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Anstellung für Angestellte

Wenn Sie sich für eine Anstellung als Ärztin oder Arzt innerhalb der ambulanten medizinischen Versorgung interessieren, sind Sie hier richtig. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema.

Anstellung in der Praxis: Infoveranstaltung

29. März 2025 | Mainz

Schon bald gibt es für Sie das volle Programm: Wir laden Sie als Ärztin, Arzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Anstellung ein zu uns in die KV RLP. Es warten spannende Themen auf Sie.

Entscheidung leicht gemacht

Noch unsicher, ob die Anstellung die richtige Wahl für Sie ist? Unser Tipp: Falls Sie eine der Fragen mit Ja beantworten, sollten Sie sich näher mit den Möglichkeiten befassen:

  • Möchten Sie in die ambulante Versorgung einsteigen und die Abläufe in einer Praxis kennenlernen, ohne direkt eine eigene Praxis zu führen?
  • Haben Sie eine Praxis in Aussicht, die Sie eventuell übernehmen möchten, und wollen diese zunächst als Angestellte oder Angestellter kennenlernen?
  • Führen Sie bereits eine Praxis und möchten diese an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger abgeben und als Angestellte oder Angestellter weiterhin Ihre Patientinnen und Patienten behandeln? 
  • Möchten Sie im ambulanten Bereich arbeiten und legen Wert auf geregelte Arbeitszeiten, ein festes Gehalt und ein geringes wirtschaftliches Risiko? 
  • Möchten Sie zugunsten von Familie und Freizeit gerne in Teilzeit arbeiten, mit wenigen bis gar keinen Bereitschaftsdiensten statt Nachtdiensten im Krankenhaus?

Für die ambulante Versorgung ist Deutschland in verschiedene Planungsbereiche aufgeteilt. So soll eine flächendeckende Versorgung sichergestellt werden. Ob es Möglichkeiten für eine Anstellung gibt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob ein Planungsbereich offen oder gesperrt ist.

Offener Planungsbereich

Ist der für Sie interessante Planungsbereich offen, stehen die Chancen für eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss gut.

Geschlossener Planungsbereich

Ist ein Planungsbereich gesperrt, besteht hier eine sogenannte Überversorgung. Eine Anstellung ist nur dann möglich, wenn

  • eine Vertragsärztin, ein Vertragsarzt, eine Vertragspsychotherapeutin oder ein Vertragspsychotherapeut in dem Planungsbereich auf die eigene Zulassung verzichtet (Praxisübernahme).
  • ein anderes Anstellungsverhältnis in dem Planungsbereich endet und nachbesetzt werden soll.
  • die Anstellung in Verbindung mit einer Leistungsbegrenzung erfolgt. Das heißt, Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber müssen aus dem gleichen Fachgebiet sein und sich die Leistungsmenge teilen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Zugelassene oder ein Zugelassener aus Altersgründen etwas kürzer treten möchte. Diese Form der Anstellung kann also eine gute Übergangslösung sein. Es gibt die Option, diese Anstellung mit Leistungsbegrenzung in eine Anstellung ohne Leistungsbegrenzung umzuwandeln, wenn der Planungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt geöffnet wird.

Egal, ob offen oder gesperrt: Wenn Sie an einer Anstellung interessiert sind, wenden Sie sich in jedem Fall an uns in der KV RLP. So können Ihre ganz individuellen Möglichkeiten besprochen werden. Wenn Sie schauen möchten, welche Praxen derzeit Angestellte suchen, dann nutzen Sie unseren Anzeigenmarkt. Selbstverständlich können Sie auch selbst mit einer Anzeige eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber suchen.

Sonderfälle

Weiterbildung

Wenn Sie sich als Ärztin oder Arzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Weiterbildung anstellen lassen möchten, unterscheidet sich diese Form der Anstellung von der Anstellung mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung. Wenn Sie mehr zur Weiterbildung wissen möchten oder auf der Suche nach einer Weiterbildungspraxis sind, nutzen Sie die Informationen auf der KV RLP-Website und unserenAnzeigenmarkt.

Ende der Weiterbildungszeit in der Praxis und dann?

Hier bieten wir Ihnen als KV RLP die Möglichkeit, bis zu Ihrem Fachgespräch, einer Anstellung oder bis zu Ihrer eigenen Zulassung bis zu sechs Monate weiter tätig zu sein. Die Beschäftigung bis zu Ihrer Anstellung oder Niederlassung kann in Ihrer ehemaligen Weiterbildungspraxis oder in einer anderen Praxis in Rheinland-Pfalz stattfinden. Details dazu erfahren Sie in der KV RLP-Assistenten-Richtlinie.

