Genehmigung zur Durchführung: LÄK RLP
Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach den G-BA-Richtlinien über die künstliche Befruchtung dürfen nur zugelassene oder ermächtigte Ärztinnen und Ärzte erbringen, denen die zuständige Behörde hierzu eine Genehmigung zur Durchführung erteilt hat (gemäß § 121a SGB V).
Zuständige Behörde ist die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (LÄK RLP) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit:
Kontakt
Dr. Günter Hock
Telefon 06131 2882223
hock@laek-rlp.de
Genehmigung zur Abrechnung: KV RLP
Liegt Ihnen der Genehmigungsbescheid der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vor, reichen Sie diesen bitte mit einem formlosen Antrag auf Abrechnungsgenehmigung hier ein:
Anschrift
Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
Hauptverwaltung Mainz
Abteilung Qualitätssicherung
Isaac-Fulda-Allee 14
55124 Mainz
Wichtig
Genehmigungspflichtige Leistungen dürfen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erst ab dem Zeitpunkt erbracht und abgerechnet werden, ab dem wir als KV RLP hierfür die schriftliche Genehmigung erteilt haben. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Rechtsnormen
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