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Anstellung für Anstellende

Wenn Sie bereits ärztlich in der ambulanten Versorgung tätig sind und sich für die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes interessieren, sind Sie hier richtig. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema.

Entscheidung leicht gemacht

Noch unsicher, ob die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes die richtige Wahl für Sie ist? Unser Tipp: Falls Sie eine der Fragen mit Ja beantworten, sollten Sie sich näher mit den Möglichkeiten befassen:

  • Wünschen Sie sich Entlastung im Praxisalltag zur Behandlung Ihrer Patientinnen und Patienten?
  • Möchten Sie Ihr Leistungsangebot oder Ihre Leistungsmenge ausweiten?
  • Möchten Sie eine Nachfolge für Ihre Praxis in das Praxisgeschäft einführen und später die Praxis komplett übergeben?
  • Möchten Sie Ihre Praxis an eine Nachfolge  abgeben und selbst bis zum Ruhestand weiterhin ärztlich tätig sein?

Für die ambulante Versorgung ist Deutschland in verschiedene Planungsbereiche aufgeteilt. So soll eine flächendeckende Versorgung sichergestellt werden. Ob die Möglichkeiten für eine Anstellung besteht, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der jeweilige Planungsbereich offen oder gesperrt ist.

Offener Planungsbereich

Ist Ihr Planungsbereich offen, können Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber einen zweiten Sitz für eine angestellte Ärztin oder einen angestellten Arzt beantragen. Je nach vereinbarter Arbeitszeit erhöht sich das Budget Ihrer Praxis. Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter darf somit zusätzliche Leistungen erbringen, die entsprechend dem KV RLP-Honorarverteilungsmaßstab vergütet werden. Dabei kann die Anstellung fachfremd oder fachgleich sein.

Geschlossener Planungsbereich

Ist der Planungsbereich gesperrt, steht für die Angestellte oder den Angestellten kein freier Arztsitz zur Verfügung. Eine Anstellung ist nur dann möglich, wenn

  • eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt oder eine Vertragspsychotherapeutin bzw. ein Vertragspsychotherapeut in dem Planungsbereich auf die eigene Zulassung zugunsten einer anderen Vertragsärztin, eines Vertragsarztes, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines Medizinischen Versorgungszentrums verzichtet.
  • die Anstellung mit Leistungsbegrenzung erfolgt. Dabei darf die Leistungsmenge Ihrer Praxis nicht ausgeweitet werden. Eine für Ihre Praxis festgelegte Leistungsbegrenzung muss anerkannt werden. Dennoch gibt es eine Option für die Zukunft: Wenn ein gesperrter Planungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt geöffnet wird, wird eine Anstellung mit Leistungsbegrenzung in eine Anstellung ohne Leistungsbegrenzung umgewandelt. Die Angestellte oder der Angestellte muss bei einer Leistungsbegrenzung aus dem gleichen Fachgebiet kommen.
  • Sie auf Ihre Zulassung verzichten, zum Beispiel um sich selbst anstellen zu lassen.

Egal, ob offen oder gesperrt: Wenn Sie eine Anstellung in Erwägung ziehen, wenden Sie sich an das Team der Zulassungs- und Kooperationsberatung der KV RLP. Nutzen Sie für Ihre Suche nach einer Angestellten oder einem Angestellten den KV RLP-Anzeigenmarkt.

Sonderfälle

Weiterbildung

Die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten in Weiterbildung unterscheidet sich in vielen Punkten von der Anstellung mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung. Wenn Sie mehr zur Weiterbildung wissen möchten und vielleicht in Ihrer Praxis eine Weiterbildung anbieten möchten, nutzen Sie die Informationen auf unserer Website oder fragen das Team Weiterbildung.

Kennenlernen einer Praxis

Wenn Sie planen, Ihre Praxis abzugeben, können Sie für die gemeinsame Kennenlernphase eine Sicherstellungsassistenz anstellen oder aber nach erfolgter Übergabe der Praxis selbst für eine Einarbeitungszeit bis zu sechs Monate als Sicherstellungsassistenz in der Praxis tätig sein. Details dazu finden Sie in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP.

Wenn Sie Gründungsmitglied eines MVZ sind und Sie oder andere Gründungsmitglieder aus Alters- oder privaten Gründen ausscheiden oder Gesellschaftsanteile verkaufen  möchten, bietet das Gesetz eine Möglichkeit für den Erhalt des MVZ. Denn: Angestellte Ärztinnen und Ärzte können Gesellschaftsanteile übernehmen. Und zwar jederzeit. Wichtig ist jedoch, dass die angestellte Ärztin oder der angestellte Arzt weiterhin im MVZ tätig ist. Lassen Sie sich am besten von uns dazu beraten.

