pflege des zentralen Venenkatheters
  • Nr. 31: Wundversorgung einer akuten Wunde
  • Nr. 31b: Kompressionsstrümpfe/ Kompressionsverband
  • Nr. 31c: Stützende Verbände
  • Nr. 31d: Bandagen und Orthesen

Freitextfeld “Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege”

Einige Leistungen und Felder sind auf dem neuen Verordnungsblatt aus Platzgründen nicht mehr zu finden. Diese sind jedoch weiterhin verordnungsfähig. Soll eine Leistung verordnet werden, die nicht auf dem Formular benannt ist, wird diese im Freitextfeld “Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege” angegeben. Dies wird bei als Blankoverordnung möglichen Leistungen analog gehandhabt. Hierbei wird zusätzlich in der Spalte “Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft” ein Kreuz gesetzt (beispielsweise bei Leistung Nr. 12: “Positionswechsel bei Dekubitusbehandlung”).

Gesamtverordnungszeitraum “vom … bis”

Dieses Feld wird nur dann ausgefüllt, wenn die Verordnerin oder der Verordner selbst die Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen festlegt. Pflegefachkräften ist es nicht gestattet, diese Felder zu befüllen.

Feld “SER”: soziales Entschädigungsrecht

Wird die Verordnung häuslicher Krankenpflege aufgrund einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung verordnet, wird das neu hinzugekommene Feld “SER” gekennzeichnet. “SER” steht für “Soziales Entschädigungsrecht” (SGB XIV).

Stichtagsregelung

Da es sich bei der Einführung des neuen Formulars um eine Stichtagsregelung handelt, darf das alte Muster 12 ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr verwendet werden und muss vernichtet werden. Praxen, die in der Vergangenheit Muster 12-Formulare über die KV RLP bezogen haben, bekommen diese automatisch zugeschickt. Zudem können sie bei der KV RLP angefordert werden.

Praxissoftware

Laut KBV wird das Formular 12 rechtzeitig zum 1. Juli in der Praxissoftware hinterlegt sein.
 

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