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Sonstige Kostenträger

"Sonstige Kostenträger" ist ein Sammelbegriff für Kostenträger, die weder als Primärkasse noch als Ersatzkasse einzustufen sind. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Hinweise zu Behandlung und Abrechnung von Leistungen sowie die rechtlichen Grundlagen.

Abrechnung über ...

KV RLP

Abrechnung von Selektiv-Vertrags-/DMP-Leistungen

Freie Heilfürsorge der Bereitschaftspolizei Rheinland-Pfalz für heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte: Versicherte dürfen die genannten Leistungen nach den in Rheinland-Pfalz zwischen der KV RLP und den Ersatzkassen geschlossenen Verträgen in Anspruch nehmen. Die teilnehmenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können diese gegenüber der KV RLP abrechnen. Zu beachten sind hierbei die Verträge auf Bundes- und Landesebene.

  • Abrechnung mit allgemeiner Heilfürsorgekarte (HfK) bzw. elektronischer Gesundheitskarte (eGK) und/oder
  • Überweisungsschein der polizeiärztlichen Dienste (verbleibt zur Aufbewahrung für ein Jahr in der Praxis)
    Im Praxisverwaltungssystem ist im Feld 4218 "Überweiser-BSNR" die Pseudo-BSNR "777 777 700" anzugeben.
  • Verordnungen von Arznei- und Verbandmitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln sind als "Geb.-pfl." zu kennzeichnen.
  • ärztliche Versorgung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei
  • Untersuchung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Bundespolizei, die von Polizeiärztinnen und -ärzten veranlasst werde 
  • Untersuchung oder Begutachtung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten die von Polizeiärztinnen und Polizeiärzten veranlasst werden, zum Zwecke der Feststellung der Dienst-/Verwendungsfähigkeit oder aus arbeitsmedizinischen oder fürsorgeärztlichen Gründen
Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Bei Versicherten der Sonstigen Kostenträger wird im Praxisverwaltungssystem angezeigt, dass die digitale Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse nicht möglich ist. Für diese Versicherten kommt das Ersatzverfahren zum Einsatz, das heißt die Ausdrucke für Krankenkasse, Arbeitgeber und Versicherte werden den Patientinnen und Patienten mitgegeben.

  • ärztliche Versorgung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und Untersuchung zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit (WE)
  • Die Behandlungsscheine verbleiben zur Aufbewahrung für ein Jahr in der Praxis.
  • Im Feld "Überweisung von anderen Ärztinnen/Ärzten" wird der Begriff "Bundeswehr" eingetragen.
  • Die Felder "Überweiser-BSNR" und "Überweiser-LANR" bleiben frei.
  • Die Personenkennziffer (PK) wird im Feld "SKT-Zusatzangabe" eingetragen. Das Feld "Versicherten-Nr." bleibt frei.
Abrechnung von Selektiv-Vertrags-/DMP-Leistungen

Wehrbereichsverwaltung West für Soldatinnen/Soldaten der Bundeswehr auf Überweisung durch eine Truppenärztin oder einen Truppenarzt: Versicherte dürfen die genannten Leistungen nach den in Rheinland-Pfalz zwischen der KV RLP und den Ersatzkassen geschlossenen Verträgen in Anspruch nehmen. Die teilnehmenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können diese gegenüber der KV RLP abrechnen. Zu beachten sind hierbei die Verträge auf Bundes- und Landesebene.

  • Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
  • Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BFVG)

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt je nach Fall mit Versichertenkarten, BVG-/BEG-/BVFG-Behandlungsscheinen, Überweisungsscheinen oder Notfall- und Vertretungsscheinen. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise zur Abrechnung auf den jeweiligen Behandlungsscheinen.

Seit dem 1. Januar 2015 entfällt die Weitergabe der von Krankenkassen ausgestellten BVG-/BEG-/BVFG-Behandlungsscheine zur Abrechnung an die KV RLP. Da bei diesen Kostenträgern bereits seit Längerem keine Überweisungsscheine sowie keine Notfall- und Vertretungsscheine mehr eingereicht werden müssen, haben wir als KV RLP in diesem Bereich die papierlose Abrechnung realisiert. Die Behandlungsscheine müssen dann lediglich noch für ein Jahr in der Praxis aufbewahrt werden.

