Seit dem 1. Januar 2024 ist das elektronische Rezept (eRezept) Pflicht für alle verordnenden Ärztinnen und Ärzte – Antworten auf häufige Fragen.
Häufige Fragen
Folgende technische Mittel muss die Praxis für das Ausstellen eines eRezepts vorhalten:
Anbindung an die Telematikinfrastruktur mit einem Konnektor ab der Version PTV 5
Unerlässlich ist ein Konnektor ab der Version PTV4+. Alle Konnektor-Herstellungsunternehmen bieten dieses Software-Update an. Es erweitert die Signierfunktion um die Komfortsignatur, die für das eRezept empfohlen wird.
Installiertes eRezept-Modul
Auch das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss eRezept-tauglich sein. Hierfür stellen die Verordnungssoftware-Unternehmen ein Update zur Verfügung. Für die Installation oder Freischaltung des eRezept-Moduls ist das jeweilige Verordnungssoftware- Unternehmen zuständig.
Aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation plus PIN
Der eHBA der zweiten Generation (2) ist fünf Jahre gültig und wird seit September 2020 ausgestellt. Anhand der sechsstelligen Card Access Number, die sich auf der Kartenrückseite befindet, kann das Mitglied feststellen, ob es den eHBA 2.0 besitzen. Ältere Ausweise können nicht mehr verwendet werden.
Installierter Drucker
Die Mindestauflösung für den Patientenausdruck (Papierformat DIN A4 oder A5) beträgt 300 dpi.
Für die digitale Unterzeichnung des eRezepts gibt es drei Möglichkeiten: die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur.
Komfortsignatur anwenden
Aus Gründen der Zeitersparnis und Effizienz empfiehlt es sich, die Komfortsignatur anzuwenden. Der entscheidende Vorteil dieser Signaturform liegt darin, dass zur Bestätigung der Unterschrift nicht jedes Mal eine 6- bis 8-stellige PIN eingegeben werden muss.
Für 250 Signaturen genügt es, einmal die PIN am PC einzugeben. Die Komfortsignatur ist dann für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden freigegeben. Hierzu wird der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) in das Kartenterminal gesteckt, das idealerweise in einem zutrittsgeschützten Bereich der Praxis steht und tagsüber dort verbleibt. Sobald der eHBA aus dem Lesegerät genommen wird, endet die Komfortsignatur.
Weitere Vorteile der Komfortsignatur: Das Kartenterminal mit dem eHBA muss nicht am PC-Arbeitsplatz stehen oder bei einem Wechsel des Behandlungszimmers mitgeführt werden. Dafür gibt es die sogenannte Remote-Funktion. Sie ermöglicht es, eRezepte von jedem Praxisrechner aus persönlich zu signieren. Anforderungen an Datenschutz und -sicherheit sind gewährleistet.
Arbeiten mehrere Ärztinnen und Ärzte in einer Praxis, sind gegebenenfalls zusätzliche E-Health-Kartenterminals notwendig, damit jede Ärztin und jeder Arzt den persönlichen eHBA einstecken kann. Es ist nicht möglich, dass sich mehrere Ärztinnen und Ärzte einen eHBA teilen.
Bei der Komfortsignatur werden die Verordnungsdaten - im Gegensatz zur Stapelsignatur - sofort auf den Server der Telematikinfrastruktur übertragen. Für das eRezept bietet die Stapelsignatur jedoch kaum Vorteile, da die Patientinnen und Patienten nach dem Praxisbesuch in der Regel direkt ihre Rezepte in der Apotheke einlösen möchten. Die Stapelsignatur muss daher bei eRezepten im Laufe des Tages öfters durchgeführt werden. Der Deutsche Apothekerverband berichtet aktuell von Probleme bei der Einlösung der eRezepte über die Stapelsignatur.
Für die Einzelsignaturen ohne Komfortfunktion muss die Ärztin bzw. der Arzt bei jeder Signatur die PIN für den eHBA neu eingeben. Die Einzelsignatur wird deshalb nur für Praxen empfohlen, in denen nicht viel signiert wird.
Die persönliche Aufklärung der Patientinnen und Patienten zum Einlösen des eRezepts ist Aufgabe der Krankenkassen. Trotzdem kommen viele Versicherte unwissend in die Praxen. Daher sind hier die Einlösemöglichkeiten noch einmal auf einen Blick erläutert. Außerdem stellt die KV RLP den Praxen eine Übersicht mit den wichtigsten Informationen für Patientinnen und Patienten weiter unten auf dieser Seite zum Herunterladen bereit.
