- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Ergänzung der Nummer 9 der Präambel 37.1 um den Absatz 2 des Paragraphen 8 der AKI-RL, somit sind die Abrechnungsvoraussetzungen für die GOP im Zusammenhang mit der Potenzialerhebung bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen an die AKI-RL angeglichen.
- Mit den Änderungen in den Nummern 10 und 11 der Präambel 37.1 EBM erfolgt eine Anpassung der Fachgruppen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (GOP 37710, 37711 und 37714) berechnen können.
- Mit der Ergänzung der ersten Anmerkung zur GOP 37710 (Verordnung außerklinikscher Intensivpflege unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil B und C) wird klargestellt, dass unter Berücksichtigung der neuen Übergangsregelungen in Paragraf 5a der AKI-RL befristet vom 31. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024 eine Potenzialerhebung keine zwingende Voraussetzung für der Berechnung der GOP 37710 ist.
- Aufnahme der GOP 37700, 37701, 37704, 37705, 37710 und 37711 in die jeweiligen Präambeln der Fachgruppenkapitel aufgenommen, sodass auch Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Orthopäden, sofern sie die Qualifikation zur Durchführung von Potenzialerhebungen erfüllen (Paragraf 8 Absatz 1 oder 2 der AKI-RL) und über eine Abrechnungsgenehmigung der KV RLP verfügen, diese GOP abrechnen können.