Ärztliche Stellen sind gesetzlich verankerte Einrichtungen. Sie haben die Aufgabe, die Umsetzung der Strahlenschutzverordnung sicherzustellen. Alle Ärztinnen und Ärzte, die radiologische, strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Leistungen erbringen, sind verpflichtet, sich bei der für sie zuständigen Ärztlichen Stelle zu melden.
Aufgaben
Die Ärztlichen Stellen beraten radiologisch, strahlentherapeutisch und nuklearmedizinisch Tätige. Sie wirken darauf hin, dass gesetzliche Vorgaben beachtet, die technische Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und strahlungserzeugende Geräte auf dem neuesten Stand sind.
Sie unterbreiten Vorschläge zur Verbesserung des Strahlenschutzes, zur Verringerung der Strahlenexposition und zur Optimierung der Bildqualität. Sie nehmen auch selbst regelmäßige Überprüfungen vor.
Ziel ist es, Patientinnen und Patienten sowie Beschäftigte bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung vor unnötiger Strahlenbelastung zu schützen und die Belastungen auf ein medizinisch vertretbares und notwendiges Maß zu beschränken.
Die Ärztlichen Stellen sind fachlich unabhängig. Sie haben eine Mittlungsfunktion zwischen der für den Strahlenschutz verantwortlichen Person und der anwendenden Ärztin bzw. dem anwendenden Arzt auf der einen Seite und der Aufsichtsbehörde auf der anderen Seite. Sie sind ausschließlich gutachterlich tätig, haben jedoch die Verpflichtung, die zuständigen Aufsichtsbehörden zu informieren, wenn ihre Hinweise wiederholt nicht umgesetzt werden oder wenn Gefahr in Verzug ist
Zuständigkeiten
Es sind drei Ärztliche Stellen nach der Strahlenschutzverordnung eingerichtet. Sie haben die Zuständigkeiten unter sich aufgeteilt.
Übersicht
Zuständigkeitsbereich
Zuständig in den Bereichen Radiologie, Computertomographie, Osteodensitometrie und Mammographie für alle vertragsärztlich betriebenen radiologischen Einrichtungen in Rheinland-Pfalz ist die Ärztliche Stelle der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz nach § 130 Strahlenschutzverordnung (Ärztliche Stelle KV RLP):
Anschrift
KV RLP
Ärztliche Stelle KV RLP
Postfach 2567
55015 Mainz
Zuständigkeitsbereich
Zuständig in den Bereichen Radiologie, Computertomographie, Osteodensitometrie und Mammographie für alle radiologischen Einrichtungen in Rheinland-Pfalz, die nicht von der Ärztlichen Stelle der Bundeswehr, der Landeszahnärztekammer und der KV RLP geprüft werden – wie Krankenhäuser, privatärztlich Tätige, Versorgungsämter, Gesundheitsämter und werksärztliche Röntgeneinrichtungen –, ist die Ärztliche Stelle der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz nach § 130 Strahlenschutzverordnung (Ärztliche Stelle LÄK RLP):
Anschrift
KV RLP
Ärztliche Stelle LÄK RLP
Postfach 2567
55015 Mainz
Zuständigkeitsbereich
Zuständig für alle strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Einrichtungen in Rheinland-Pfalz ist als gemeinsame Einrichtung die Ärztliche Stelle zur Qualitätssicherung in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz nach § 130 Strahlenschutzverordnung (Ärztliche Stelle LÄK RLP und KV RLP):
Anschrift
KV RLP
Ärztliche Stelle LÄK RLP und KV RLP
Postfach 2567
55015 Mainz
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