Sprechstunden, Praxiszeiten und telefonische Erreichbarkeit: Für die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Praxis gelten klare Vorgaben, wie die Verfügbarkeit für die Patientinnen und Patienten zu gestalten ist. Was genau Sie dabei beachten müssen, erklären wir Ihnen hier. Bei Fragen sind wir als KV RLP selbstverständlich für Sie da.
Das sind die gesetzlichen Vorgaben
Umfang der Sprechstunden
Für Sie als Vertragsärztin, Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut gilt die Präsenzpflicht. Die Präsenzpflicht erfüllen Sie, indem Sie in einem festgelegten zeitlichen Umfang persönlich für Ihre Patientinnen und Patienten in Form von angekündigten Sprechstunden zur Verfügung stehen. Damit soll eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung sichergestellt werden.
Je nachdem, wie groß Ihr Versorgungsauftrag ist, müssen Sie pro Woche diese Anzahl an Mindestsprechstunden anbieten:
- 25 Stunden – bei einem vollem Versorgungsauftrag
- 18 Stunden und 45 Minuten – bei einem Dreiviertel-Versorgungsauftrag
- 12 Stunden und 30 Minuten – bei einem hälftigen Versorgungsauftrag
- 6 Stunden und 15 Minuten – bei einem Viertel-Versorgungsauftrag (gilt nur für Angestellte)
Sie sind angestellt?
Bei angestellten Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gilt der vom Zulassungsausschuss genehmigte Beschäftigungsumfang. Ist der Beschäftigungsumfang gleich oder höher als die oben angeführten Zeitangaben, müssen nur die jeweils geltenden Mindestsprechstundenzeiten angeboten werden.
Beispiel: Wenn Sie als angestellte Ärztin mit 3 Wochenstunden (Faktor 0,25) beschäftigt sind, dann haben Sie auch nur diese Zeit in Form von Sprechstunden anzubieten. Arbeiten Sie in der Woche mehr, also zum Beispiel 7 Stunden (Faktor 0,25), gilt für Sie die Vorgabe, Sprechstunden für mindestens 6 Stunden und 15 Minuten vorzuhalten.
Verteilung der Sprechstunden
Zu den Sprechstunden zählen alle Zeiten, in denen Sie als Vertragsärztin, Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut Ihren gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten unmittelbar zur Verfügung stehen – und zwar an den Tätigkeitsorten, für die Sie zugelassen sind. So sind beispielsweise auch OP-Zeiten oder Zeiten für Haus- und Pflegeheimbesuche anzurechnen.
Die Besonderheiten Ihres Praxisbereichs und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten geben vor, wie die Sprechstunden auf den einzelnen Tag verteilt werden müssen. So kann es sein, dass Sprechstunden am Abend oder auch an Samstagen zu berücksichtigen sind. Ganz grundsätzlich aber gilt: Sprechstunden werden gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage von Montag bis Freitag verteilt.
Pflicht für bestimmte Arztgruppen
Um den Zugang zur fachärztlichen Versorgung zu verbessern und die Wartezeiten für Patientinnen und Patienten mit akuten Beschwerden zu verkürzen, sieht das Gesetz die Pflicht zum Angebot offener Sprechstunden für bestimmte Arztgruppen vor. Aufgeführt sind sie im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) – und hier jeweils in der Präambel (Nummer 1) der folgenden Kapitel:
- Kapitel 6: Augenärzte
- Kapitel 7: Chirurgen
- Kapitel 8: Gynäkologen
- Kapitel 9: HNO-Ärzte
- Kapitel 10: Hautärzte
- Kapitel 14: Kinder- und Jugendpsychiater
- Kapitel 16: Nervenärzte / Neurologen / Neurochirurgen
- Kapitel 18: Orthopäden
- Kapitel 21: Psychiater
- Kapitel 26: Urologen
Die Pflicht, offene Sprechstunden anzubieten, gilt unabhängig davon, ob eine Zulassung oder eine Anstellung besteht.
Umfang der offenen Sprechstunden
Wie viele offene Sprechstunden Sie anbieten müssen, hängt vom Umfang Ihres Versorgungsauftrags bzw. Ihrer Beschäftigung ab:
- 5 Stunden – bei einem vollem Versorgungsauftrag
- 3 Stunden und 45 Minuten – bei einem Dreiviertel-Versorgungsauftrag
- 2 Stunden und 30 Minuten – bei einem hälftigen Versorgungsauftrag
- 1 Stunden und 15 Minuten – bei einem Viertel-Versorgungsauftrag
Beispiel: Wenn Sie als angestellter Arzt weniger als 1,25 Wochenstunden beschäftigt sind, dann haben Sie auch nur diese Zeit in Form von offenen Sprechstunden anzubieten. Arbeiten Sie in der Woche aber genau 1,25 Stunden, gilt für Sie die Vorgabe, offene Sprechstunden für die gesamte Dauer Ihrer Arbeitszeit vorzuhalten.
