Übersicht
Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) konkretisiert im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen sowie enteraler Ernährung. Die Vorgaben der AM-RL einschließlich ihrer Anlagen sind für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und Versicherte gleichermaßen verbindlich.
Relevante Anlagen
Die Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie werden fortlaufend aktualisiert und sollten daher regelmäßig eingesehen werden.
Anlage V
verordnungsfähige Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter:
Anlage Va
- Teil 1 und 2: verordnungsfähige Verbandmittel
- Teil 3: nicht verordnungsfähige sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung | G-BA
Definitionsgemäß haben Verbandmittel den Zweck, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder Körperflüssigkeit aufzusaugen. In der Arzneimittel-Richtlinie sind der Umfang des Leistungsanspruchs, die Verordnungsvoraussetzungen und die Abgrenzung zu sonstigen Produkten der Wundbehandlung geregelt.
Verbandmittel sind
- bei medizinischer Notwendigkeit zu Lasten der GKV verordnungsfähig
- richtgrößenrelevant und unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot
- keine Hilfsmittel
Arbeitsheft für die Praxis
Die moderne Wundversorgung gehört zum Behandlungsalltag in der Praxis. Dabei kommen je nach Art der Wunde verschiedene moderne Produkte zum Einsatz, die die Behandlungszeiten deutlich verkürzen können. Um Praxen bei einer wirtschaftlichen Verordnungsweise in diesem Bereich zu unterstützen, hat die Arbeitsgruppe Zielvereinbarung Rheinland-Pfalz – eine Arbeitsgruppe von Krankenkassenverbänden und der KV RLP – das Arbeitsheft "Moderne Wundversorgung" erstellt.
Medizinprodukte wirken – anders als Arzneimittel – vorwiegend physikalisch. Unter die Kategorie Medizinprodukte fallen unter anderem:
- Instrumente
- Optiken
- Nahtmaterialien
- Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter: Diese sind nur dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Sie umfasst beispielsweise Spüllösungen, Viskoelastika und Macrogole (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie )
- Verbandmittel: Diese sind zwar Medizinprodukte, haben aber keinen arzneimittelähnlichen Charakter.