Kennenlernen einer Praxis

Wenn Sie planen, sich in einer Praxis anstellen zu lassen oder sie zu übernehmen, können Sie sich für die Kennenlernphase als Sicherstellungsassistentin oder Sicherstellungsassistent anstellen lassen. Details dazu finden Sie ebenfalls in der KV RLP-Assistenten-Richtlinie.

Wenn Sie in einem medizinischen Versorgungszentrum, kurz MVZ, angestellt sind, können Sie unter Umständen auch Mitunternehmerin oder Mitunternehmer werden. Denn: Das Terminservice- und Versorgungsgesetz bietet Ihnen die Möglichkeit, jederzeit Anteile von ärztlichen Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern des MVZ zu übernehmen. Das spielt vor allem eine Rolle, wenn ärztliche Gründungsmitglieder ausscheiden und die Zulassung des MVZ damit gefährdet ist. Wichtig ist, dass Sie weiterhin in dem MVZ tätig sind.

Gut zu wissen

Falls diese Option für Sie in Frage kommt, sollten Sie sich steuerrechtlich beraten lassen. Klären Sie auch mit Ihrem Rentenversicherungsträger, welche Auswirkungen die Kombination aus Anstellung und Unternehmertum auf Ihre Sozialversicherungspflicht hat.

Unser Ziel und unsere gesetzliche Aufgabe als KV RLP ist es, die ambulante vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung in Rheinland-Pfalz zu sichern. Dafür brauchen wir Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die sich zulassen oder anstellen lassen möchten. Um dies zu fördern, bieten wir eine finanzielle Unterstützung durch den Strukturfonds an.

Wenn Sie zum Beispiel in einem der ausgewiesenen Fördergebiete eine Praxis gründen oder übernehmen möchten, können Sie einmalig bis zu 39.000 Euro aus dem Strukturfonds erhalten. Wenn Sie die Anstellung in einem der Fördergebiete wählen, erhält Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bis zu 650 Euro pro Monat als Fördergeld, maximal bis zu fünf Jahre lang.

Mehr zum Thema

Möchten Sie mehr wissen? Dann lesen Sie hier alles über den Strukturfonds – und wenden sich danach für eine Beratung an uns in der KV RLP: Strukturfonds

Für einen guten Start

Wenn Sie als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in Rheinland-Pfalz tätig werden möchten, muss dies vorab von dem Zulassungsausschuss in Rheinland-Pfalz genehmigt werden.

Schritt 1: Eintrag ins Arztregister

Erste Voraussetzung für die Genehmigung einer Anstellung in Rheinland-Pfalz ist Ihr Eintrag im Arztregister der KV RLP. Darum kümmern Sie sich selbst und nicht Ihre zukünftige Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber. Für eine Eintragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • unterschriebenes Antragsformular 
  • Geburtsurkunde
  • Zeugnis Staatsexamen
  • Promotionsurkunde
  • Approbationsurkunde
  • Urkunden zur Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
  • Zeugnisse über Tätigkeiten seit dem Staatsexamen

Alle Unterlagen müssen im Original oder in amtlich beglaubigter Form vorgelegt werden. Und: Achten Sie im Antragsformular auf die richtige Angabe Ihrer Fachrichtung, insbesondere wenn sich Ihre Fachrichtung von der Ihrer zukünftigen Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers unterscheidet.

Tipp

Tragen Sie Ihre Unterlagen zusammen und machen Sie einen Termin mit unserem Team Arztregister, um die Eintragung zu veranlassen. Wenn Sie die Unterlagen persönlich vorlegen, brauchen Sie keine Beglaubigungen und keinen Postversand. Sobald Sie registriert sind, erhalten Sie Ihre persönliche sogenannte lebenslange Arztnummer, kurz LANR.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland registriert sind, teilen Sie dies im Rahmen des Anstellungsantrags mit, sodass die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Ihre Unterlagen anfordern kann. Sobald die Anstellung genehmigt ist, erfolgt die Umschreibung Ihrer Daten durch das Arztregister. Für die Eintragung in das Arztregister erhalten Sie eine Rechnung für die Antragsgebühr in Höhe von 100 Euro.

Schritt 2: Anstellungsantrag

Wenn Sie einen passenden Arbeitsplatz als Angestellte oder Angestellter im ambulanten Bereich in Aussicht haben, stellt Ihre zukünftige Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber einen Antrag beim Zulassungsausschuss. Dazu benötigt sie oder er von Ihnen:

  • Ihren Auszug aus dem Arztregister, in dem Sie registriert sind 
  • behördliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Ihre Unterschrift auf dem Antrag auf Anstellung
  • den unterschriebenen Arbeitsvertrag (üblicherweise mit Vorbehalt zur Genehmigung)
Wichtig

Prüfen Sie Ihre eingetragenen Daten im Anstellungsantrag genau, insbesondere die richtige Angabe Ihrer Fachrichtung, die Ausweisung der wöchentlichen Arbeitszeit und den Tätigkeitsort. Um das weitere Antragsverfahren kümmert sich Ihre zukünftige Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber.