Wenn Sie überlegen, eine Ärztin oder einen Arzt anzustellen, sollten Sie die KV RLP-Fördermöglichkeiten kennen. Denn: In ausgewiesenen Fördergebieten können Sie auf Antrag bis zu 60 Monate lang 650 Euro pro Monat für eine Angestellte oder einen Angestellten in Vollzeit erhalten. Bei einer Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Betrag entsprechend. Bedingung:

  • Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter muss nach dem Beginn der Förderung fünf Jahre im Angestelltenverhältnis vertragsärztlich tätig sein, um die volle Förderung auszuschöpfen.
  • Wird der genehmigte Beschäftigungsumfang reduziert, ist dies unverzüglich mitzuteilen, da dies unter Umständen zu einer Reduzierung der Förderung führen kann.
  • Wird das Angestelltenverhältnis innerhalb dieses Zeitraumes vorzeitig beendet, kann eine weitere Anstellung bis zum Ende des Fünfjahreszeitraumes gefördert werden.
  • Die Angestellte oder der Angestellte darf vorher nicht im gleichen Fördergebiet bereits angestellt oder niedergelassen gewesen sein.
  • Der Antrag auf Förderung durch den Strukturfonds kann frühestens nach Eingang des vollständigen Antrags auf Genehmigung der Anstellung beim Zulassungsausschuss gestellt werden. Er ist spätestens einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme einzureichen.

Mehr zum Thema

Möchten Sie mehr wissen? Dann lesen Sie hier alles über den Strukturfonds – und wenden sich danach für eine Beratung an uns in der KV RLP: Strukturfonds

Für einen guten Start


Wenn Sie eine Ärztin oder einen Arzt anstellen möchten, brauchen Sie dafür die Genehmigung des jeweiligen Zulassungsausschusses in Rheinland-Pfalz.

Antrag

Grundsätzlich stellen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber den Antrag auf Anstellung für Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten. Dazu benötigen Sie Folgendes von ihr oder ihm:

  • Auszug aus dem Arztregister, in dem sie oder er registriert ist
  • unterschriebenen Lebenslauf
  • behördliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Unterschrift auf dem Anstellungsantrag
  • den unterschriebenen Arbeitsvertrag (üblicherweise mit Vorbehalt zur Genehmigung)
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Für den Auszug aus dem Arztregister gilt 
  • Ist sie oder er in keinem Arztregister in Deutschland registriert, muss sie oder er sich zunächst im Arztregister der für seinen Wohnort zuständigen KV eintragen lassen. Weisen Sie sie oder ihn darauf hin und planen Sie entsprechend Zeit mit ein.
  • Ist sie oder er in einem anderen Bundesland registriert, verweisen Sie darauf in dem Antrag. Dann fordern wir von der KV RLP aus die Daten an und kümmern uns um die Eintragung.
  • Weisen Sie sie oder ihn darauf hin, bei der Ein- oder Umtragung auf die richtige Angabe der Fachrichtung zu achten – insbesondere, wenn Sie unterschiedliche Fachrichtungen haben, damit es kein unnötiges Problem bei der Genehmigung gibt.

Zusammen mit dem ausgefüllten Antrag reichen Sie die Unterlagen ein. Bitte senden Sie Ihre vollständigen Unterlagen möglichst nur in einer Form ein – entweder per Post oder per E-Mail (als PDF-Datei an zulassung@kv-rlp.de). Die Unterlagen werden von der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses im Vorfeld gesichtet und anschließend für eine Sitzung des Zulassungsausschusses vorgesehen. Sie erhalten eine Bestätigung des Eingangs Ihres Antrags. 

Nach dem Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Rechnung für die Antrags- und Beschlussgebühr. Grundlage ist § 46 Ärzte-ZV.

Entscheidung

Der Zulassungsausschuss besteht paritätisch aus drei vertretenden Personen der Krankenkassen und aus drei vertretenden Personen der Ärzteschaft bzw. vier vertretenden Personen der Psychotherapeutenschaft. Hier entscheiden nicht wir als KV RLP. 

Die Entscheidung des Zulassungsausschusses hängt dabei von zwei gesetzlich verankerten Grundlagen ab. Zum einen von der Bedarfsplanung, das heißt: Erlaubt die Bedarfsplanung eine weitere Zulassung oder Anstellung in der beantragten Fachrichtung und dem Planungsbereich? Zum anderen von persönlichen Kriterien, die den Anforderungen genügen sollten, die in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) niedergelegt sind.

Aussichten

Das Zulassungsverfahren ist an komplexe gesetzliche Bestimmungen gebunden. Um wertvolle Zeit zu sparen, gilt: Nutzen Sie bei Interesse an einer Anstellung frühzeitig unser Beratungsangebot. Das Team der Zulassungs- und Kooperationsberatung prüft mit Ihnen Ihre individuellen Möglichkeiten und Spielräume und begleitet Sie auch im Zulassungsprozess. 

