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15. Mai 2024

Hygienezuschlag für ambulante Eingriffe rückwirkend ab Januar 2024

Einigung von KBV und GKV-Spitzenverband

Die Vereinbarung über einen Hygienezuschlag für ambulante Operationen ist unter Dach und Fach. Ärztinnen und Ärzte können den Zuschlag rückwirkend zum 1. Januar geltend machen. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt. Der entsprechende Zuschlag wird ab dem 1. Quartal 2024 automatisch durch die KV RLP zugesetzt.

Der Hygienezuschlag wird auf alle Eingriffe, die im Abschnitt 31.2 des EBM aufgeführt sind, gezahlt. Ausnahmen bilden Kataraktoperationen (GOP 31350 und 31351 EBM) und Gebührenordnungspositionen (GOP), denen derzeit kein OPS-Code im Anhang 2 des EBM zugeordnet ist. Für die Operationen aus Kapitel 1 – Sterilisation (GOP 01854 und 01855 EBM) und Abruptio (GOP 01904 und 01905 EBM) – sind ebenfalls Zuschläge vorgesehen.

Zuschlag je nach Eingriff unterschiedlich hoch

Der Hygienezuschlag ist je nach Eingriff unterschiedlich hoch. Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem Aufwand der Aufbereitung der OP-Instrumente, der Dauer der Operation sowie dem Ambulantisierungsgrad. Dadurch gibt es insgesamt 66 Zuschläge, deren Spanne von 3,34 Euro bis 62,18 Euro reicht. Sie werden im neuen EBM-Abschnitt 31.2.19 und in den Abschnitten 1.7.6 und 1.7.7 des EBM aufgeführt. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und damit für jeden Eingriff in voller Höhe.

60 Millionen Euro zusätzlich

Mit dem jetzt gefassten Beschluss erhalten ambulante Operateurinnen und Operateure einen Ausgleich vor allem für die hohen Kosten, die bei der Aufbereitung von OP-Instrumenten entstehen. Für die Zuschläge steht ein zusätzliches Finanzvolumen von 60 Millionen Euro bereit. Die KBV wird sich weiter dafür einsetzen, dass die Kosten der Arztpraxen für den wachsenden Hygieneaufwand erstattet werden.

Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten Vereinbarung haben die Krankenkassen die Fortsetzung der Investitionspauschalen zur Förderung des ambulanten Operierens in Rheinland-Pfalz zum 31. Dezember 2023 beendet. Somit sind die beiden Investitionskostenpauschalen gemäß GOP 99150 und 99151 EBM nach nunmehr zehn Jahren seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr berechnungsfähig.

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