Grundsätzlich gilt: Rund 50 Prozent aller ärztlichen Leistungen im ambulanten Bereich dürfen nur mit einer vorherigen Genehmigung der KV RLP erbracht werden. Das gilt auch für Sie als Angestellte oder Angestellter.

Die Genehmigung beantragt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber. Sie unterschreiben diese Anträge und erhalten im Anschluss von der KV RLP eine Kopie der Genehmigungen für Ihre Unterlagen. Die KV RLP kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die fachlichen Qualifikationen sowie die räumlichen, organisatorischen, personellen und/oder apparativen Voraussetzungen erfüllt sind. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind die Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), bundeseinheitliche Qualitätssicherungsvereinbarungen, die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder Selektivverträge.

Wichtig

Genehmigungen sind immer an die Person und an den Praxisstandort gebunden. Genehmigungen von früheren oder weiteren Arbeitgebenden oder von anderen Praxisstandorten gelten nicht. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss für alle Leistungen neue Genehmigungen beantragen. Welche Leistungen genehmigungspflichtig sind und welche Voraussetzungen es dafür gibt, können Sie online nachlesen: Genehmigungspflichtige Leistungen

Übrigens: Genehmigungen können nicht rückwirkend beantragt werden.

Ein Angestelltenverhältnis wird grundsätzlich in einem Arbeitsvertrag schriftlich fixiert. Ob Vergütung, Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch – es gelten alle regulären arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Tarifvertrag? Gerade der Punkt Vergütung ist für Sie sicher wichtig. Da es für angestellte Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich noch keinen Tarifvertrag gibt, können Sie die Tarifverträge der kommunalen Krankenhäuser als Orientierung für Ihre Vergütungswünsche nutzen. Damit sich das ändert, erarbeiten der Marburger Bund NRW/RLP und der Hausärzteverband Rheinland-Pfalz gemeinsam einen Tarifvertrag.

Neben den regulären Inhalten sollten Sie weitere Themen mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber im Vorfeld klären und gegebenenfalls auch im Arbeitsvertrag oder in einem  Nebenvertrag festhalten. Dazu zählen unter anderem:

  • Vergütung für Gutachten oder Bereitschaftsdienste
  • Ausgleich für Mehrarbeit
  • Mitbenutzung eines Praxis-Fahrzeugs oder Kilometergeld bei Nutzung des eigenen PKW
  • Deckungssumme der Haftpflichtversicherung
  • Zeitaufwand für die gesetzliche Fortbildungspflicht als Arbeitszeit?
  • Verschwiegenheitserklärung für Praxisdaten

Tipp

Wir als KV RLP Ihnen keine Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen anbieten. Lassen Sie sich deshalb juristisch beraten. Neben Anwaltskanzleien bieten auch verschiedene Vereine und Verbände ihren Mitgliedern juristische Unterstützung an. Das sind zum Beispiel:

Alle Sozialversicherungen werden von Ihrem Bruttoentgelt monatlich erhoben. Die meisten Versicherungen werden wie bei den anderen Praxisangestellten gehandhabt, dennoch gibt es ein paar Besonderheiten.

Rentenversicherung

Besonders wichtig für Sie: Da Sie als Ärztin oder als Arzt generell über das berufsständische Versorgungswerk rentenversichert sind, ist es wichtig, dass Sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sonst müssen Sie Doppelbeiträge zahlen. Für die Befreiung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn Ihrer neuen Tätigkeit einen schriftlichen Antrag an die zuständige Versorgungseinrichtung stellen.

Achtung

Sie müssen bei jedem Tätigkeits- und Arbeitgeberwechsel innerhalb von drei Monaten einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Das gilt beispielsweise auch, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Praxis an einen Nachfolger abgibt und Sie demnach eine neue Arbeitgeberin oder einen neuen Arbeitgeber haben. Ebenfalls relevant ist eine wesentliche Änderung Ihres Tätigkeitsfeldes. Erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der Deutschen Rentenversicherung. Im Zweifel stellen Sie vorsorglich einen neuen Befreiungsantrag.

Wenn Sie den Antrag erst nach der Drei-Monats-Frist stellen, erhalten Sie die Befreiung auch erst für die Zukunft, das heißt erst ab dem Tag des Antragseingangs bei der Deutschen Rentenversicherung.