Man erklärt Ihnen ebenso das Zulassungsverfahren mit seinen Formalitäten und berät Sie zu den Erfolgsaussichten Ihres Antrags. Außerdem beantwortet auch die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Ihre Fragen gerne.

Gut zu wissen

Denken Sie daran, bereits vor diesem Antrag die genehmigungspflichtigen Leistungen für Ihre zukünftige Angestellte oder Ihren Angestellten zu beantragen. So sparen Sie wertvolle Zeit. Außerdem: Kennen Sie unser finanzielles Förderangebot für Anstellungen? Sprechen Sie mit uns, ob für Ihre geplante Anstellung eine Förderung möglich ist und wie Sie diese beantragen können.

Hier sind Sie in der Pflicht. Stellen Sie – am besten vor dem oder parallel zum Zulassungsverfahren – für Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten bei uns alle Anträge auf genehmigungspflichtige Leistungen. Erst nach den Genehmigungen darf sie oder er diese Leistungen in Ihrer Praxis erbringen und auch erst dann können Sie diese über Ihre Quartalsabrechnung abrechnen.

Gut zu wissen

  • Genehmigungen sind immer an die Person und an den Praxisstandort gebunden. Das heißt: Genehmigungen von früheren oder weiteren Arbeitgebenden und von anderen Praxisstandorten sind ungültig. Sie müssen alle Genehmigungen neu beantragen.
  • Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter auch in einer Nebenbetriebsstätte tätig werden soll, müssen Sie auch für diesen Standort eine separate Genehmigung beantragen.
  • Die Genehmigungen können von Ihren eigenen Genehmigungen abweichen. Entscheidend ist, dass Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter alle fachlichen Qualifikationen sowie der Standort alle räumlichen, organisatorischen, personellen und/oder apparativen Voraussetzungen erfüllen.
  • Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter Leistungen in Ihrer Praxis erbringen soll, die Sie selbst nicht erbringen und die per Software dokumentationspflichtig sind, denken Sie daran, in Ihrem Praxisverwaltungssystem das entsprechende Modul einrichten zu lassen.
  • Da rund 50 Prozent aller ärztlichen Leistungen im EBM genehmigungspflichtig sind, stellen Sie in der Regel für viele Leistungen einen Antrag. Dabei genügt es, wenn Sie nur einmal das Deckblatt mit den Basisdaten ausfüllen und auf den weiteren Formularen darauf verweisen.

Tipp

Stellen Sie Anträge auf genehmigungspflichtige Leistungen frühzeitig und planen Sie dabei auch die Bearbeitungszeit in der KV RLP ein. Genehmigungen können nicht rückwirkend erteilt werden. Alle Anträge und Voraussetzungen finden Sie online: Genehmigungspflichtige Leistungen

Sie schließen mit Ihrer angestellten Ärztin oder Ihrem angestellten Arzt einen Arbeitsvertrag, wie Sie ihn auch mit Ihren anderen Praxismitarbeitenden geschlossen haben. Für die Höhe der Vergütung können Sie die Tarifverträge der kommunalen Krankenhäuser als Anhaltspunkte nutzen.

Denken Sie daran

Handelt es sich um eine Weiterbildung, sollten Sie unsere finanziellen Fördermöglichkeiten prüfen. Zusätzlich zu den regulären arbeitsrechtlichen Vorschriften sollten Sie gemeinsam weitere Themen frühzeitig besprechen und gegebenenfalls vertraglich festlegen. Dazu zählen unter anderem:

  • Vergütung für Gutachten oder Bereitschaftsdienste
  • Ausgleich für Mehrarbeit
  • Mitbenutzung eines Praxis-Fahrzeugs oder Kilometergeld bei Nutzung des eigenen PKW
  • Zeitaufwand für die gesetzliche Fortbildungspflicht als Arbeitszeit
  • Verschwiegenheitserklärung für Praxisdaten
  • Vorbehalt der Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss

Insbesondere der letzte Punkt ist wichtig. Sie müssen den von beiden Seiten unterzeichneten Arbeitsvertrag zusammen mit dem Zulassungsantrag einreichen. Mit dem Vorbehalt im Arbeitsvertrag sind Sie auf der sicheren Seite, falls dem Antrag nicht zugestimmt wird.

