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EBM-Änderungen: verschiedene Änderungen im Bereich Psychotherapie und CT-KoronarangiographieWirksam: 1. Januar 2025 | Teil A und B 774. Sitzung des erweiterten Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Basierend auf der zum 1. Januar 2025 neugefassten Psychotherapie-Vereinbarung wurden die Verweise in den Abschnitten 35.1 und 35.2 EBM aktualisiert.
  • Streichung des Bezugs zur Psychotherapie-Richtlinie im Leistungsinhalt der GOP für die analytische Psychotherapie (GOP 35411, 35412 und 35415).
  • Ergänzung der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 34.3.7 EBM, sodass klargestellt wird, dass die GOP 34371 abweichend von Nr. 2 der Präambel 34.1 ohne eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie berechnungsfähig ist.
  • Auch die Regelungen in Nummer 1 der Präambel 34.1 sind keine erforderlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer interdisziplinären Fallkonferenz.
  • Anpassung der zweiten Protokollnotiz zum Teil A des EBA-Beschlusses der 83. Sitzung, somit wurde festgelegt, dass sich die Übergangsregelung bis zur Anpassung der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nur auf die GOP 34370 bezieht.
     

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