Krankenversicherung

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sich, müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung sowie Ihre Sozialversicherungsnummer geben. Übersteigt Ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze, haben Sie die Wahl, weiterhin freiwillig gesetzlich krankenversichert zu sein oder sich privat zu versichern. Sollten Sie bereits privat versichert sein, fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, welche Angaben bei Ihrer Arbeitsstelle benötigt werden.

Pflegeversicherung

Wenn Sie kinderlos sind, wird neben dem Pflichtbeitrag auch ein Zusatzbeitrag erhoben.

Arbeitslosenversicherung

Beim Abzug der Arbeitslosenversicherung gibt es keine Besonderheiten.

Unfallversicherung

Für die Beiträge bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege kommt alleine Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber auf.

Wenn Sie ärztlich tätig sind, gibt es eine Reihe von Versicherungen, die Sie für sich prüfen sollten. Als KV RLP können wir Sie in diesen Punkten nicht beraten, Ihnen jedoch erste Anhaltspunkte liefern. Diese haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Besprechen Sie am besten alle Details mit Ihrer Versicherungsberaterin oder Ihrem Versicherungsberater.

Haftpflichtversicherung

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber hat normalerweise eine Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die im Außenverhältnis mit Dritten entstehen können, also zum Beispiel gegenüber der Krankenversicherung oder den Patientinnen und Patienten. Sie oder er wird den Versicherungsschutz im Falle Ihrer Anstellung erhöhen. 

Fragen Sie unbedingt vor Vertragsschluss nach, ob diese Anpassung erfolgt ist, und lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen. Zudem sollten Sie den Deckungsrahmen prüfen und gegebenenfalls Ihre eigene Berufshaftpflicht bei Ihrer Versicherung anpassen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung. Außerdem gilt § 95e SGB V: Die Berufshaftpflichtversicherung der Praxis muss gegenüber dem Zulassungsausschuss geführt werden (Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG iVm § 95e SGB V).

Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung kann Ihnen bei vielen rechtlichen Angelegenheiten Unterstützung bieten, wie Kosten für Anwältskanzleien, Gerichte, Sachverständige oder Zeugen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung. Vielleicht lässt sich eine bestehende Rechtsschutzversicherung in eine Berufsrechtsschutzversicherung erweitern. Allerdings sind nur wenige Versicherungen auf die Gruppe der in einer Praxis angestellten Ärztinnen und Ärzte spezialisiert. Erkundigen Sie sich bei einer entsprechenden Versicherung.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Prinzipiell sind Sie im gesetzlichen Versorgungswerk abgesichert. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann – je nach Ihrem Bedarf – eine etwaige Deckungslücke zwischen Ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungswerke und Ihrem aktuellen Einkommen schließen. Erkundigen Sie sich bei einem entsprechenden Versicherungsunternehmen.

Alle Praxen müssen sich an die sogenannte Telematikinfrastruktur, kurz TI, anbinden. Das ist eine Kommunikationsplattform für alle Akteurinnen und Akteure des deutschen Gesundheitswesens. Hierüber müssen bei jedem ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal die Versichertenstammdaten der Patientin oder des Patienten auf Gültigkeit und Aktualität überprüft werden. 

Hierüber müssen seit 2019 einmal im Quartal die Versichertenstammdaten der Patientin oder des Patienten auf Gültigkeit und Aktualität überprüft werden. Patientinnen und Patienten haben mit dem E-Health-Gesetz gegenüber Ärztinnen und Ärzten einen gesetzlichen Anspruch auf Erstellen eines Notfalldatensatzes (NFD) und des elektronischen Medikationplans (eMP). Über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) müssen Ärztinnen und Ärzte elektronische Arztbriefe und seit 2022 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) senden. Außerdem sind sie verpflichtet, auf Wunsch der Patientinnen und Patienten Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in die elektronische Patientenakte (ePA) zu übermitteln. Apothekenpflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV müssen seit 2024 als elektronisches Rezept (eRezept) ausgestellt werden. Weitere Rezepte werden sukzessive folgen.

Als Angestellte oder Angestellter brauchen Sie sich nicht um die technische Ausstattung der Praxis zu kümmern. Dafür ist Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber zuständig. Aber: Für die Nutzung der Anwendungen benötigen Sie zwingend einen elektronischen Heilberufsausweis der zweiten Generation. Mit diesem Ausweis müssen Sie beispielsweise einen Notfalldatensatz auf eine elektronische Gesundheitskarte der neuesten Generation schreiben und eine eAU, ein Rezept oder einen eArztbrief mit einer qualifizierten Signatur unterzeichnen.