Der Arbeitsvertrag wird vom Zulassungsausschuss gesichtet und juristisch geprüft. Deshalb lassen Sie sich idealerweise im Vorfeld juristisch beraten, sprechen Sie mit anstellenden Kolleginnen und Kollegen oder prüfen Sie, ob Arbeitsvertragsvorlagen im Internet für Sie passend sind. Diese werden von einigen Vereinen und Verbänden zur Verfügung gestellt. Hier finden Sie einige Beispiele:

Wichtig

Diese Informationen sind von unserer Seite ein reiner Informationsservice zur ersten Orientierung. Dieser stellt keine juristische Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen dar.

Alle Sozialversicherungen werden vom Bruttoentgelt Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten monatlich erhoben. Sie zahlen den jeweiligen Arbeitgeberanteil. Die meisten Versicherungen werden wie bei den anderen Praxisangestellten gehandhabt, dennoch gibt es Besonderheiten für Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten.

Rentenversicherung

Besonders wichtig für Sie: Ihre angestellte Ärztin oder Ihr angestellter Arzt ist generell über das berufsständische Versorgungswerk rentenversichert. Damit keine Doppelbeiträge anfallen, muss sie oder er sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wenn keine Befreiung vorliegt, sind Sie als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Versorgungswerk die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. 

Falls Sie diese Beiträge nicht im Rahmen der Lohnabrechnung einbehalten, tragen Sie allein das wirtschaftliche Risiko. Weisen Sie deshalb zu Ihrem eigenen Schutz Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten darauf hin, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der neuen Tätigkeit einen schriftlichen Antrag an die zuständige Versorgungseinrichtung zu stellen.

Achtung

Es muss bei jedem Tätigkeits- und Arbeitgeberwechsel innerhalb von drei Monaten ein neuer Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Das gilt beispielsweise auch, wenn es eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten gibt. Weisen Sie Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten darauf hin, sich bei einem Wechsel bei der Deutschen Rentenversicherung zu informieren und im Zweifel vorsorglich einen neuen Befreiungsantrag zu stellen.

Wenn Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter den Antrag erst nach der Drei-Monats-Frist stellt, gilt die Befreiung auch erst für die Zukunft, das heißt erst ab dem Tag des Antragseingangs bei der Deutschen Rentenversicherung. So lange müssen Beiträge doppelt geleistet werden, auch von Ihnen.

Krankenversicherung

Sie benötigen von Ihrer Angestellten oder Ihrem Angestellten die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Sozialversicherungsnummer. Diese Unterlagen leiten Sie an Ihre Steuerberatung weiter. Bei diesem erfragen Sie auch die Handhabung, sollte Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter in einer privaten Krankenversicherung sein.

Pflegeversicherung

Neben dem Pflichtbeitrag gibt es einen Zusatzbeitrag, den allein Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter zu leisten hat, wenn sie oder er keine Kinder hat.

Arbeitslosenversicherung

Beim Abzug der Arbeitslosenversicherung gibt es keine Besonderheiten.

Unfallversicherung

Als selbstständige Praxisinhaberin oder Praxisinhaber ist diese Versicherung freiwillig. Für Ihre Angestellten gilt jedoch eine Versicherungspflicht. Sie bezahlen alleine die Beiträge zur Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Ihrer oder Ihres Angestellten.

Wenn Sie eine Ärztin oder einen Arzt anstellen, gibt es eine Reihe von Versicherungen, die Sie für sich prüfen sollten. Als KV RLP können wir Sie in diesen Punkten nicht beraten, Ihnen jedoch erste Anhaltspunkte liefern. Diese haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Besprechen Sie am besten alle Details mit Ihrer Versicherungsberaterin oder Ihrem -berater.

Haftpflichtversicherung

Ganz klar: Für Schäden an Dritten durch Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten haften Sie. Deshalb sollten Sie unbedingt vor Vertragsschluss Ihre Versicherung kontaktieren und den Umfang Ihrer Berufshaftpflichtversicherung für Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten anpassen lassen. Informieren Sie außerdem Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten über die abgedeckten Leistungen, damit sie oder er bei Bedarf die eigene Haftpflichtversicherung erweitern kann. Besprechen Sie gemeinsam die Details und erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung. Außerdem gilt § 95e SGB V: Die Berufshaftpflichtversicherung der Praxis muss gegenüber dem Zulassungsausschuss geführt werden.
 

Rechtsschutzversicherung

Sobald Ihre Praxis Angestellte hat, sollten Sie den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung in Betracht ziehen. Die Versicherung hilft Ihnen bei Rechtsstreitigkeiten zum Beispiel im Arbeits-, Steuer- und Strafrecht. Erkundigen Sie sich, welche Versicherung auch die Angestelltensituation abdeckt.

In puncto Telematikinfrastruktur (TI) sind Sie für die Ausstattung Ihrer Praxis verantwortlich. Dazu benötigen Sie in Ihrer Praxis einen zugelassenen Konnektor mit dem aktuellsten Update und ein neues stationäres E-Health-Kartenlesegerät. Jede Praxis erhält eine monatliche TI-Pauschale, die die Kosten der notwendigen Komponenten und Anwendungen abdecken sollen.

