Für den Fall, dass Sie Ihre Praxistätigkeit einmal nicht ausüben können, gelten bestimmte Regeln. Damit bleibt sichergestellt, dass die medizinische Versorgung auch während Ihrer Abwesenheit funktioniert.
So gehen Sie bei Urlaub, Krankheit und Co. vor
- Organisieren Sie eine Vertretung.
- Informieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten darüber, wie lange Sie abwesend sind und wer Ihre Vertretung übernimmt – über einen Praxisaushang und die Ansage auf Ihrem Anrufbeantworter.
- Sind Sie länger als eine Woche weg, brauchen wir als KV RLP eine Mitteilung von Ihnen. Das gilt ganz grundsätzlich, egal ob Sie vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch tätig, zugelassen oder angestellt sind.
- Dauert Ihre Abwesenheit deutlich länger, benötigen Sie je nach Abwesenheitsgrund ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Genehmigung. Hierzu reicht ein formloser Antrag, den Sie rechtzeitig bei uns stellen.
Im Mitgliederbereich melden
Ihre Abwesenheiten und Vertretungen melden Sie ganz einfach im Mitgliederbereich unter "Anträge/Nachweise > Abwesenheit". Im Mitgliederbereich lässt sich auch einstellen, dass Ihr Praxispersonal die Meldung für Sie übernimmt.
Wichtig
Abwesenheiten müssen immer personenbezogen erfasst werden. Dabei sind Praxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) verpflichtet, Abwesenheiten und Vertretungen für ihre angestellte Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu melden. Die Pflicht hat die Praxis bzw. das MVZ, nicht die betreffenden Personen.
Video: Sorglos & Gründlich – Praxisvertretung
Vertretungsservice
Wir helfen Ihnen bei der Suche nach einer Praxisvertretung oder bringen Sie mit Praxen zusammen, die eine Vertreterin oder einen Vertreter brauchen.
Häufige Fragen
Ihre Abwesenheiten und Vertretungen melden Sie ganz einfach im Mitgliederbereich unter "Anträge/Nachweise > Abwesenheit". Im Mitgliederbereich lässt sich auch einstellen, dass Ihr Praxispersonal die Meldung für Sie übernimmt.
Alternativ ist derzeit noch die Meldung über folgendes Formular möglich:
- Urlaub
- Krankheit
- Fortbildung
- Wehrübung
- Entbindung (ab Beginn Mutterschutz)
- Kindererziehung
- Pflege naher Angehöriger
Grund | genehmigungsfrei | genehmigungspflichtig |
---|---|---|
Urlaub | bis 3 Monate | ab 4. Monat |
Krankheit | bis 3 Monate | ab 4. Monat |
Fortbildung | bis 3 Monate | ab 4. Monat |
Wehrübung | bis 3 Monate | ab 4. Monat |
Entbindung (ab Beginn Mutterschutz) | bis 12 Monate | ab 13. Monat |
Kindererziehung | sofort bis zu 36 Monate | |
Pflege naher Angehöriger | sofort bis zu 6 Monate |
Vertretung dokumentieren
Jede Vertretung, auch wenn sie nur kurz dauert, muss intern dokumentiert werden – nach dem Prinzip: Wer hat wen wie lange und aus welchem Grund vertreten? Die Angaben sind am Ende des Quartals in die Sammelerklärung einzutragen.
Extern in der Arztpraxis
Eine Ärztin oder ein Arzt des gleichen Fachgebiets vertritt Sie direkt vor Ort in Ihrer Praxis. Dabei arbeitet sie oder er unter Ihrer lebenslangen Arztnummer (LANR). Die maximale Dauer der Vertretung orientiert sich am Vertretungsgrund und muss immer befristet werden.
Kollegial
Eine Vertragsarztpraxis in der Nähe übernimmt die Vertretung für Sie. Möglich ist das für maximal drei Monate.
Intern-kollegial
Ihre Patientinnen und Patienten werden in Ihrer Praxis vertretungsweise von Ihren direkten Kolleginnen und Kollegen mitbetreut, also von Ihren angestellten Ärztinnen und Ärzten oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft auch von Ihren Partnerinnen und Partnern. Auch diese Form der Vertretung ist für maximal drei Monate möglich.