Dieser Ausweis ist personenbezogen, das heißt, Sie müssen diesen zeitnah vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer beantragen.

Ihre neue Arbeitsstelle erfordert nicht nur viele Formalitäten im Vorfeld, sondern auch etwas Vorbereitung auf das Miteinander in der Praxis. Besprechen Sie mir Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, wie Sie gemeinsam die Anfangszeit gestalten möchten. Idealerweise erstellen Sie gemeinsam einen Einführungsplan und klären im Vorfeld, wer Sie in die organisatorischen Abläufe der Praxis einführt.

Antrag beim Zulassungsausschuss stellen

Gemeinsam im Praxisalltag

Alle Praxisinhabenden rechnen die erbrachten ärztlichen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung quartalsweise mit der KV RLP ab. Als Angestellte oder Angestellter kennzeichnen Sie Ihre erbrachten Leistungen im Praxisverwaltungssystem mit Ihrer lebenslangen Arztnummer (LANR) und der Betriebsstättennummer (BSNR) bzw. Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR). Um die Aufnahme Ihrer LANR in die Stammdaten des Praxisverwaltungssystems kümmert sich die Praxisinhaberin bzw. der Praxisinhaber.Als Angestellte oder Angestellter erhalten Sie unabhängig von dieser Abrechnung Ihr Gehalt. Inwieweit Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Sie in den Abrechnungsprozess einbinden möchte, entscheidet sie oder er selbst.

In jedem Fall sollten Sie fit in der Abrechnungsthematik sein. Denn: Bei uns in der KV RLP durchläuft jede Abrechnung einen automatischen Prüfprozess. Dabei können abgerechnete Leistungen gestrichen werden oder wir schreiben Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber an und bitten sie oder ihn zu Einzelleistungen um Aufklärung. Um etwaige nachträgliche Korrekturen und Honorarverluste zu vermeiden, halten Sie sich auf dem aktuellen Stand zu:

Dafür bieten wir Ihnen folgende Möglichkeiten

  • Nutzen Sie den Themenbereich zur Abrechnung auf der Website.
  • Lesen Sie unsere Informationsmedien  wie das Mitgliedermagazin KV PRAXIS mit dem Innenteil KV KOMPAKT. Sie können gerne ein eigenes Exemplar für sich anfordern. Fragen Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber nach dem Quartalsschlüssel. So erhalten Sie Zugriff auf geschützte Dokumente, wie zum Beispiel die speziellen Abrechnungsnummern, auf unserer  Website.
  • Melden Sie sich zum Newsletter KV INFO an.
  • Lassen Sie sich in konkreten Fragen von unserem KV RLP-Abrechnungsteam  beraten. Die Beratung ist kostenfrei. Praxisbezogene Auskünfte erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie eine schriftliche Einverständniserklärung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers vorlegen können.

Eigenes Exemplar des Mitgliedermagazins bestellen

Bei der Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitten bestehen die gleichen Regelungen für alle unterzeichnenden Personen. Als ausführende Ärztin oder Arzt unterschreiben Sie die Rezepte für Ihre Patientinnen und Patienten. Dabei gelten auch für Sie das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie die gesetzlichen Vorgaben des ambulanten Sektors und Ihrer Fachgruppe.

Sie sollten diese Regularien kennen, denn: Die Verordnungen können auf Auffälligkeiten oder Plausibilität gesichtet werden. Gegebenenfalls erhält Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ein Schreiben der Gemeinsamen Prüfungseinrichtung in Rheinland-Pfalz mit der Bitte um Erläuterung. Sind die Abweichungen begründbar, ist alles im Lot. Falls nicht, drohen im schlimmsten Fall Regressforderungen. Zwar stehen nicht Sie gegenüber den Krankenkassen in der Verantwortung für Ihre Verordnungen, doch belasten Auffälligkeiten Ihr Innenverhältnis in der Praxis und können – je nach Arbeitsvertrag – gegebenenfalls auch für Sie finanzielle Folgen haben.

Da die Verordnungswelt sehr komplex ist, raten wir Ihnen deshalb:

  • Halten Sie sich fortlaufend auf dem aktuellen Stand. Nutzen Sie dazu auch die unten aufgeführten Informationsquellen.
  • Zu Beginn Ihres Anstellungsverhältnisses erhalten Sie von uns ein Erstausstatterpaket. Es enthält einen Ankreuzbogen für gewünschte Beratungen. 
  • Klären Sie Fragen zu Verordnungen mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber. 
  • Nutzen Sie die Beratungsangebote der KV RLP. Vor Beginn Ihrer Tätigkeit bietet sich eine sogenannte Richtlinien-Beratung an, in der Ihnen die wesentlichen Inhalte der wichtigen gesetzlichen Regelungen vorgestellt werden. Mit dem Einverständnis Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers können Sie sich gezielt über das Verordnungsverhalten Ihrer Praxis informieren.