In einem der Kartenlesegeräte muss ein Praxisausweis stecken, um Ihre Praxis gegenüber der TI zu autorisieren. Der Praxisausweis ist praxisbezogen und muss von Ihnen bei einem zugelassenen und zertifizierten Kartenhersteller beantragt werden. Zur Beantragung muss mindestens eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt der Praxis im Besitz eines elektronischen Arztausweises (eHBA) sein.

Bitte weisen Sie Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten darauf hin, diesen Ausweis bei der zuständigen Bezirksärztekammer rechtzeitig zu beantragen. Falls Sie, Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter Haus- und Pflegeheimbesuche sowie die Versorgung von Patienten in anderen Praxen durchführen, wird ein notwendiges mobiles Kartengerät der neuen Generation ebenfalls über eine Pauschale erstattet. Auch bei der KV angezeigte ausgelagerte Praxisräume – sie werden nicht mit Konnektor und stationären Kartenlesegerät ausgestattet – haben Anspruch auf ein neues mobiles Kartenlesegerät. In diesem Gerät muss ein Praxisausweis oder der HBA stecken, um die eGK auslesen zu können.

Mehr zum Thema

Wenn Sie alle Formalitäten erledigt haben, können Sie nun die Praxis, Ihre Mitarbeitenden sowie die Patientinnen und Patienten auf die neue Ärztin oder den neuen Arzt vorbereiten. Besprechen Sie mit ihr oder ihm, wie Sie gemeinsam die Anfangszeit gestalten möchten. Darüber hinaus gibt es einige Dinge, an die Sie denken sollten. Am besten erstellen Sie eine Checkliste, damit Sie den Überblick behalten. Nutzen Sie hierfür gerne die Word-Vorlage:

Antrag beim Zulassungsausschuss stellen

Gemeinsam im Praxisalltag

Als Praxisinhaberin oder als Praxisinhaber sind Sie für die Abrechnung aller Leistungen mit der KV RLP zuständig und verantwortlich. Das gilt auch für die Leistungen Ihrer oder Ihres Angestellten. Als KV RLP kontaktieren wir ausschließlich Sie in allen Abrechnungsthemen.

Es bleibt Ihnen überlassen, inwiefern Sie sie oder ihn in den Abrechnungsprozess einbinden möchten. Da eine fehlerfreie und sachgerechte Abrechnung jedoch in Ihrem eigenen Interesse liegt, halten Sie sie oder ihn an, sich selbst fortlaufend über Gebührenordnungspositionen und spezielle KV RLP-Abrechnungsnummern zu informieren. Hier gibt es mehrere Wege:

  • Weisen Sie sie oder ihn auf die Informationsquellen der KV RLP hin: Website, KV KOMPAKT, KV INFO.
  • Geben Sie ihr oder ihm den Quartalsschlüssel, um zum Beispiel die speziellen KV RLP-Abrechnungsnummernund andere geschützte Informationen im Internet einsehen zu können. Hier gibt es keinen Zugang zu praxisindividuellen Daten.
  • Zeigen Sie ihr oder ihm die Online-Version des EBM der KBV. 
  • Verweisen Sie sie oder ihn an das KV RLP-Beratungsteam für Einzelfragen oder für Beratungsseminare ohne Praxisdaten.
  • Kommen Sie gerne auch gemeinsam zu uns in die Beratung, um praxisindividuelle und fachgruppenspezifische Punkte in Ihrer Praxis im Detail zu durchleuchten.

Gut zu wissen

Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter erhält von uns keine praxisbezogene Auskunft oder Beratung ohne Ihre schriftliche Einverständniserklärung. Nur allgemeine Auskünfte oder eine allgemeine Abrechnungsberatung sind ohne Einverständnis möglich. Außerdem legen Sie selbst fest, ob und welche Daten sie oder er in Ihrem Praxisverwaltungssystem oder im geschützten Mitgliederbereich sehen kann.

Praxisverwaltungssystem

Für die Abrechnung müssen von Ihrer Angestellten oder Ihrem Angestellten die lebenslange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer in den Stammdaten hinterlegt sein. Unser System gleicht – außer bei Weiterbildungs-, Kennenlern- oder Entlastungsassistenzen sowie Assistenzen im Rahmen der Praxisübergabe –anhand dieser Daten zum Beispiel ab, ob für alle abgerechneten genehmigungspflichtigen Leistungen durch die Angestellte oder den Angestellten eine Genehmigung durch uns als KV RLP vorliegt. Denken Sie deshalb daran, vor Leistungserbringung alle Genehmigungen für die genehmigungspflichtigen Leistungen für Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten und für den richtigen Praxisstandort zu beantragen.

