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29. März 2023

EBM-Änderungen: verschiedene Detailänderungen

Wirksam: 1. Januar 2023 | 637. (Teil A) Sitzung des Bewertungsausschusses | 1. April 2023 | 637. (Teile B und C) Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium

  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

Gültig seit 1. Januar 2023

  • Die GOP 37714 (Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch den konsiliarisch tätigen Arzt) und 37720 (Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL) wurden in die Präambel 23.1 Nr. 6 des EBM aufgenommen, damit psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die gemäß Nr. 11 der Präambel 37.1 berechtigt sind, diese zusätzlich zu den GOP des Kapitels 23 abrechnen können.

Gültig seit 1. April 2023

  • Die GOP 01949 bis 01953, 01955, 01956 und 01960 (GOP bei Substitutionsbehandlung und diamorphingestützter Behandlung der Drogenabhängigkeit) wurden in die Nr.2 der Präambel 23.1 aufgenommen, damit ärztliche Psychotherapeutinnen und ärztliche Psychotherapeuten diese zusätzlich zu den GOP des Kapitels 23 berechnen können.

  • Die GOP 01414 (Visite auf der Belegstation) wurde in die zweite Anmerkung zur GOP 34283 (Serienangiographie) aufgenommen, damit diese GOP in demselben Behandlungsfall nebeneinander berechnungsfähig sind.

  • Gemäß der Psychotherapie-Richtlinie haben Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf eine Erwachsenentherapie, in diesen Fällen gelten die Regelungen für Erwachsene. Dies schließt auch die psychotherapeutische Sprechstunde, die probatorischen Sitzungen und die psychotherapeutische Akutbehandlung ein, für die jeweils spezifische Kontingente für die Behandlung von Erwachsenen sowie für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen festgelegt sind. Zur Klarstellung wurden die Anmerkungen zu den GOP 35150, 35151 und 35152 entsprechend angepasst.

  • Die GOP 01422 und 01424 (Erst- und Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege) wurden in die Nr. 3 der Präambel 5.1, Nr. 3 der Präambel 6.1, Nr. 2 der Präambel 9.1, Nr. 3 der Präambel 10.1, Nr. 2 der Präambel 15.1 und Nr. 2 der Präambel 20.1 aufgenommen: Damit können mit Wirkung alle Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Psychotherapie die Verordnungsleistungen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege abrechnen.

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30. Juni 2024