Wichtig

Für einige Arzneimittel gibt es Sonderformulare und -regelungen. Hierzu gehören beispielsweise Betäubungsmittel-Rezepte.

Als Angestellte oder Angestellter können Sie auch an anderen Standorten eingesetzt werden, wenn die Praxis eine oder mehrere Zweigpraxen betreibt. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann dies flexibel entscheiden. Wichtig für Sie ist, dass Ihre vereinbarte Arbeitszeit unabhängig vom Einsatzort ist und generell nicht ausgedehnt werden darf. 

Außerdem dürfen Sie in einer Zweigpraxis nur Leistungen erbringen, wenn Ihre Fachrichtung für diesen Ort genehmigt wurde. Besprechen Sie am besten alle Details zu möglichen Einsätzen mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber.

Sie sind verpflichtet, alle fünf Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte vorzulegen. Wenn Sie diese erreichen, erhalten Sie in der Regel ein Fortbildungszertifikat der zuständigen Kammer. Als KV RLP werden wir dann automatisch von der Kammer darüber informiert. 

Sollten Sie innerhalb dieser Zeit kein Fortbildungszertifikat erhalten, nehmen wir Kontakt mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber auf. Ihr oder ihm drohen in diesem Fall Honorarkürzungen. Achten Sie deshalb auf Ihren Punktestand. Bitte besprechen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber frühzeitig Ihre Fortbildungspläne und klären Sie, inwiefern die Schulungszeit auch Arbeitszeit ist.

Übrigens

Falls Ihre Anstellung aufgrund persönlicher Lebenssituationen Unterbrechungen wie Elternzeit aufweist, kann der Fünfjahreszeitraum auf Antrag bei bei uns gegebenenfalls verlängert werden. Um sich auf dem Laufenden zu halten und Punkte zu sammeln, bieten wir Ihnen – neben anderen Anbietende – eine breite Palette an Fortbildungen an.

Als KV RLP sind wir aufgrund verschiedener rechtlicher Grundlagen verpflichtet, Qualitätsprüfungen durchzuführen. Diese erfolgen arztbezogen. Sollten Prüfungen für von Ihnen erbrachte Leistungen anstehen, schreiben wir Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber an und bitten um die Nachweise. 

Werden bei der Prüfung durch die ärztlich geleiteten Kommissionen Auffälligkeiten entdeckt, informieren wir Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber. Sie erhalten eine Kopie des Schreibens. Das weitere Vorgehen hängt dann vom Einzelfall ab. Beispielsweise können Beratungen oder Nachschulungen folgen.

Kollektivverträge sind Verträge, die wir als KV RLP mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen abschließen. Sie gelten grundsätzlich für alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, ohne dass es ein Wahlrecht gibt. Hierzu zählen zum Beispiel der Gesamtvertrag oder die jährliche Honorarvereinbarung. Auf Basis der Honorarvereinbarung zahlen die gesetzlichen Krankenkassen pro Jahr eine Summe X an uns. Wir wiederum verteilen dieses Geld an die Praxen anhand der abgerechneten Leistungen und des sogenannten Honorarverteilungsmaßstabs als Regelwerk. In den Gesamtverträgen ist der Großteil der gesetzlichen ärztlichen Leistungen abgedeckt.

Darüber hinaus gibt es derzeit 18 Selektivverträge, die wir als KV RLP mit einzelnen Krankenkassen geschlossen haben. Über diese Verträge werden verschiedene Leistungen durch eine zusätzliche Vergütung besonders gefördert. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Umsetzung von Disease-Management-Programmen (DMP)
  • besondere Vorsorgeleistungen in der Schwangerschaft
  • besondere Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Depressionen
  • homöopathische Leistungen
  • zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen oder
  • Präventionsleistungen zur frühzeitigen Erkennung von Begleiterkrankungen bei Diabetes oder Hypertonie

Ihre Teilnahme an den Selektivverträgen ist freiwillig.

Auch wenn Sie als Angestellte oder Angestellter nicht für die Abrechnung der Praxis verantwortlich sind, sollten Sie die Selektivverträge im Blick haben. Schauen Sie, welche Krankenkasse welche Leistungen gesondert fördert.
 

Gut zu wissen

Sie dürfen die Leistungen aus den Selektivverträgen erst abrechnen, wenn Sie sich dafür eingeschrieben haben. Dazu müssen Sie die dazugehörige Teilnahmeerklärung ausfüllen und bei uns einreichen. Die Teilnahmeerklärung finden Sie ebenfalls online. Für die Abrechnung dieser Leistungen gibt es spezielle Abrechnungsnummern, die Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ansetzen können.