Übrigens

Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter den Sitz einer anderen Ärztin oder eines Arztes übernommen hat und nun nicht mehr in der Praxis tätig ist, denken Sie daran, nach spätestens vier Quartalen deren Stammdaten aus Ihrem Praxisverwaltungssystem zu löschen.

Weiteres Exemplar des Mitgliedermagazins bestellen

Grundsätzlich sind Sie für alle Verordnungen in der Praxis verantwortlich, auch für die Ihrer oder Ihres Angestellten. Da Sie um die finanziellen Risiken wissen, die Prüfauffälligkeiten mit sich bringen, sollten Sie Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten detailliert in die Verordnungswelt einführen. Wichtig ist dabei, das Verordnungsverhalten Ihrer Praxis sowie die Regularien der Fachgruppe zu erläutern und sie oder ihn anzuhalten, sich fortlaufend zu informieren. 

Als KV RLP führen wir neun bis zwölf Monate nach Beginn der Anstellung ein automatisiertes Screening des Verordnungsverhaltens Ihrer Praxis durch und bieten Ihnen je nach Ergebnis Unterstützung an. Dies ist keine Prüfung, sondern ein Hilfsangebot, um rechtzeitig vor den Folgen von etwaigen Fehlverordnungen zu schützen. Nutzen Sie diese Möglichkeit.

Wir empfehlen Ihnen

  • Nutzen Sie die persönliche Beratung. Kommen Sie idealerweise mit Ihrem angestellten Arzt oder Ihrer angestellten Ärztin in die Verordnungsberatung. Hier erhalten Sie gezielt für Ihre Fachgruppen und Ihre Praxiskonstellation wertvolle Hinweise und Tipps.
  • Gehört Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter einer anderen Fachgruppe an, ist auch eine Einzelberatung für sie oder ihn sinnvoll. Dazu müssen Sie vorab Ihr Einverständnis zur Datenfreigabe erklären.
  • Bieten Sie Ihre eigenen Informationsquellen und die der KV RLP an.
  • Geben Sie ihr oder ihm Ihren Quartalsschlüssel, um KV KOMPAKT und andere geschützte Informationen im Internet einsehen zu können. Hier gibt es keinen Zugang zu praxisindividuellen Daten.
  • Achten Sie darauf, dass sie oder er die Vorgaben für die eigene Fachgruppe kennt. Diese sind jederzeit auf der Website einsehbar.
  • Sie haben die Möglichkeit, ihr oder ihm einen Zugang mit eingeschränkten Leserechten für den geschützten Mitgliederbereich anzulegen. Damit sind die Auswertungen aus dem KV-eigenen Verordnungsinformationssystem (VIS) einsehbar.
  • Weisen Sie auf das Verordnungsteam der KV RLP hin, um Detailfragen zu klären.

Wichtig

Sollte Ihre Praxis auffällig werden, werden Sie von der Gemeinsamen Prüfungseinrichtung in Rheinland-Pfalz zur Klärung kontaktiert. Bei fehlender Begründbarkeit sind Sie gegebenenfalls finanziell verantwortlich. Inwiefern Sie im Innenverhältnis mit Ihrer Angestellten oder Ihrem Angestellten in solchen Fällen verfahren, bleibt Ihnen überlassen. Sie können dies im Vorfeld vertraglich regeln.

Rezepte

Auf Verordnungen unterschreibt immer die ausführende Ärztin oder der ausführende Arzt. Dazu sind der Vor- und Nachname, die Berufsbezeichnung – zum Beispiel "FA" für Facharzt oder nur "Arzt", die Anschrift der Praxis sowie eine Telefonnummer notwendig. Diese Angaben können – falls sie nicht bereits auf dem Praxisstempel enthalten sind  – auch außerhalb des Stempels in lesbarer Form auf den jeweiligen Vordrucken ergänzt werden, zum Beispiel mit einem zusätzlichen Stempel oder handschriftlich.

Wenn Sie ein oder mehrere Praxisstandorte betreiben möchten, benötigen Sie zusätzlich zur Genehmigung Ihrer Hauptpraxis auch eine Genehmigung für eine Zweigpraxis. Diese gilt auf Antrag für die gesamte Praxis und nicht nur für einzelne Personen. Das Gute ist: Sie können damit auch Angestellte der Praxis flexibel in Zweigpraxen einsetzen. Voraussetzung ist, dass ihre oder seine Fachrichtung für die Zweigpraxis genehmigt wurde und dass das vom Zulassungsausschuss genehmigte Stundenkontingent nicht überschritten wird.

