Die KV RLP hat für Sie zu Beginn der Impfsaison wesentliche Informationen zur COVID-19-Impfung zusammengefasst.
COVID-19-Impfstoffe
Zur Impfung stehen die an die Omikron-Variante JN.1 und KP.2 (ab November 2024) angepassten und zur Grundimmunisierung sowie Auffrischimpfung zugelassenen COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer zur Verfügung:
- Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis JN.1 von BioNTech/Pfizer – ab 12 Jahren (graue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial
- Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis JN.1 von BioNTech/Pfizer – von 5 bis11 Jahren (blaue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial
- Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis JN.1 von BioNTech/Pfizer – von 6 Monaten bis 4 Jahren (gelbe Kappe): vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung verdünnen, 3 Dosen pro Vial
Ab November 2024
- Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis KP.2 von BioNTech/Pfizer – ab 12 Jahre (graue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial
- Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis KP.2 von BioNTech/Pfizer – von 5-11 Jahren (dunkelblaue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial
- Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis KP.2 von BioNTech/Pfizer – von 6 Monaten bis 4 Jahren (gelbe Kappe): vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung verdünnen, 3 Dosen pro Vial
Cormirnaty® XBB.1.5-Impfstoffe nicht mehr verwendbar
Sollten in Arztpraxen noch Comirnaty® XBB.1.5-Impfstoffe (alle Altersklassen) vorhanden sein, müssen diese fachgerecht entsorgt werden. Da der Bund die Impfstoffe finanziert hat, besteht für die Praxen durch nicht verbrauchte Impfdosen keine Regressgefahr.
Leistungsanspruch
Bei welchen Personen eine Impfung indiziert ist, wird in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie ausgeführt.
Verordnung und Bestellung
Die Arztpraxen geben auf dem Rezept die Anzahl der Impfdosen sowie den entsprechenden Impfstoffnamen an, beispielsweise 48 Impfstoffdosen Comirnaty® für Erwachsene JN.1.
Auch in dieser Saison bleibt der Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem Institutionskennzeichen 103609999. Die Felder “Gebührenfrei”, “Impfstoff” oder “Sprechstundenbedarf” dürfen nicht gekennzeichnet werden. Das Versichertenfeld bleibt frei. Der Impfstoff wird sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte verwendet. Die Bestellung des Impfstoffes erfolgt wöchentlich und soll bei der Lieferapotheke immer bis dienstags um 12 Uhr eingehen.
Impfzubehör
Die Kosten für das Impfzubehör (Einmalkanülen/-spritzen) sind von den Arztpraxen zu tragen (Allgemeine Praxiskosten). Die für die Impfung von Säuglingen und Kleinkindern zur Verdünnung benötigte Kochsalzlösung ist über den Sprechstundenbedarf beziehbar.
Dokumentation und Abrechnung
Seit Juli 2024 ist die wöchentliche Dokumentation entfallen. COVID-19-Impfungen werden – wie andere Schutzimpfungen auch – in der Patientenakte und im Impfausweis dokumentiert.
Weiterhin geben Sie bei der Abrechnung die Chargennummer des Impfstoffes in der Feldkennung 5010 an und vermerken bei Auffrischimpfungen zusätzlich, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist (Feldkennung 5009).
COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty® JN.1 oder KP.2 (ab November) sind wie folgt abzurechnen:
Cormirnaty® JN.1
Allgemein
- 88345A erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie
- 88345B letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation
- 88345R Auffrischung
Cormirnaty® KP.2
Allgemein
- 88348A erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie
- 88348B letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation
- 88348R Auffrischung
Cormirnaty® JN.1
Beruflich
- 88345V erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie
- 88345W letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation
- 88345X Auffrischung
Cormirnaty® KP.2
Beruflich
- 88348V erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie
- 88348W letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation
- 88348X Auffrischung
Wirtschaftlichkeitshinweis
Comirnaty®-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer werden zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Den Krankenkassen entstehen somit keine Kosten. Werden trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung nicht alle Impfdosen eines Vials verimpft, stellt der Bund keine Regressansprüche. Dies gilt ebenso für über den Bund bezogene Impfdosen, deren Verfallsdatum erreicht ist.
Verordnung lediglich zu Lasten des BAS
Die Kosten für COVID-19-Impfstoffe anderer Herstellerinnen und Hersteller (zum Beispiel Spikevax® von Moderna) werden nicht vom Bund übernommen. Diese zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen zu verordnen könnte als unwirtschaftlich gelten, daher könnten entsprechende Rückforderungen durch die Kassen entstehen.