Webcode 915902

Entlassmanagement

Seit dem 1. Oktober 2017 sind Krankenhäuser verpflichtet, für Patientinnen und Patienten nach voll- und teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsersetzender Leistungen ein sogenanntes Entlassmanagement anzubieten.

Es dient zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach einer Krankenhausbehandlung. Die oder der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements (SGB V, § 39 Abs. 1a).

Übersicht

Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung:

  • analoge Regelungen zur ärztlichen Praxis, auch für die Wirtschaftlichkeitsprüfung
  • ausschließlicher Einsatz zertifizierter Software für die Bedruckung der Formulare
  • Verordnungen nur durch Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung

Soweit dies für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser seit dem 1. Oktober 2017 verordnen. Die Verordnung muss am Entlasstag erfolgen. Nur in entsprechenden Ausnahmefällen darf eine Hilfsmittelverordnung vor dem Entlasstag ausgestellt werden: 

Die Verordnung erfolgt auf gesonderten Formularen, diese sind mit "Entlassmanagement" gekennzeichnet. Für inhaltliche Fragen wenden Sie sich bitte an:

Kontakt

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V.
Bauerngasse 7
55116 Mainz

06131 286950
06131 2869595
mail@kgrp.de

Bestellung

Die Bestellung der Formulare erfolgt über:

RIECO DRUCK + DATEN GmbH & Co. KG
Industriestraße 28
67269 Grünstadt

06359 93400
info@rieco.de

Mögliche Verordnungen

  • Arzneimittel: eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung

Für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen:

  • Verbandmittel
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel
  • häusliche Krankenpflege
  • Soziotherapie
  • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Pflegeversicherung

Soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander.

Verordnungsformulare

Die Verordnungsformulare für oben aufgeführte Verordnungen müssen mit "Entlassmanagement" gekennzeichnet werden. Gemäß Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gilt für Arzneimittelverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements eine Einlösefrist, so dass diese Verordnungen nur innerhalb von drei Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden dürfen (AM-RL, §11 Absatz  4 | G-BA).

Handbuch

Mehr zum Thema

Weiterführende Informationen wie Richtlinien und Ausfüllhinweise zu den einzelnen Themengebieten finden Sie hier:

Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte Krankentransportscheine für die so genannte Entlassfahrt ausstellen. Dies kann ein Krankentransport (zum Beispiel mit KTW) oder eine Krankenfahrt (zum Beispiel mit Taxi) zur ambulanten Behandlung in der Praxis, in ein Heim oder nach Hause sein. Das Formular (Muster 4) wird mit dem Sonderkennzeichen "Entlassmanagement" versehen. Auch hier gelten das Wirtschaftlichkeitsgebot und die gesetzlichen Regelungen.

Mehr zum Thema

Weiterführende Informationen wie die Richtlinie und Ausfüllhinweise finden Sie hier:

Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte bei medizinischer Notwendigkeit Verordnungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ausstellen. Das Formular (Muster 63) wird mit dem Sonderkennzeichen "Entlassmanagement" versehen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

Mehr zum Thema

Details des Entlassmanagements sind in einem Rahmenvertrag festgelegt, den die KBV, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband nach einer Schiedsamtsentscheidung abgeschlossen haben.

Mehr zum Thema

Für die Verordnung von Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements muss auf den vertragsärztlichen Vordrucken seit dem 1. Oktober 2017 eine Betriebsstättennummer (BSNR) und eine Krankenhausarztnummer angegeben werden.

BSNR

Die versorgungsspezifische BSNR für das Entlassmanagement wird nach Antragstellung von der KV RLP erteilt. Diese BSNR muss mit den Ziffern 75 beginnen. Andere BSNR sind im Rahmen des Entlassmanagements nicht gültig.

LANR

Seit dem 1. Juli 2020 müssen alle in Krankenhäusern und deren Ambulanzen tätigen Ärztinnen und Ärzte mit einer individuellen, eindeutig zuordenbaren Krankenhausarztnummer im Krankenhausarzt-Verzeichnis (KHANR-VZ) gelistet sein. Diese wird auf allen Verordnungen im Entlassmanagement im Feld "Arzt-Nr." angegeben.

Die seit 1. Oktober 2017 anzugebende Pseudo-Arztnummer (4444444XX) mit Fachgruppencode gilt ab sofort nicht mehr.

Mehr zum Thema

Kontakt

Verordnungsmanagement

Bleiben Sie auf dem Laufenden

fliegendes Papierflugzeug

Mit KV INFO, dem Newsletter der KV RLP, sind Sie stets gut informiert.

jetzt abonnieren