Zum 1. Januar 2024 wurde das eRezept als verpflichtende Anwendung bundesweit eingeführt. Seitdem müssen Praxen verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse elektronisch verordnen.
Darum geht es
Verordnende Praxen mussten bis zum 1. Januar 2024 die folgenden technischen Voraussetzungen erfüllt haben, um ein eRezept ausstellen zu können:
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur mit einem Konnektor
- installiertes eRezept-Modul
- aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Praxen, die die technischen Voraussetzungen noch nicht erfüllen, haben die Möglichkeit, sich an ihr IT-Dienstleistungsunternehmen zu wenden.
Die betreffenden Praxen weisen über die Abrechnung nach, ob sie das eRezept-Modul in ihrem Praxisverwaltungssystem installiert haben. Über weitergehende Informationen, zum Beispiel zur tatsächlichen Nutzung des eRezepts, verfügt die KV RLP nicht.
Nach Angaben der gematik wurden in den ersten Januartagen bereits 7 Millionen eRezepte bundesweit erfolgreich eingelöst. Die Gesamtzahl liegt derzeit bei 25,7 Millionen (Stand: 10. Januar 2024). Die gematik geht davon aus, dass die Nutzung des eRezepts noch weiter steigen wird.
Hintergrund
Folgende drei Wege sind möglich, um das eRezept einzulösen:
eRezept per eGK
Patientinnen und Patienten können das eRezept direkt mit ihrer Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke einlösen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen.
eRezept per App
Die Patientinnen und Patienten brauchen zur Nutzung der eRezept-App eine eGK und ein Smartphone, jeweils mit einer Kontaktlos-Funktion (NFC=Near Field Communication), wie vom bargeldlosen Bezahlen bekannt. Zusätzlich benötigen sie eine eGK-PIN von ihrer Krankenkasse. Alternativ können sie sich mit ihrer elektronischen Patientenakte in der eRezept-App authentifizieren.
eRezept-Token als Papierausdruck
Alternativ dürfen Patientinnen und Patienten verlangen, einen Ausdruck mit einem Rezeptcode auf Papier zu erhalten. Es kann zum Beispiel der Fall sein, dass sie ihre Verordnung bei einer Versandapotheke einlösen wollen und nicht über die App verfügen. Der Ausdruck wird direkt aus dem Praxisverwaltungssystem der Praxis erstellt.
Die persönliche Aufklärung der Patientinnen und Patienten zum Einlösen des eRezepts ist Aufgabe der Krankenkassen. Trotzdem kommen viele Versicherte unwissend in die Praxen. Daher sind hier die Einlösemöglichkeiten noch einmal auf einen Blick erläutert. Außerdem stellt die KV RLP eine Information für Patientinnen und Patienten zum Herunterladen bereit.
Zum Herunterladen
Die Umstellung auf das eRezept betrifft zunächst nur verschreibungspflichtige Arzneimittel. Als Rückfalloption und für andere Verordnungen bleibt das rosa Rezept (Muster 16) erhalten. Nachfolgend ein kurzer Überblick, in welchen Situationen Muster 16 zum Einsatz kommen kann:
- bei der Pflegeheimvisite
- bei Verordnungen wie Verband- und Hilfsmittel
- für Versicherte aus dem Ausland (EU, Abkommenstaaten),
- bei technischen Störungen
- bei Haus- und Heimbesuchen
- beim Sprechstundenbedarf
- für Sonstige Kostenträger
Ärztinnen und Ärzte können eRezepte nur in den Praxisräumen ausstellen, da sie für das eRezept an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein müssen. Ein mobiler Einsatz, zum Beispiel bei Hausbesuchen, ist erst möglich, wenn die gematik eine mobile Software-Lösung anbietet.
Muster 16 kann auch weiterhin im Fall von technischen Störungen genutzt werden, also wenn beispielsweise die Telematik- oder Internetverbindung nicht funktioniert oder die Soft- oder Hardware defekt ist.
