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Heilmittel

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Langfristiger Heilmittelbedarf

Diagnoseliste in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie: Verordnungen von Heilmitteln für Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf nach § 32 Absatz 1a SGB V unterliegen nicht den Wirtschaftlichkeitsprüfungen (nach § 106b Absatz 4 SGB V). Diese Verordnungen sind automatisch bei allen Kassen genehmigt.

Besondere Verordnungsbedarfe (früher Praxisbesonderheiten)

Diagnoseliste im Anhang der bundesweiten Rahmenvorgaben für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b Absatz 2 SGB V: Verordnungskosten für besondere Verordnungsbedarfe werden vor der Einleitung eines Prüfverfahrens aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet.

ICD-10-Kodierung

Damit Verordnungen der beiden Diagnoselisten entsprechend von den Krankenkassen identifiziert werden können, ist es erforderlich, auf dem Rezept neben dem Indikationsschlüssel den/die entsprechenden ICD-10-Codes anzugeben.

Bei Erkrankungen die schwere dauerhafte funktionelle oder strukturelle Schädigungen aufweisen und nicht auf der Diagnoseliste aufgeführt sind, besteht für Patientinnen und Patienten die Möglichkeit einen langfristigen Heilmittelbedarf bei der zuständigen Krankenkassen zu beantragen. Ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht, wenn die Behandlung über ein Jahr benötigt wird. 

Zur Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Patienteninformation bereitgestellt.

Der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände haben sich auf bundesweit einheitliche Preise für Heilmittel verständigt. Somit gilt ab dem 1. Juli 2019 für jedes Bundesland und jede Kassenart der jeweils höchste Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in einer Region des Bundesgebietes vereinbart worden ist.

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