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Verbandmittel und Medizinprodukte

Übersicht

Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) konkretisiert im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen sowie enteraler Ernährung. Die Vorgaben der AM-RL einschließlich ihrer Anlagen sind für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und Versicherte gleichermaßen verbindlich.

Relevante Anlagen

Die Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie werden fortlaufend aktualisiert und sollten daher regelmäßig eingesehen werden.

Anlage V

verordnungsfähige Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter:

Anlage Va
  • Teil 1 und 2: verordnungsfähige Verbandmittel
  • Teil 3: nicht verordnungsfähige sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung | G-BA

Definitionsgemäß haben Verbandmittel den Zweck, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder Körperflüssigkeit aufzusaugen. In der Arzneimittel-Richtlinie sind der Umfang des Leistungsanspruchs, die Verordnungsvoraussetzungen und die Abgrenzung zu sonstigen Produkten der Wundbehandlung geregelt.

Verbandmittel sind

  • bei medizinischer Notwendigkeit zu Lasten der GKV verordnungsfähig
  • richtgrößenrelevant und unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot
  • keine Hilfsmittel

Medizinprodukte wirken – anders als Arzneimittel – vorwiegend physikalisch. Unter die Kategorie Medizinprodukte fallen unter anderem:

  • Instrumente
  • Optiken
  • Nahtmaterialien
  • Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter: Diese sind nur dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Sie umfasst beispielsweise Spüllösungen, Viskoelastika und Macrogole (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie )
  • Verbandmittel: Diese sind zwar Medizinprodukte, haben aber keinen arzneimittelähnlichen Charakter.

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