Hinweis
Seit dem 1. Januar 2022 sind die Leistungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz für die primär behandelnde Ärztin bzw. den primär behandelnden Arzt sowie für das Telemedizinische Zentrum Bestandteil des EBM. Den Beschluss dazu hatte der Erweiterte Bewertungsausschusses am 15. Dezember 2021 gefasst.
Für das Telemedizinische Zentrum gibt es 5 neue Leistungen und eine neue Kostenpauschale im EBM. Deren Abrechnung setzt allerdings eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der QS-Vereinbarung "Telemonitoring bei Herzinsuffizienz" voraus (§ 135 Abs. 2 SGB V).
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