Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen wie zum Beispiel Gehhilfen, Blutdruckmessgeräte oder ähnliche Mittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen sollen.
Übersicht
Die Hilfsmittel-Richtlinie regelt die allgemeinen Verordnungsgrundsätze zu Hilfsmitteln in der GKV und enthält auch detaillierte Regelungen zu Seh- und Hörhilfen.
Im GKV-Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis werden Produkte gelistet, die prinzipiell unter die Leistungspflicht der Gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung fallen. Das Verzeichnis ist jedoch keine abschließende Positivliste, sondern als Orientierungs- und Auslegungshilfe zu sehen.
Hilfsmittel sind nicht kostenrelevant für das Ausgabenvolumen, daher ist eine korrekte Rezeptkennzeichnung wichtig.
Pflegehilfsmittel sollen die Versorgung der oder des zu Pflegenden erleichtern. Bei anerkannter Pflegestufe (I-III) werden Pflegehilfsmittel von der Pflegeversicherung finanziert (SGB XI | BfJ).
Gruppen
Im Hilfsmittelverzeichnis (Rehadat GKV) sind auch die Pflegehilfsmittel aufgeführt. Es gibt zwei definierte Gruppen von Pflegehilfsmitteln.
Technische Hilfsmittel
zum Beispiel Pflegebetten
- zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50)
- zur Körperpflege/Hygiene (Produktgruppe 51)
- zur selbstständigen Lebensführung bzw. Mobilität (Produktgruppe 52)
- zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53)
Verbrauchsprodukte
zum Beispiel saugende Bettschutzeinlagen
- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54)