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Komplexversorgung

Die ambulante Komplexversorgung ist ein Behandlungsprogramm insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Die Komplexversorgung soll Betroffenen dabei helfen, selbstständig und stabil zu leben. Im Mittelpunkt steht eine berufsübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung. 

Die ambulante Komplexversorgung steht sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche zur Verfügung. Die Versorgungskonzepte unterscheiden sich jedoch.

Organisation, Inhalte und Anträge

Die ambulante Komplexversorgung für Erwachsene gibt es seit Oktober 2022. Zentrales Element in der ambulanten Komplexversorgung für Erwachsene sind sogenannte Netzverbünde. In ihnen schließen sich Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen wie Psychiatrie, Neurologie und Psychosomatik sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zusammen. Sie kooperieren mit Krankenhäusern, der häuslichen Krankenpflege sowie anderen Gesundheitsberufen wie der Sozio- oder Ergotherapie. 

Zentrale Ansprechpersonen für die Patientinnen und Patienten in dem Programm sind die Bezugsärztinnen oder-ärzte und Bezugspsychotherapeutinnen oder -psychotherapeuten des Netzverbunds.

Für jede Patientin und jeden Patienten wird ein Gesamtbehandlungsplan erstellt, in dem die Ziele und Maßnahmen aufgeführt sind. Damit alle involvierten Berufsgruppen aufeinander abgestimmt agieren können und im engen Austausch bleiben, finden regelmäßig Fallkonferenzen statt. Betroffene, die sich an einen Netzverbund wenden, sollen möglichst innerhalb von 7 Werktagen einen Termin erhalten. Das gleiche gilt für die sich anschließende differentialdiagnostische Abklärung.

Die Netzverbünde benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, um die Leistungen der Komplexversorgung abrechnen zu können. In Rheinland-Pfalz ist derzeit ein Netzverbund genehmigt.

Netzverbünde in Rheinland-Pfalz

Die ambulante Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche wurde 2024 auf den Weg gebracht. Die Richtlinie weicht von der entsprechenden Richtlinie zur Erwachsenenversorgung ab. Kernelement sind Zentrale Teams, die sich aus jeweils einem ärztlichen und einer psychotherapeutischem Leistungserbringer und einer nicht-ärztlichen Koordinationsperson zusammensetzen

Bei Bedarf dürfen sie mit Akteurinnen und Akteuren aus anderen Bereichen (zum Beispiel Jugendhilfe oder schulpsychologischer Dienst) zusammenarbeiten. Wie die Teams, die Akteurinnen und Akteure miteinander arbeiten, wird individuell im Team entschieden. Ziel ist es, die Zusammenarbeit an den Schnittstellen unterschiedlicher Hilfesysteme für Kinder und Jugendliche zu verbessen und die jungen Patientinnen und Patienten und deren Sorgeberechtigte mit in die Therapieplanung einzubeziehen. So sollen individuelle Teilhabe- und Entwicklungsziele leichter zu erreichen sein. 

Die Zentralen Teams haben eine Anzeigepflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.

Aktueller Hinweis

Ein Formular zur Anzeigepflicht wird in Kürze bereitgestellt. Die Vergütung der ambulanten Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche wird derzeit noch verhandelt.

Mitmachen und Gleichgesinnte finden

Sie suchen Interessierte, mit denen Sie im Rahmen der Komplexversorgung zusammenarbeiten können? Sie möchten einen Netzverbund gründen oder an einer bestehenden Kooperation teilnehmen? Finden Sie Gleichgesinnte: Schalten Sie eine Anzeige oder entdecken Sie hier künftig passende Angebote.

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Abrechnung | Ambulante Komplexversorgung für Erwachsene

Die parallele Behandlung einer Patientin oder eines Patienten im Rahmen mehrerer Netzverbünde nach dieser Richtlinie ist gemäß § 8 Abs. 4 KSVPsych-RL ausgeschlossen.

Der Beginn der Versorgung in einem Netzverbund ist der zuständigen Krankenkasse durch die Bezugsärztin oder den Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder den Bezugspsychotherapeuten anzuzeigen.

Eine parallele Behandlung durch nicht an der Versorgung beteiligte Leistungserbringende ist grundsätzlich ausgeschlossen (bei Diagnosen nach F10 bis F99 ICD-10-GM). Aber zur Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung kann eine bereits wegen einer psychischen Erkrankung begonnene Behandlung fortgesetzt werden (§ 3 Abs. 12 KSVPsych-RL).

In diesem Fall sollen die Leistungserbringenden auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten und in Absprache mit der Bezugsärztin bzw. dem Bezugsarzt oder der Bezugspsychotherapeutin bzw. dem Bezugspsychotherapeuten in die Versorgung gemäß dieser Richtlinie einbezogen werden.

Voraussetzung

Die nicht am Netzverbund angeschlossenen Leistungserbringende stimmen dem Gesamtbehandlungsplan zu und stehen für die Teilnahme an Fallbesprechungen und für erforderliche sonstige Absprachen zur Verfügung.

Sie haben Fragen? Schreiben Sie uns.

Wir sind gerne für Sie da und beantworten Ihre Fragen rund um das Thema Komplexversorgung. Senden Sie einfach eine E-Mail an: genehmigung@kv-rlp.de

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FR 7:30 – 15 Uhr

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