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Impfen

Übersicht

In der Schutzimpfungs-Richtlinie ist geregelt, welche Impfmaßnahmen zu Lasten der GKV durchgeführt werden können. Details zu Art und Umfang der Leistungen umfasst die Anlage 1. Eine korrekte Kennzeichnung von Impfstoffen auf der Verordnung (Muster 16) ist wichtig, da Impfstoffe nicht in die Verordnungskosten einfließen.

Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) bilden die Grundlage für die G-BA-Beschlüsse zur Schutzimpfungs-Richtlinie. Empfehlungen der STIKO führen somit nicht automatisch zur Kassenleistung, sondern müssen erst in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen werden.

In der aktuellen Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung ist für jede Arztpraxis jeweils zum 30.  Juni eine Inventur aller zu Lasten der GKV verordneten Impfstoffe vorgesehen: 

Die ausgefüllte Inventurliste wird mit der Honorarabrechnung für das zweite Quartal eines Jahres an die KV RLP übermittelt.

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) bietet auf seinen Internetseiten eine Übersicht zu Lieferengpässen von Human-Impfstoffen gegen Infektionskrankheiten. Dies erlaubt Fachkreisen und der Öffentlichkeit jederzeit einen Überblick und zudem einen schnellen Zugang zu Informationen über erwartete und bestehende Versorgungsengpässe mit Impfstoffen.

Der Übersicht sind ebenfalls mögliche Impfstoff-Alternativen oder Handlungsempfehlungen zu entnehmen. Die entsprechenden Fach- und Gebrauchsinformationen sind zu beachten, diese sind unter anderem in der letzten Spalte der Listen zugelassener Impfstoffe auf den Seiten des PEI verlinkt.

In der im Fettdruck gehaltenen Übersicht finden sich Impfstoffe, bei denen es zu Versorgungsengpässen kommen könnte.

Mehr zum Thema

Anspruch aufgrund der Schutzimpfungs-Richtlinie

Seit dem 8. April 2023 gilt die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) mit ihren Regelungen zur Indikation sowie Hinweisen zur Umsetzung. Damit ist der Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 abhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe und einer möglichen Vorerkrankung oder einer beruflichen Indikation.

Zulassungen

Eine Übersicht zu den derzeit zugelassenen COVID-19-Impfstoffen findet sich auf der Seite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI).

Verordnung

Die Bestellung von COVID-19-Impfstoffen erfolgt über das Muster 16.

  • Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
  • Institutionskennzeichen (IK): 103609999
  • Es ist keine Kennzeichnung der Felder "Gebührenfrei", "Impfstoff" oder "Sprechstundenbedarf" erforderlich.
  • Das Versichertenfeld bleibt frei.

Impfzubehör wird nicht mehr mitgeliefert

Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen) wird bei der Bestellung der Impfstoffe in den Apotheken nicht mehr mitgeliefert. Die zur Impfung benötigte Kochsalzlösung ist seit 1. Juli 2023 über den Sprechstundenbedarf zu beziehen. Die Kosten für Einmalkanülen/-spritzen sind von den Arztpraxen zu tragen (Allgemeine Praxiskosten).

Kontakt

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