Der Zulassungsausschuss ist eine gesetzlich verankerte, unabhängige und regional zuständige Einrichtung.
Aufgaben
Der Zulassungsausschuss entscheidet über die Zulassung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren sowie über die Ermächtigung von Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten wie auch Institutionen im Land.
Dazu bestimmt er, ob bestimmte Kooperationsformen möglich sind, eine Zulassung entzogen oder eine Ermächtigung widerrufen werden muss. In seinen Entscheidungen ist der Zulassungsausschuss an die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs sowie an die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte gebunden. Der Zulassungsausschuss ist für den Bezirk der KV RLP zuständig.
Video: Der Zulassungsausschuss – Niederlassung, Anstellung und Kooperationsformen in der Praxis
Sitzungen
Die Sitzungen des Zulassungsausschusses in Rheinland-Pfalz finden in Mainz statt und werden nach thematischen Schwerpunkten gegliedert:
- Ermächtigungen | Sonderbedarfe | Nachbesetzungsverfahren
- Zulassungen | Anstellungen (einschließlich MVZ)
- Psychotherapie-Angelegenheiten
Antragsfristen
- Der vollständige Antrag an den Zulassungsausschuss muss bis spätestens vier Wochen vor der entsprechenden Sitzung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Andernfalls kann eine ordnungsgemäße Bearbeitung und die Vorlage vor dem Zulassungsausschuss nicht erfolgen.
- Bei Anträgen auf Zulassung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Ermächtigungen und Zulassungen bzw. Anstellungen aufgrund Sonderbedarfsfeststellung sind die Unterlagen spätestens zwölf Wochen vor dem jeweiligen Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses vollständig einzureichen. Die Bearbeitungsdauer ist insoweit abhängig vom Aufwand der Antrags- und Bedarfsprüfung. Wir empfehlen Ihnen, Anträge möglichst frühzeitig und vollständig an die Geschäftsstelle zu senden. Dies ist maximal sechs Monate vor dem Antragsbegehren möglich.
Sitzungstermine
Antrag stellen
Hinweis
Gemäß § 95e Abs. 3 SGB V ist das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes bei Stellung des Antrags auf Zulassung, Ermächtigung und Genehmigung einer Anstellung gegenüber dem Zulassungsausschuss durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG nachzuweisen.
Organisation
Der Zulassungsausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretenden der Ärzteschaft sowie der Krankenkassen. In Angelegenheiten von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie von überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten wird die Hälfte der Ärzteschaft durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ersetzt.
Unter den Vertretenden der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten muss mindestens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein. Die Mitgliederzahl steigt bei Psychotherapie-Angelegenheiten von sechs auf acht Mitglieder.
Die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses in Rheinland-Pfalz ist bei der KV RLP angesiedelt.
Anschrift
Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses in Rheinland-Pfalz
Isaac-Fulda-Allee 14
55124 Mainz
Kontakt
Service-Center
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MODIMIDO | 7:30 – 17 Uhr |
FR | 7:30 – 15 Uhr |