Wer gesetzlich Krankenversicherte behandeln und Leistungen mit der KV abrechnen möchte, ohne regulär vertragsärztlich tätig zu sein, braucht dafür eine Genehmigung – die sogenannte Ermächtigung. Die Ermächtigung muss beantragt werden und ist nur auf Leistungen beschränkt, die über die niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden.
Rahmenbedingungen
Eine Ermächtigung benötigen zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder bestimmten ärztlich geleiteten Einrichtungen, die ambulante Leistungen erbringen wollen.
Auch Ärztinnen und Ärzte, die keine Approbation nach deutschem Recht besitzen, können ermächtigt werden, sofern sie eine Berufserlaubnis haben. Eine Ermächtigung ist immer auf definierte Rahmenbedingungen festgelegt: Dauer, Ort und Art der Leistungen sind genau geregelt.
Voraussetzungen
Eine Ermächtigung kann erteilt werden, wenn dadurch eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abgewendet werden kann. Sie kann ebenfalls erteilt werden, wenn Patientinnen und Patienten einer Reha-Einrichtung oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehend arbeitenden Betriebs versorgt werden müssen.
Außerdem können Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte ermächtigt werden – dies unter der Voraussetzung, dass ohne deren besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse eine ausreichende ärztliche Versorgung nicht sichergestellt ist. Ermächtigungen spricht der Zulassungsausschuss aus.
Inhalte
Ermächtigte müssen ihre Leistungen immer persönlich, das heißt eigenhändig erbringen. Grund dafür sind deren persönliche Kenntnisse, Fähigkeiten und besonderen Qualifikationen, auf Basis derer die Ermächtigung erteilt wurde.
So dürfen sie eine Leistung nicht aufspalten, indem sie etwa die Ausführung an nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte übertragen und dabei selbst nur den Befund erstellen. Auch dürfen sie im Gegensatz zu ihren niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen keine Assistenz beschäftigen.
Einzige Ausnahme von der Regel, alle Leistungen persönlich zu erbringen, bildet der Vertretungsfall. Bei Urlaub, Krankheit oder Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung können sie eine Vertretung benennen. Dienstliche Abwesenheiten stellen keinen Vertretungsgrund dar.
Ermächtigte sollten diese Bestimmungen sehr genau einhalten, da andernfalls Regresse bis hin zu strafrechtlichen Verfahren die Folge sein können.
Ermächtigungsverfahren
Eine Ermächtigung muss beantragt werden. Voraussetzung für einen Antrag ist ein Eintrag im Arztregister. Wenn Sie an einer Ermächtigung interessiert sind, reichen Sie bitte frühzeitig die erforderlichen Unterlagen ein. Bitte beachten Sie: Eine Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn ein Bedarf in der ambulanten Versorgung Ihres Wunschgebietes besteht.
Antrag beim Zulassungsausschuss stellen
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