Wenn Sie eine Zweigpraxis eröffnen möchten, nutzen Sie unser Beratungsangebot. Wir analysieren die Versorgungssituation vor Ort und besprechen mit Ihnen die Möglichkeiten.

Wichtig

Bitte haben Sie bei einem Einsatz von Angestellten immer auch das Steuerrecht im Blick. Nur solange Sie weiterhin leitend und eigenverantwortlich handeln, ist steuerrechtlich Ihre freiberufliche Tätigkeit erfüllt. Das bedeutet: Sie müssen die Leistungen Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten – auch bei unterschiedlichen Einsatzorten – so überwachen und steuern, dass die erbrachten Leistungen den sogenannten "Stempel des Praxisinhabers" in sich tragen. 

Das erfordert nicht zwingend Ihre Anwesenheit bei der Behandlung, sondern kann auch zum Beispiel in Form von Fallbesprechungen per Telefon erfolgen. Ist dies nicht der Fall, kann Gewerbesteuer anfallen. Klären Sie etwaige Fragen dazu am besten mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt

Laut dem Sozialgesetzbuch müssen nicht nur Sie Ihre Fortbildungspflicht erfüllen, sondern auch darauf achten, dass Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter das tut. Wie auch für Sie werden wir als KV RLP in der Regel von der zuständigen Kammer darüber informiert, ob das Fortbildungszertifikat vorliegt oder ob die Punkte in dem geforderten Zeitraum von fünf Jahren nicht erreicht werden.

Sollte Letzteres der Fall sein, nehmen wir zu Ihrem eigenen Schutz rund sechs Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Kontakt mit Ihnen auf. Denn: Bei Nichterfüllung von Ihnen oder Ihrer Angestellten beziehungsweise Ihrem Angestellten droht Ihnen ein Honorarabzug.

Halten Sie deshalb Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten an, selbst auf die Fortbildungspunkte zu achten und sich um passende Schulungen zu kümmern. Am besten halten Sie im Arbeitsvertrag die Fortbildungspflicht fest und vereinbaren gemeinsam, ob die Fortbildungszeit als Arbeitszeit gilt.

Da genehmigungspflichtige Leistungen arztbezogen sind, erfolgt auch die Prüfung der Qualifikation arztbezogen. Sollte Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter entsprechende Nachweise einreichen müssen, werden Sie dazu angeschrieben, ebenso bei Auffälligkeiten in der Prüfung. Als KV RLP kontaktieren wir also immer Sie und informieren in einer Kopie Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten. Sie können auf eigenen Wunsch die begleitende Kommunikation rund um den Prüfprozess an Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten delegieren. Sollten nach einer Prüfung Maßnahmen wie zum Beispiel eine Wiederholungsprüfung notwendig werden, muss diese von Ihrer oder Ihrem Angestellten erbracht werden.

Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter Leistungen aus dem selektivvertraglichen Bereich erbringen kann oder soll, denken Sie an die vorherigen Teilnahmeerklärungen. Diese finden Sie jeweils als Anlage zu den Selektivverträgen bei uns auf der Website, ebenso wie die Anforderungen, die Vergütungsdetails und etwaige Pflichten.

Wenn Sie jemanden anstellen, hat das Auswirkungen auf Ihre Pflicht zum Bereitschaftsdienst sowie auf Ihre Verfplichtung zur Zahlung der Bereitschaftsdienstumlage. Der Umfang hängt dabei von der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten wie folgt ab:

  • bis 10 Stunden pro Woche: Erhöhung Ihrer Bereitschaftsdienstumlage und Ihrer Dienstpflicht um 25 Prozent
  • über 10 – 20 Stunden pro Woche: Erhöhung Ihrer Bereitschaftsdienstumlage und Ihrer Dienstpflicht um 50 Prozent
  • über 20 – 30 Stunden pro Woche: Erhöhung Ihrer Bereitschaftsdienstumlage und Ihrer Dienstpflicht um 75 Prozent
  • über 30 Stunden pro Woche: Verdopplung Ihrer Bereitschaftsdienstumlage und Ihrer Dienstpflicht

Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter ist nicht zum Dienst verpflichtet, jedoch können Sie ihr oder ihm Dienste auf Ihren Namen übertragen. Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter kann auch freiwillig am Ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen. Hierfür erhält sie oder er – genauso wie Sie – eine Vergütung.

Mehr zum Thema

Wie in jedem Arbeitsleben kann es aufgrund von Krankheit, Urlaub oder aus anderen persönlichen Gründen zu Ausfallzeiten bei Angestellten kommen. Je nach Dauer müssen Sie hier ein paar Punkte beachten.