Praxen müssen gegenüber ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen, dass sie in der Lage sind, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Wird der Nachweis nicht erbracht, muss die KV die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent kürzen. Die Kürzung erfolgt so lange, bis die Praxis einen Nachweis erbringt.
Rechtliche Grundlage ist das Digital-Gesetz, das am 14. Dezember 2023 vom Bundestag beschlossen wurde. Es muss am 2. Februar 2024 noch den Bundesrat passieren. Die Sanktionen gelten dann voraussichtlich ab April 2024. Abschläge bei der Pauschale für die Telematikinfrastruktur drohen bereits ab 1. Januar 2024, wenn Praxen die aktuelle Software-Version für das eRezept nicht zum Jahreswechsel eingespielt haben.
"Hier sind uns bis jetzt leider die Hände gebunden. Wir lehnen Sanktionen ganz klar ab, erst recht, wenn Anwendungen noch unausgereift sind und Störungen im Praxisablauf verursachen. Darauf haben Praxen keinen Einfluss und sie dürfen nicht finanziell bestraft werden, wenn sie diese Anwendungen nicht einsetzen. Dafür machen wir uns auf allen politischen Ebenen stark", verdeutlicht Vorstandsmitglied Peter Andreas Staub die Position der KV RLP.
Praxisumfrage zum Start des eRezepts
Die KV RLP hat ihre Mitglieder vom 12. bis 16. Januar 2024 befragt, wie die verpflichtende Einführung des eRezepts seit dem 1. Januar verlaufen ist. An der nicht repräsentativen Umfrage haben sich insgesamt rund 390 Mitglieder der insgesamt rund 7.500 Mitglieder der KV RLP, die verordnen dürfen, beteiligt. Die Teilnehmenden konnten ihr aktuelles Meinungs- und Stimmungsbild zu einigen Fragen kundtun. Die Ergebnisse.
Haben Sie Schwierigkeiten beim Erstellen des eRezepts?
- Ja, wir haben mit Schwierigkeiten zu kämpfen: 65,38 Prozent
- Nein, in unserer Praxis ist das eRezept problemlos angelaufen: 34,62 Prozent
Welcher Art sind die technischen Probleme?
- Probleme mit der Telematikinfrastruktur: 62,14 Prozent
- Probleme mit dem Praxisverwaltungssystem: 47,11 Prozent
- Probleme mit eigenen Systemen wie Kartenlesegerät, Konnektor: 37,28 Prozent
- Sonstiges (zum Beispiel fehlende Updates, Ausfall Komfortsignatur): 23,7 Prozent
Welche Probleme gibt es außerhalb der Technik?
- unklar, was per eRezept, was weiter auf Muster 16 verordnet wird: 20,68 Prozent
- Unklarheiten beim Umgang mit Haus- und/oder Heimbesuchen: 29,63 Prozent
- hoher Zeitaufwand aufgrund von Patientenaufklärung: 80,86 Prozent
- Sonstiges (zum Beispiel Forderung Rezeptausdrucke für Apothekenlieferdienste, überlastete IT-Hotline der PVS-Unternehmen): 25,31 Prozent
Sorgt das Erstellen von eRezepten für mehr Aufwand?
- ja, ein wenig: 36,07 Prozent
- ja, sehr viel: 47,54 Prozent
- nein, es gibt keine Veränderung: 6,01 Prozent
- nein, es sorgt sogar für Entlastung: 10,38 Prozent
Für wie viel Prozent Ihrer Patientinnen und Patienten stellen Sie zusätzlich ein Papierrezept aus?
- für unter 10 Prozent: 46,11 Prozent
- für 10 bis 40 Prozent: 26,94 Prozent
- für rund die Hälfte: 5,83 Prozent
- für mehr als die Hälfte: 21,11 Prozent
Wie hoch ist der Aufklärungsbedarf der Patientinnen und Patienten?
- weniger als 10 Prozent brauchen eine Aufklärung: 6,87 Prozent
- 10 und 40 Prozent brauchen eine Aufklärung: 11,81 Prozent
- rund die Hälfte braucht eine Aufklärung: 14,84 Prozent
- über die Hälfte braucht eine Aufklärung: 66,48 Prozent