Für den Arzt oder die Ärztin spielt es beim Ausstellen keine Rolle, auf welchem Weg ein eRezept eingelöst wird. Denn das Rezept befindet sich weder auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) noch in der App, sondern ist auf dem zentralen eRezept-Server der Telematikinfrastruktur gespeichert. Karte oder der eRezept-App der gematik sind jeweils nur der Schlüssel, mit dem die Apotheke Zugriff auf die Verordnung erhält. Allerdings können App-Nutzende die Verordnung auf ihrem Smartphone einsehen.
Das sind die drei Wege
eRezept per eGK
Patientinnen und Patienten können das eRezept direkt mit ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen.
eRezept per App
Die Patientinnen und Patienten brauchen zur Nutzung der eRezept-App eine eGK und ein Smartphone, jeweils mit einer Kontaktlos-Funktion (NFC=Near Field Communication), wie vom bargeldlosen Bezahlen bekannt. Zusätzlich benötigen sie eine eGK-PIN von ihrer Krankenkasse. Alternativ können sie sich mit ihrer elektronischen Patientenakte in der eRezept-App authentifizieren.
Wenn Patientinnen und Patienten die eRezept-App der gematik nutzen, erhalten sie den Rezeptcode, mit dem die Apotheke auf die Verordnung digital zugreifen kann, direkt auf ihr Smartphone.
eRezept-Token als Papierausdruck
Alternativ dürfen Patientinnen und Patienten verlangen, einen Ausdruck mit einem Rezeptcode auf Papier zu erhalten. Es kann zum Beispiel der Fall sein, dass sie ihre Verordnung bei einer Versandapotheke einlösen wollen und nicht über die App verfügen. Der Ausdruck wird direkt aus dem Praxisverwaltungssystem erstellt.
Praxen ist es weiterhin verboten, Verordnungen direkt an eine Apotheke zu schicken – auch wenn die oder der Versicherte das wünscht. Das gilt ebenso, wenn ein sicherer Übertragungsweg wie KIM (Kommunikation im Medizinwesen) genutzt wird. Nur bei Verordnungen für Zytostatika-Zubereitungen ist eine Direktzuweisung aus der Praxis in die Apotheke erlaubt.
In bestimmten Situationen kommt nach wie vor noch das klassische rosa Rezept (Muster 16) zum Einsatz:
- bei der Pflegeheimvisite
- bei Verordnungen wie Verband- und Hilfsmittel
- für Versicherte aus dem Ausland
- bei technischen Störungen
- bei Haus- und Heimbesuchen
- beim Sprechstundenbedarf
- für Sonstige Kostenträger
Ärztinnen und Ärzte können elektronische Rezepte nur in den Praxisräumen ausstellen, da sie für das eRezept an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein müssen. Ein mobiler Einsatz, zum Beispiel bei Hausbesuchen, ist erst möglich, wenn die gematik eine mobile Software-Lösung anbietet.
Bei einem Verordnungswunsch informiert das Pflegeheim die Arztpraxis. Diese stellt ein eRezept aus und druckt den eRezept-Token mit QR-Code aus. Der Ausdruck wird anschließend, meist vom Botendienst des Pflegeheims, abgeholt und geht dann von dort zur Apotheke.
Der Ausdruck kann aber auch an das Pflegeheim per Post verschickt werden. Alternativ kann die Einlösung des eRezepts über die elektronische Gesundheitskarte der Patientin bzw. des Patienten in der Apotheke erfolgen.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) kommen zur Pflicht der Praxen, elektronische Verordnungen auszustellen, Sanktionen hinzu. Demnach müssen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie in der Lage sind, verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch zu verordnen. Andernfalls wird die Vergütung um 1 Prozent gekürzt.
Das Gesetz wurde am 14. Dezember 2023 vom Bundestag beschlossen und muss am 2. Februar 2024 noch den Bundesrat passieren. Die Sanktionen gelten dann ab April 2024. Abschläge bei der TI-Pauschale drohen bereits ab 1. Januar 2024, wenn Praxen die aktuelle Software-Version für das eRezept nicht eingespielt haben.
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