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19. Juni 2024

Bescheinigung eines kranken Kindes: vereinfachtes Muster 21 ab Juli

Ab Stichtag nur noch neues Formular verwenden

Die neue Version zur ärztlichen Bescheinigung eines kranken Kindes gilt ab dem 1. Juli. Praxen dürfen ab diesem Stichtag alte Formulare nicht mehr verwenden. Die Vereinfachungen betreffen ärztliche Angaben, aber auch den Antrag der Betreuungsperson.

Neuerungen für Ärztinnen und Ärzte

Das Feld "Die Art der Erkrankung macht die Betreuung und Beaufsichtigung notwendig" wurde gestrichen, weil sich bereits aus der Bescheinigung ergibt, dass die Betreuung notwendig ist. Hat das Kind einen Unfall, müssen Ärztinnen und Ärzte künftig unterscheiden: Kreuzen sie in dem Fall entweder "Kita- oder Schulunfall/-folgen" oder "sonstiger Unfall, Unfallfolgen" an. Ist der Grund für die Erkrankung des Kindes eine anerkannte gesundheitliche Schädigung, wird künftig das neue Feld "SER" angekreuzt. Es steht für "Soziales Entschädigungsrecht" (SGB XIV).

Kinder mit Behinderung

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht auch für die Beaufsichtigung, die Betreuung oder die Pflege eines erkrankten Kindes, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das gilt in der Regel auch dann, wenn das Kind das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat. Dieser Anspruch ist nicht neu, jedoch fehlte der entsprechende Hinweis in den Vordruckerläuterungen. Letztere enthalten jetzt auch Informationen zur stationären Mitaufnahme einer Begleitperson.

Vereinfachung auch für Betreuungspersonen

Das Formular 21 verwenden Betreuungspersonen weiterhin als Antrag auf Kinderkrankengeld. Auch hier wird es einfacher: Angaben zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie zum Bezug von Kinderkrankengeld aufgrund einer früheren Erkrankung des Kindes entfallen. Zudem enthält das Formular künftig den Hinweis, dass Betreuungspersonen den Antrag bei der Krankenkasse stellen müssen.

Wichtig: ab dem 1. Juli nur noch das neue Formular verwenden

Der Formularwechsel erfolgt zum 1. Juli 2024. Ab diesem Stichtag dürfen Praxen nur noch das neue Formular verwenden, Restbestände dürfen nicht aufgebraucht werden. Gut zu wissen: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die anbietenden Unternehmen von Praxisverwaltungssystemen über den Formularwechsel informiert. Somit sollte das neue Formular ab dem dritten Quartal 2024 hinterlegt sein.
Praxen, die das Muster 21 in den letzten 12 Monaten bestellt haben, erhalten zudem Starterpakete des Formulars – dies voraussichtlich in der 26. Kalenderwoche.

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