Beendigung zum 30. September 2023

Aufgrund einer langjährigen Vertragspartnerschaft zwischen der FAMK und der KV RLP kann die Behandlung der beihilfeberechtigten Versicherten nach den Bestimmungen für die gesetzliche Krankenversicherung durchgeführt und über die FAMK-Krankenversichertenkarte mit der KV RLP abgerechnet werden.

Eine veränderte Rechtsauffassung des zuständigen Regierungspräsidiums Kassel hat dazu geführt, dass die FAMK über einen längeren Zeitraum nur noch einen Teil der Leistungen erstattet bzw. refinanziert bekam. Das Regierungspräsidium sah die auf Grundlage des EBM erstellten Abrechnungen nicht mehr in vollem Umfang als beihilfefähig an.

Da eine Fortführung des bisherigen einzigartigen Abrechnungsmodells bei nicht vollumfänglicher Beihilfegewährung dauerhaft nicht möglich ist, sah sich die FAMK gezwungen, die Vereinbarung mit der KV RLP mit Ablauf des 30. Septembers 2023 zu beenden.

Abrechnung bis 30. September 2023

Alle erbrachten Behandlungsleistungen für FAMK-Versicherte können bis einschließlich 30. September 2023 wie bisher mit der FAMK-Krankenversichertenkarte oder im Ersatzverfahren im Rahmen der Quartalsabrechnung über die KV RLP abgerechnet werden. Spätestens ab dem 1. Oktober 2023 verlieren die FAMK-Krankenversichertenkarten ihre Gültigkeit und werden durch eine "Card für Privatversicherte" ersetzt. Bereits ab Ende August 2023 sollen die Versicherten der FAMK in der Umstellungsphase jedoch mit den neuen Karten ausgestattet werden. Die neue "Card für Privatversicherte" ist ab dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe sofort gültig.

Diese neue "Card für Privatversicherte" soll aber nach Möglichkeit erst nach dem Stichtag 30. September 2023 für die Abrechnung von Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) genutzt werden. Sogenannte "Vorquartals-/Nachzüglerfälle" (Leistungsdatum bis einschließlich 30. September 2023) können unter Beachtung der einschlägigen Abrechnungsbestimmungen in den vier Folgequartalen mit der regulären Quartalsabrechnung bei der KV RLP nachgereicht werden.

Abrechnung ab 1. Oktober 2023

Alle ab dem 1. Oktober 2023 erbrachten Leistungen werden dann nach der GOÄ unmittelbar über die "FAMK-Card für Privatversicherte" mit den Versicherten abgerechnet. Diese sind ab dem Quartal 4/2023 sowohl hinsichtlich der Abrechnung der ärztlichen Leistungen als auch mit Blick auf die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (fortan auf Privatrezept) allen anderen Privatversicherten gleichgestellt
 

  • Die Abrechnung der Leistungen erfolgt mit Versichertenkarten, Originalscheinen, Überweisungsscheinen oder Notfall- und Vertretungsscheinen. 
  • Behandlungsscheine die auf den Kostenträger "Zentrale Polizeitechnische Dienste NRW" mit der Kostenträger-Nr. 24870 ausgestellt sind, verbleiben zur Aufbewahrung in der Praxis.
  • Heilfürsorgeabrechnungsstelle beim LBV (Polizei Baden-Württemberg – 61876): Abrechnung mit Versichertenkarten oder Überweisungsscheinen der Polizei, die Behandlungsscheine verbleiben zur Aufbewahrung in der Praxis.

  • ärztliche Behandlung der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die der Mitgliedergruppe A angehören
  • Abrechnung mit Versichertenkarten
Abrechnung von Selektiv-Vertrags-/DMP-Leistungen


für Postbeamte der Mitgliedergruppe A: Versicherte dürfen die genannten Leistungen nach den in Rheinland-Pfalz zwischen der KV RLP und den Ersatzkassen geschlossenen Verträgen in Anspruch nehmen. Die teilnehmenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können diese gegenüber der KV RLP abrechnen. Zu beachten sind hierbei die Verträge auf Bundes- und Landesebene.

Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Bei Versicherten der Sonstigen Kostenträger wird im Praxisverwaltungssystem angezeigt, dass die digitale Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse nicht möglich ist. Für diese Versicherten kommt das Ersatzverfahren zum Einsatz, das heißt die Ausdrucke für Krankenkasse, Arbeitgeber und Versicherte werden den Patientinnen und Patienten mitgegeben.

Patientinnen und Patienten, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, müssen grundsätzlich einen Original-Behandlungsausweis der zuständigen Behörde bzw. einen Überweisungsschein mit Genehmigungsvermerk vorlegen. Ausnahmen und vertragliche Vereinbarungen hierzu sowie Regelungen für die Abrechnung von Leistungen bei Empfängerinnen und Empfängern von Sozialhilfe entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Regelungen Sozialhilfe und Asylbewerber".

Deutsche Krankenversicherungskarte – Sozialversicherungsabkommen (SVA)
  • Sogenannte Grenzgänger sind Personen, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausüben (zum Beispiel Luxemburg) und im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats (zum Beispiel Deutschland) wohnen, in das sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehren.
  • Die Abrechnung erfolgt mit deutschen Versichertenkarten (SVA).
Europäische Krankenversicherungskarte
  • Personen, die eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC), eine Global Health Insurance Card (GHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen: Diese sind in einem anderen Land der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gesetzlich krankenversichert.
Hinweise zur Anwendung

Aufgrund vermehrter Beanstandungen von Krankenkassen zur Anwendung der Europäischen Krankenversichertenkarte weisen wir insbesondere auf Folgendes hin:

  • Bei Vorlage eines Anspruchsnachweises muss dieser zweifach kopiert werden.
  • Die Patientin bzw. der Patient füllt den oberen Bereich der Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung vor der Behandlung vollständig aus und unterschreibt sie. Der untere Abschnitt für die Bestätigung der Identitätsprüfung ist von der Praxis auszufüllen und mit einem Stempel zu versehen.
  • Eine Kopie des Anspruchsnachweises sowie das Original der Patientenerklärung bitte umgehend an die von der Patientin bzw. vom Patienten gewählte deutsche Krankenkasse senden. Die Zweitkopie des Anspruchsnachweises sowie die Kopie der Patientenerklärung sind für zwei Jahre in der Praxis aufzubewahren.
  • Die Dokumentation des Behandlungsanspruchs erfolgt nicht quartalsgebunden, sondern mindestens einmal innerhalb von drei Monaten.
Nationaler Anspruchsnachweis
  • Der Nationale Anspruchsnachweis wird für Personen aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Soziale Sicherheit von einer deutschen Krankenkasse ausgestellt.
  • Eine unmittelbare Überweisung an einen anderen Vertragsarzt ist nicht zulässig. Die Notwendigkeit der Mit- bzw. Weiterbehandlung wird auf dem Muster 6 bescheinigt. Die im Ausland versicherte Person bekommt damit bei Bedarf von der Krankenkasse einen weiteren Nationalen Anspruchsnachweis ausgestellt.
Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Bei Versicherten der Sonstigen Kostenträger wird im Praxisverwaltungssystem angezeigt, dass die digitale Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse nicht möglich ist. Für diese Versicherten kommt das Ersatzverfahren zum Einsatz, das heißt die Ausdrucke für Krankenkasse, Arbeitgeber und Versicherte werden den Patientinnen und Patienten mitgegeben. Im Adressfeld steht die gewählte deutsche Krankenkasse.

Andere

  • ärztliche Versorgung der Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III der Krankenkassenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)
  • Die Leistungen werden unmittelbar mit der KVB nach der Abrechnungstabelle zum Vertrag KVB/KBV abgerechnet.

  • Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Beamtinnen und Beamten der aus der ehemaligen Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und Dienststellen 
  • Die Leistungen werden nach der GOÄ unmittelbar mit der Unfallkasse Post und Telekom, Postfach 30 50, 72017 Tübingen, abgerechnet.

  • Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens 
  • Die Leistungen werden nach der GOÄ unmittelbar mit dem Kostenträger abgerechnet.

  • Leistungen werden nicht über die KV RLP, sondern unmittelbar über die zuständige Unfallkasse nach der UV-GOÄ abgerechnet.
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