Sie möchten vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch arbeiten? Dann brauchen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung. Dass ein ausreichender Versicherungsschutz vorliegt, müssen Sie gegenüber dem Zulassungsausschuss nachweisen. Für eine Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung wird der Versicherungsnachweis auch in Rheinland-Pfalz standardmäßig durch diesen im Antragsverfahren abgefragt und geprüft.
Das Wichtigste in Kürze
- Am 20. Juli 2021 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GWG) in Kraft – seitdem besteht in der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung die gesetzliche Verpflichtung, eine Berufshaftpflicht mit ausreichendem Versicherungsschutz nachzuweisen.
- Erbringen müssen den Nachweis alle zugelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) – und zwar für sich selbst und für ihre ärztlich und psychotherapeutisch tätigen Angestellten. Für Ermächtigte gilt die Nachweispflicht nur in solchen Fällen, in denen für ihre Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger, gleichwertiger Versicherungsschutz besteht – wie zum Beispiel eine Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sind von der Nachweispflicht komplett ausgenommen.
- Der Versicherungsschutz muss ausreichend sein und das individuelle Haftungsrisiko abdecken. Je nach Konstellation sind gesetzliche Mindestversicherungssummen festgelegt. Diese dürfen nicht unterschritten werden.
- Als Nachweis der Berufshaftpflicht gilt eine Bescheinigung der Versicherung. Unter anderem müssen hierin die Versicherungsschein-Nummer, das Versicherungsunternehmen und die Versicherungssumme ausgewiesen sein.
- Wer keinen Nachweis über eine Berufshaftpflicht mit ausreichendem Versicherungsschutz vorlegt, kann – so schreibt es das Gesetz vor – nicht an der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen.
So sollte Ihre Bescheinigung aussehen
In der Regel hat Ihre Versicherung alle Informationen, um Ihnen Ihre Bescheinigung so auszustellen, wie der Zulassungsausschuss diese von Ihnen benötigt. Zum Abgleich können Sie diese Muster heranziehen:
Gesetzliche Mindestversicherungssummen (MVS)
Konstellation: | je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden mindestens: | Begrenzung von Versicherungs-leistungen für verursachte Schäden: |
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Einzelpraxis und BAG OHNE angestellte Ärzt*innen und/oder Psychotherapeut*innen | 3 Millionen Euro | nicht weiter als 2-facher Betrag der MVS pro Jahr |
Einzelpraxis, BAG und MVZ MIT angestellten Ärzt*innen und/oder Psychotherapeut*innen | 5 Millionen Euro | nicht weiter als 3-facher Betrag der MVS pro Jahr |
Ermächtigte | 3 Millionen Euro oder Nachweis durch Krankenhaus | nicht weiter als 2-facher Betrag der MVS pro Jahr |
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