Wirksam: 1. Juli 2024 | Teil A und B | 725. Sitzung des Bewertungsausschusses
Leistungsanspruch ruht, solange sich GKV-Versicherte im Ausland aufhalten (§ 16 SGB V)
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Wirksam: 1. Juli 2024 | 722. Sitzung des Bewertungsausschusses