Wechselt eine Patientin oder ein Patient die Krankenkasse, müssen Praxen eine neue Genehmigung bei der nunmehr zuständigen Krankenkasse einholen, um sachlich-rechnerische Korrekturen zu vermeiden. Hintergrund ist ein aktuelles Gerichtsurteil.
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2023 wirkt die ursprünglich erteilte Genehmigung einer Krankenkasse nicht fort. Die klagende Psychotherapeutin habe es versäumt, auf die vorgelegte, neu ausgestellte Gesundheitskarte des Patienten zu reagieren. Die ohne Genehmigung der neuen Krankenkasse erfolgte weitere kinderpsychotherapeutische Behandlung war sachlich-rechnerisch zu korrigieren, so das Urteil.
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2023, Az.: L 4 KA 26/20