Eine Besonderheit unter den Selektivverträgen bilden die Disease-Management-Programme, kurz DMP. Um diese Leistungen erbringen zu dürfen, müssen meist besondere Voraussetzungen erfüllt sein und eine gesonderte Dokumentation erfolgen. Sprechen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber über eine mögliche Teilnahme an einem DMP.

Als KV RLP sichern wir auch außerhalb der Sprechstundenzeiten die ambulante vertragsärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten in Rheinland-Pfalz. Dies regelt sie über die landesweite Organisation des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Das heißt: Wir betreiben zahlreiche Ärztliche Bereitschaftspraxen im ganzen Land. Dazu zahlt jede Praxisinhaberin und jeder Praxisinhaber eine Bereitschaftsdienstumlage und ist zu Diensten verpflichtet. Diese Dienstpflicht und auch die Verpflichtung zur Zahlung der Umlage erhöht sich für Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber, wenn sie oder er Sie anstellt.

Als Angestellte oder Angestellter sind Sie gegenüber uns als KV RLP nicht verpflichtet, am Ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Jedoch kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber mit Ihnen vertraglich regeln, dass Sie diesen in ihrem oder seinem Namen wahrnehmen. Wenn Sie möchten, können Sie auch freiwillig am Ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen. Hierfür erhalten Sie von uns eine einheitliche Vergütung.

Es gibt verschiedene Lebenssituationen, in denen Sie Ihre Tätigkeit unterbrechen müssen oder möchten. Je nach Dauer der Unterbrechung gibt es dafür verschiedene Formalien.

Ausfall bis zu einer Woche

Fallen Sie bis zu einer Woche aus, wird Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber diesen Ausfall in der Praxis meist selbst auffangen und diesen Ausfall der KV RLP im Rahmen der Quartalsabrechnung auf der Sammelerklärung mitteilen. Falls eine Vertretung in der Praxis tätig werden soll, kümmert sich Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber darum.

Vertretung

Sobald die Abwesenheit länger als eine Woche dauert, muss sie uns in der KV RLP angeziegt werden. Nach § 32 b Abs. 6 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ist die Beschäftigung einer Vertretung auch für Angestellte zulässig. § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV gilt entsprechend. Danach darf sich eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt bei Verhinderung an der Praxisausübung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten genehmigungsfrei vertreten lassen. Für die Berechnung ist nicht das Kalenderjahr, sondern der zusammenhängende Zeitraum von zwölf Monaten maßgebend.

Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten genehmigungsfrei vertreten lassen. Eine darüber hinausgehende Vertretung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die KV RLP zulässig. Als Vertretungsfall nennt das Gesetz:

  • Krankheit
  • Urlaub
  • Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung
  • Entbindung 
  • Zeiten der gesetzlichen Freistellung, zum Beispiel zur Pflege Angehöriger gemäß Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder zur Erziehung von Kindern gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 
  • Zeiten der Freistellung durch den Arbeitgeber.

Eine weitere Vertretungsmöglichkeit sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.

Eine Vertragsärztin oder der Vertragsarzt kann sich durch eine andere Vertragsärztin oder einen anderen Vertragsarzt oder durch eine Ärztin oder einen Arzt vertreten lassen, die oder der die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister erfüllt (Approbation und erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung).

Die Vertretung muss über eine mit der Zulassung der vertretenen Person identische oder zumindest fachverwandte Facharztanerkennung verfügen, da sonst die Abrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wenn Sie ein Pausieren planen, informieren Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber. Er wird das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen und sich um die erforderlichen Formalien kümmern. Sie brauchen nicht gegenüber die KV RLP tätig zu werden.

Mehr zum Thema

Engagement und Berufspolitik

Sie möchten gerne weiterbilden? Warum nicht! Die Weiterbildung ist ein wichtiges Instrument zur nachhaltigen Sicherung des Nachwuchses. Je mehr Praxen eine Weiterbildung anbieten, desto besser. 

Auch Sie als Angestellte oder Angestellter können – wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen – eine Weiterbildungsbefugnis erhalten. Die Befugnis können Sie bei der zuständigen Bezirksärztekammer beantragen. Dazu benötigen Sie die Unterstützung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, da Sie ein Curriculum der Praxis erstellen und die Patientenklientel anhand der Abrechnungsdaten darstellen müssen.

Wenn Sie die Befugnis haben, benötigt Ihre Praxis eine Genehmigung zur Beschäftigung der Ärztin oder des Arztes, der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Weiterbildung. Außerdem kann eine eventuelle Förderung von Ihrer Praxisinhaberin oder Ihrem Praxisinhaber bei uns, der KV RLP, beantragt werden.