  • Falls der Ausfall bis zu einer Woche dauert, können Sie diesen organisatorisch in der Praxis regeln. Die Fehltage geben Sie in Ihrer Sammelerklärung an.
  • Dauert der Ausfall länger als eine Woche, müssen Sie dies zusätzlich anhand des Formulars "Mitteilung über die Verhinderung der Praxisausübung" an uns in der KV RLP melden. Dies gilt – genauso wie für Sie – auch für die Urlaubszeiten Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten. Für diesen Zeitraum müssen Sie für eine Vertretung sorgen. Dies kann für drei Monate jemand aus der eigenen Praxis, eine kollegiale Vertretung im Umfeld oder eine externe Vertretung sein, die in der Praxis tätig wird. Für die korrekte Abrechnung geben Sie die Vertretungszeiten und -personen im Formular zur Mitteilung der Praxisabwesenheit und anschließend in der Sammelerklärung an.

Gesetzliche Grundlage

Nach § 32 b Abs. 6 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ist die Beschäftigung einer Vertretung auch für Angestellte zulässig. § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV gilt entsprechend. Danach darf sich eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt bei Verhinderung an der Praxisausübung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten genehmigungsfrei vertreten lassen. Für die Berechnung ist nicht das Kalenderjahr, sondern der zusammenhängende Zeitraum von zwölf Monaten maßgebend.

Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten genehmigungsfrei vertreten lassen. Eine darüber hinausgehende Vertretung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die KV RLP zulässig. Als Vertretungsfall nennt das Gesetz:

  • Krankheit
  • Urlaub
  • Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung
  • Entbindung
  • Zeiten der gesetzlichen Freistellung, zum Beispiel zur Pflege Angehöriger gemäß Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder zur Erziehung von Kindern gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Zeiten der Freistellung durch den Arbeitgeber. 

Eine weitere Vertretungsmöglichkeit sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt kann sich durch

  • eine andere Vertragsärztin oder einen anderen Vertragsarzt oder
     
  • durch eine Ärztin oder einen Arzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister erfüllt (Approbation und erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung).

Die Vertretung muss über eine mit der Zulassung der vertretenen Person identische oder zumindest fachverwandte Facharztanerkennung verfügen, da sonst die Abrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ruhen der Zulassung

Alternativ können Sie bei längeren Ausfallzeiten bei dem für Sie zuständigen Zulassungsausschuss das Ruhen der Anstellung unter Angabe der Gründe und der Dauer des Ruhens beantragen. Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Genehmigungen nicht ausgesprochen werden können. Reichen Sie daher den – gebührenpflichtigen – Antrag rechtzeitig, rund vier Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin des Zulassungsausschusses, ein. Die Termine und weitere Informationen finden Sie online.

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Engagement und Berufspolitik

Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter kann mit Befugnis der Bezirksärztekammer auch selbst eine Ärztin oder einen Arzt, eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten in Weiterbildung weiterbilden. Der Arbeitsvertrag wird jedoch mit der Praxis geschlossen. Sollte sie oder er Interesse bekunden, besprechen Sie mit ihr oder ihm die Details. Dabei gilt: Um die Weiterbildungsbefugnis muss sich Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter bei der Bezirksärztekammer kümmern. 

Sie oder er muss dafür ein Curriculum der Praxis erstellen und die Patientenklientel muss anhand der Abrechnungsdaten dargestellt werden. Liegt diese vor, müssen Sie als Praxisinhaberin oder als Praxisinhaber bei der KV RLP einen Genehmigungsantrag zur Beschäftigung stellen. Schauen Sie außerdem, ob Sie von dem KV RLP-Förderungsprogramm profitieren können.

Wenn Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter an einem Zirkel teilnehmen oder einen gründen möchte, unterstützen Sie sie oder ihn dabei. Vielleicht sind Sie auch selbst in einem Qualitätszirkel aktiv und möchten Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten mitnehmen? Von ihren oder seinen Erfahrungen kann die ganze Praxis profitieren. Die Teilnahme ist freiwillig, kostenfrei und meist keine Arbeitszeit: Qualitätszirkel in Rheinland-Pfalz

Sind Sie selbst politisch aktiv oder kollegial vernetzt? Dann motivieren Sie gerne auch Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten ebenfalls dazu. Falls nicht, unterstützen Sie sie oder ihn dennoch dabei, sich für die ärztlichen Interessen einzusetzen. Übrigens: Wenn Sie sich durchschnittlich 20 Stunden pro Monat berufspolitisch engagieren, beispielsweise in Berufsverbänden oder Ärztekammern oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter, können Sie eine Sicherstellungsassistentin oder einen Sicherstellungsassistenten beantragen. Details erfahren Sie in der Assistenten-Richtlinie.

Zahlen und Fakten

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WochentagUhrzeit
MODIMIDO 7:30 – 17 Uhr
FR 7:30 – 15 Uhr

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