Ihre offenen Sprechstunden werden auf Ihre Mindestsprechstunden angerechnet. Die offenen Sprechstunden können also in den laufenden Praxisbetrieb integriert werden – und damit innerhalb, bei Bedarf aber auch außerhalb der gemeldeten Mindestsprechstunden liegen. Die Verteilung der offenen Sprechstunden auf die Arbeitswoche ist Ihnen demnach freigestellt.
Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärztinnen und Ärzten können ganz flexibel gestalten, wer die offenen Sprechstunden für die jeweilige Arztgruppe übernimmt. Wichtig ist aber immer, dass die für die Praxis geltende Gesamtdauer der anzubietenden offenen Sprechstunden eingehalten wird.
Beispiel: Innerhalb einer Praxis mit 3 Ärztinnen und Ärzten der gleichen Arztgruppe gibt es unter anderem folgende Optionen:
- Die 3 Ärztinnen und Ärzte bieten 5 offene Sprechstunden gleichzeitig an.
- Eine Ärztin oder ein Arzt übernimmt 15 offene Sprechstunden für die gesamte Praxis.
Zu den üblichen Sprechstundenzeiten müssen Sie Ihre Erreichbarkeit so organisieren, dass Sie für die Versorgung Ihrer Patientinnen und Patienten in dringenden Fällen zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom Umfang Ihrer Tätigkeit.
Zu den sprechstundenfreien Zeiten, also zu den Zeiten in denen Sie in der Praxis nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, ist der Patientenservice 116117 erreichbar.
Melden von Sprechstunden an die KV RLP
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Das gilt
Ihre Sprechstunden melden Sie an uns in der KV RLP. Das geht einfach über den Mitgliederbereich.
- Die Meldung der Sprechstunden ist verpflichtend und muss personenbezogen und entsprechend dem Versorgungsumfang erfolgen.
- Praxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit angestellten Ärztinnen und Ärzten oder angestellten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Pflicht, die Sprechstundenzeiten für alle Versorgungsaufträge der Praxis bzw. des MVZ personenbezogen anzugeben. Die Pflicht hat dabei die Praxis bzw. das MVZ und nicht die einzelne Ärztin oder den einzelnen Arzt.
- Zusätzlich können Sprechstunden im Mitgliederbereich auch praxisbezogen gemeldet werden, nämlich dann, wenn es um die gleiche Arztgruppe geht. Gut zu wissen: Die praxisbezogene Meldung entbindet nie von der Pflicht einer personenbezogenen Meldung.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und somit auch wir als KV RLP haben die gesetzliche Aufgabe, zu überprüfen, ob die Mitglieder die Mindestsprechstunden einhalten.
Veröffentlichen von Sprechstunden
Praxisschild
Sprechstunden sind immer auf einem Praxisschild zu veröffentlichen – und zwar grundsätzlich mit festen Uhrzeiten. Sprechstunden "nach Vereinbarung" dürfen Sie, wenn Sie möchten, zusätzlich angeben. Arbeiten mehrere Ärztinnen und Ärzte in der Praxis, kann die Veröffentlichung der Sprechstundenzeiten praxisbezogen erfolgen. Offene Sprechstunden brauchen auf dem Praxisschild nicht gesondert ausgewiesen werden.
116117.de
Übrigens: Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen die Patientinnen und Patienten online über die Sprechstundenzeiten aller Praxen im Bundesgebiet informieren – einschließlich der offenen Sprechstunden unter116117.de. Das Gesetz sieht nicht vor, dass für die Veröffentlichung eine Einwilligung eingeholt wird.
Besonderheiten in der Psychotherapie
Melden von Sprechstunden
Auch im Bereich der Psychotherapie besteht grundsätzlich die Pflicht, Mindestsprechstunden anzubieten. Sprechstunden sind hier alle Zeiten, in denen die Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten ihre Patientinnen und Patienten behandeln. Diese Zeiten können aber variieren. Deshalb: Melden Sie an uns bitte die Zeiten, zu denen Sie meistens in der Praxis anwesend und psychotherapeutisch tätig sind.
Telefonische Erreichbarkeit
Arbeiten Sie als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder als Ärztin oder Arzt mit einer Psychotherapie-Genehmigung überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Praxis zur Terminkoordination telefonisch erreichbar ist. Außerdem sind diese Zeiten dann auch an uns in der KV RLP melden.
Bei einem vollen Versorgungsauftrag ist eine telefonische Erreichbarkeit von 200 Minuten pro Woche, bei einem hälftigen Versorgungsauftrag von 100 Minuten pro Woche gewährleisten. Auch Ihr Praxispersonal kann das für Sie übernehmen. Berücksichtigen Sie dabei bitte, dass die Anrufe durch Ihr Praxispersonal persönlich entgegengenommen werden müssen.
Kontakt
Service-Center
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