In rund anerkannten Qualitätszirkeln treffen sich Ärztinnen und Ärzte regelmäßig für einen fachlichen Austausch. Auch Sie können sich einem Qualitätszirkel anschließen oder selbst einen gründen. Nutzen Sie diesen wertvollen Austausch mit Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem Fachgebiet und fördern Sie damit nachhaltig die Qualität der ärztlichen Leistungen.

Online finden Sie bei uns die derzeit aktiven Qualitätszirkel in Rheinland-Pfalz. Bei Interesse wenden Sie sich einfach direkt an den angegebenen Kontakt.

Sie wollen sich nicht nur um die Gesundheit Ihrer Patientinnen und Patienten kümmern, sondern sich auch für die Interessen von Ärztinnen und Ärzten in der Gesundheitspolitik einsetzen? Sie möchten sich in einem oder mehreren berufspolitischen Gremien engagieren, um Veränderungen anzustoßen, Arbeitsbedingungen mitzugestalten und sich für Ihre Kolleginnen und Kollegen stark zu machen? Machen Sie das! Suchen Sie das für sich passende Gremium und werden Sie aktiv.

Falls Sie sich nicht aktiv engagieren können oder möchten, sollten Sie auf jeden Fall Ihr Wahlrecht in den verschiedenen Gremien nutzen und somit die Zukunft mitgestalten.

Bei uns in der KV RLP

Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist das höchste Gremium in der KV RLP. Hier können Sie auch als Angestellte oder Angestellter alle sechs Jahre Ihr Wahlrecht nutzen und Ihre Wunschkandidaten wählen oder sich selbst zusammen mit Kolleginnen und Kollegen zur Wahl stellen. Die Aufgaben der Vertreterversammlung sind vielfältig. 

So beschließt sie die Hauptsatzung der KV RLP und weitere Bestimmungen autonomen Rechts wie die Bereitschaftsdienstordnung, die Entschädigungs- und Abrechnungsordnung oder die Richtlinien für die Durchführung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Land. Sie wählt und führt Aufsicht über den hauptamtlichen Vorstand und setzt den Haushaltsplan fest. Die Einberufung der Vertreterversammlung sowie deren Aufgaben sind durch die Hauptsatzung der KV RLP geregelt.

Beratende Fachausschüsse

Die Vertreterversammlung hat vier Beratende Fachausschüsse zur internen Vorbereitung von Entscheidungen gebildet: einen für Hausärzte, einen für Fachärzte, einen für die Psychotherapie und einen für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Bevor der Vorstand oder die Vertreterversammlung Entscheidungen zu wesentlichen Fragen wie der Sicherstellung oder zur Honorarpolitik treffen, erhalten die Fachausschüsse Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie tagen in der Regel einmal im Quartal.

Insbesondere der Beratende Ausschuss für Angestellte ist für Sie interessant. Er besteht seit 2017 und vertritt Ihre berufspolitischen Interessen im ambulanten Sektor. Das heißt, er bringt die speziellen Belange aller Angestellten in die Gremiendiskussionen ein und kümmert sich um ein verstärktes Informationsangebot für Angestellte, zum Beispiel in Form von Informationstagen. Haben Sie Fragen oder Anregungen, möchten mehr über die Arbeit und Ziele des Ausschusses wissen oder möchten zukünftig mit aktiv werden, dann wenden Sie sich an die Vertreter des Beratenden Fachausschusses: bf_angestellte_aerzte@kv-rlp.de

Kommissionen

Rund 250 Ärztinnen und Ärzte sind in über 30 Qualitätssicherungskommissionen in Rheinland-Pfalz aktiv. Sie sind Spezialistinnen und Spezialisten auf ihrem Gebiet und übernehmen die ärztliche Prüfung von Dokumentationsunterlagen sowie die kollegiale Beratung.

Außerhalb der KV RLP

Auch außerhalb der KV RLP haben Sie unzählige Möglichkeiten für ein politisches Engagement, aber auch für Informationsangebote für Sie als Angestellte oder Angestellter. Das kann von Musterverträgen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen bis hin zu Versicherungsfragen reichen. Hier ist ein kleiner, nicht abschließender Überblick:

  • Bezirksärztekammer
  • Landesärztekammer Rheinland-Pfalz 
  • Berufsverbände nach Fachrichtung 
  • regionale Kreisärzteschaften 
  • Marburger Bund 
  • Hartmannbund

Zahlen und Fakten

Kontakt

WochentagUhrzeit
MODIMIDO 7:30 – 17 Uhr
FR 7:30 – 15 Uhr

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