Wichtig
Sprechen Sie Ihre Vertretungsregelung unbedingt vorher mit Ihren Kolleginnen und Kollegen ab, damit die Vertretung auch tatsächlich erreichbar ist. Informieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten über das Vertretungsvorhaben.
Als Vertragsärztin oder Vertragsarzt dürfen Sie sich nur durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt vertreten lassen, die oder der über eine Approbation und die gleiche Weiterbildung wie Sie verfügt. Hier gilt das Gebot der Fachgebietsidentität.
Sind Sie vertragspsychotherapeutisch tätig und länger als eine Woche weg, brauchen wir als KV RLP eine Mitteilung von Ihnen.
Darüber hinaus gilt für die Zeit Ihrer Abwesenheit: Aufgrund der besonders engen Beziehung zwischen Patientin bzw. Patient und Therapeutin bzw. Therapeut ist eine Vertretung in der Psychotherapie nicht ohne Weiteres möglich.
Die Vorgaben des Bundesmantelvertrags erlauben sie bei genehmigungspflichtigen Psychotherapien einschließlich der probatorischen Sitzungen nur in Ausnahmefällen (BMV-Ä § 14 Absatz 3).
Eine Vertretung für genehmigungsfreie psychotherapeutische Leistungen, wie zum Beispiel für die psychotherapeutische Sprechstunde oder die psychotherapeutische Akutbehandlung, ist aber erlaubt.
Als ermächtigte Vertragsärztin oder ermächtigter Vertragsarzt können Sie sich innerhalb von 12 Monaten bis zu 3 Monate lang in diesen Fällen vertreten lassen:
- Krankheit
- Urlaub
- Fortbildung
- Wehrübung
Über Ihre Abwesenheit müssen Sie uns als KV RLP nicht informieren. Bitte geben Sie den Abwesenheitszeitraum am Ende des Quartals dann aber in Ihrer Sammelerklärung an.
Bei der Vertretung darf die Sie vertretende Person nur dann tätig werden, wenn Sie selbst auch wirklich abwesend sind. Sie und Ihre Vertretung können also nicht zeitgleich in der Praxis arbeiten.
Mit der Beschäftigung einer Entlastungsassistenz verhält es sich anders: Sie selbst sind von der Erfüllung Ihres Versorgungsauftrags nicht komplett entbunden, sondern in reduziertem Umfang weiterhin zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet.
Verstirbt eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt, so endet ihre bzw. seine Zulassung automatisch mit dem Tod. Die gesetzlichen Erben können beantragen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt den Versorgungsauftrag fortführt, allerdings nur für die Dauer von 6 Monaten nach dem Ende desjenigen Quartals, in dem der Tod eingetreten ist.
In diesen Fällen kann eine Vertretung für eine angestellte Ärztin oder einen angestellten Arzt beschäftigt werden:
- Urlaub
- Krankheit
- Fortbildung
- Wehrübung
- Entbindung
Es gelten die gleichen Regeln wie bei zugelassenen Ärztinnen und Ärzten auch. Hat die angestellte Ärztin oder der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, zum Beispiel für eine Eltern- oder Pflegezeit, ist für diese Zeit eine Vertretung möglich. Abwesenheiten und Vertretungen melden Sie ganz einfach im Mitgliederbereich unter "Anträge/Nachweise > Abwesenheit".
Wichtig
Abwesenheiten müssen immer personenbezogen erfasst werden. Dabei sind Praxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) verpflichtet, Abwesenheiten und Vertretungen für ihre angestellte Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu melden. Die Pflicht hat die Praxis bzw. das MVZ, nicht die betreffenden Personen.
Andere Freistellung oder Kündigung
Im Falle einer anderen dienstlichen Freistellung oder Kündigung ist eine Vertretungszeit von maximal 6 Monaten möglich (§ 32b Abs. 6 Ärzte-ZV). Diese muss vorab genehmigt werden. Bitte nutzen Sie dazu das folgende Antragsformular:
Kontakt
Service-Center
Wochentag | Uhrzeit |
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MODIMIDO | 7:30 – 17 Uhr |
FR | 7:30 – 15 Uhr |