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Veranlassung von Laborleistungen: Wer muss die Laborwerte anfordern?Doppeluntersuchungen vermeiden

Über die Zuständigkeit bei der Veranlassung von Laboruntersuchungen gibt es immer wieder Unsicherheiten. Ist dies die Aufgabe der Hausärztin bzw. des Hausarztes, oder macht das die Fachärztin bzw. der Facharzt? Grundsätzlich gilt: Diejenige Praxis, die den Wert benötigt, ist zuständig für die Veranlassung von Laborleistungen.

Nach wie vor gilt der Grundsatz: Jede Ärztin bzw. jeder Arzt ist für die eigene Diagnostik und Therapie selbst verantwortlich. Wird ein Laborwert benötigt, so ist dieser selbst zu veranlassen. Ist eine Patientin oder ein Patient beispielsweise in hausärztlicher Behandlung und benötigt Medikamente, so ist die Hausärztin bzw. der Hausarzt für die Kontrolle der Laborwerte verantwortlich. Benötigt eine Fachärztin oder ein Facharzt für die Diagnostik sowie weitere Behandlung bestimmte Laborparameter, so muss sie oder er diese selbst veranlassen – entweder durch das eigene Labor oder durch extern geeignete Leistungserbringende. Dadurch bleiben Therapie und Kontrolle in einer Hand. Rechtsgrundlage sind die vertragsärztlichen Bestimmungen nach § 24 Absatz 8 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) sowie der § 12 des SGB V.

Bei hausärztlicher Überweisung: Facharztpraxis muss Laborwerte ermitteln

In erster Linie veranlassen die Hausärztin bzw. der Hausarzt die für eine Verdachtsdiagnose notwendigen Basisuntersuchungen. Ist nach der Überweisung zur Fachärztin oder zum Facharzt eine ergänzende oder erstmalige laborgestützte Differenzialdiagnostik notwendig, um eine endgültige fachärztliche Diagnose zu stellen, fällt diese in den Verantwortung- und Veranlassungsbereich der fachärztlichen Praxis. Diese Laborwerte dürfen also nicht bei der überweisenden Praxis angefordert werden, sondern müssen von der fachärztlichen Praxis selbst durchgeführt oder im Labor veranlasst werden.

Radiologinnen und Radiologen sind bei Patientinnen und Patienten mit Risikofaktoren auf die Übermittlung des Kreatininwerts oder des TSH-Wertes durch die überweisende Haus- und Facharztpraxis angewiesen, um den Auftrag zur radiologischen Untersuchung im Rahmen eines einmaligen Termins durchführen zu können. Die Praxisstruktur von radiologischen Praxen ist meist nicht auf die notwendigen Schritte für Laboruntersuchungen im Vorfeld zur radiologischen Untersuchung ausgerichtet. Wenn Ärztinnen und Ärzte bereits gut funktionierende und nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sowie dem BMV-Ä erlaubte kollegiale Strukturen für die Bestimmung von Laborparametern bei radiologischen Untersuchungen haben, können sie diese beibehalten.

Doppeluntersuchungen vermeiden durch Übermittlung vorhandener Befunde

Vorliegende, aktuelle Befunde, die für die Mit- und Weiterbehandlung erforderlich sind, sollte die überweisende Praxis der fachärztlichen Praxis zur Verfügung stellen. Damit können unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden. Wenn die Patientin bzw. der Patient nach Abschluss der fachärztlichen Behandlung wieder zur Betreuung an die hausärztliche Praxis übergeben wird, gilt umgekehrt das Gleiche.

Präoperative Diagnostik für ambulante und belegärztliche Eingriffe

Werden für die Überprüfung der Operationsfähigkeit Laborwerte benötigt, so sind diese von der Ärztin bzw. dem Arzt zu veranlassen, die oder der die Operationsvorbereitung durchführt.

Wird die Operationsvorbereitung von einer hausärztlichen Praxis als Leistung nach Abschnitt 31.1.2 EBM erbracht und abgerechnet, so muss die Praxis auch die Laboruntersuchungen selbst durchführen oder sie auf eigene Kosten in einem Labor anfordern.

Vor und nach einem stationären Krankenhausaufenthalt

Das Krankenhaus muss die erforderlichen Laboruntersuchungen selbst durchführen oder intern auf eigene Kosten beauftragen, sofern eine Patientin bzw. ein Patient gemäß § 115a SGB V im Krankenhaus vor- oder nachstationär behandelt oder nach Einweisung stationär betreut wird. Auch hier gilt, dass die einweisende bzw. überweisende Vertragsärztin oder Vertragsarzt zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen die bereits vorliegenden Befunde zur Verfügung stellt.

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