Übersicht
Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) konkretisiert im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen sowie enteraler Ernährung. Die Vorgaben der AM-RL einschließlich ihrer Anlagen sind für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und Versicherte gleichermaßen verbindlich.
Relevante Anlagen
Die Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie werden fortlaufend aktualisiert und sollten daher regelmäßig eingesehen werden.
Anlage V
verordnungsfähige Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter:
Anlage Va
- Teil 1 und 2: verordnungsfähige Verbandmittel
- Teil 3: nicht verordnungsfähige sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung | G-BA
Definitionsgemäß haben Verbandmittel den Zweck, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder Körperflüssigkeit aufzusaugen. In der Arzneimittel-Richtlinie sind der Umfang des Leistungsanspruchs, die Verordnungsvoraussetzungen und die Abgrenzung zu sonstigen Produkten der Wundbehandlung geregelt.
Verbandmittel sind
- bei medizinischer Notwendigkeit zu Lasten der GKV verordnungsfähig
- richtgrößenrelevant und unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot
- keine Hilfsmittel
Medizinprodukte wirken – anders als Arzneimittel – vorwiegend physikalisch. Unter die Kategorie Medizinprodukte fallen unter anderem:
- Instrumente
- Optiken
- Nahtmaterialien
- Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter: Diese sind nur dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Sie umfasst beispielsweise Spüllösungen, Viskoelastika und Macrogole (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie )
- Verbandmittel: Diese sind zwar Medizinprodukte, haben aber keinen arzneimittelähnlichen Charakter.