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Zweigpraxen: Flexibilität nun für alle PraxenAllgemeinverfügung erlassen

Bestehende Zweigpraxisgenehmigungen, die noch personen- und ortsbezogen erteilt wurden, werden nun umgestellt, damit diese Praxen künftig auch von der flexiblen Leistungserbringung an den genehmigten Standorten profitieren können. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) hat hierzu beschlossen, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, um diese Zweigpraxisgenehmigungen in die neue Genehmigungsform zu überführen.

Bereits seit einigen Jahren werden die Genehmigungen von Zweigpraxen von der KV RLP weitestgehend flexibilisiert erteilt. Es bedarf seitdem keiner konkreten Ortszuordnung der einzelnen Leistungserbringenden mehr. Beantragt eine Praxis die Leistungserbringung eines bestimmten Fachgebiets an einem weiteren Standort, so wird – bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen – die Genehmigung in der Form erteilt, dass es allen in der Praxis tätigen Ärztinnen und Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der gleichen Arzt- oder Fachgruppe gestattet ist, zusätzlich am Ort dieser Zweigpraxis tätig zu werden.

Zuletzt wurde diese Vorgehensweise weiter flexibilisiert. Bei Beantragung einer Zweigpraxis wird die Genehmigung der Leistungserbringung für alle Ärztinnen und Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der gleichen Arzt- oder Fachgruppe für alle Standorte erteilt, sofern an diesen die Arzt- oder Fachgruppe bereits vertragsärztlich oder -psychotherapeutisch tätig ist.

Genehmigungspflichtige Leistungen beantragen

Die Allgemeinverfügung umfasst keine Genehmigungen nach Qualitätssicherungsvereinbarungen oder weiteren Rechtsgrundlagen. Sollten Sie in einer Betriebsstätte genehmigungspflichtige Leistungen erbringen wollen, müssen Sie dies rechtzeitig vorab für die jeweilige Betriebsstätte beantragen. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich. Kontaktieren Sie uns hierzu gerne zunächst formlos per E-Mail an genehmigung@kv-rlp.de oder telefonisch unter 06131 326-326.

Und die Abrechnung?

Nicht nur die Leistungserbringung, sondern auch damit einhergehend die Abrechnung ist folglich an allen Standorten der Praxis möglich – vorausgesetzt Ihre Arzt- bzw. Fachgruppe ist bereits an diesem Standort tätig. Bei der Abrechnung sind Sie allerdings, wie bisher auch, an Ihr Tätigkeitsfachgebiet gebunden. Das bedeutet: Sie rechnen weiterhin unter Ihrem bekannten Kapitel des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ab. Bei Rückfragen stehen Ihnen gerne die bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Abrechnungsteams zur Verfügung.

Unser Tipp: Vorprüfung nutzen und schon rechtzeitig die Abrechnung genauestens unter die Lupe nehmen und eventuelle Fehler vermeiden.

Gut zu wissen

Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten können neben ihrem Vertragsarztsitz auch an weiteren Orten tätig werden, sofern die KV RLP diese Zweigpraxen zuvor genehmigt hat. Voraussetzung ist, dass sich die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert, ohne dass die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes beeinträchtigt wird. 

Bei Tätigkeiten in Zweigpraxen ist der durch den Zulassungsausschuss genehmigte zeitliche Umfang der jeweiligen Leistungserbringenden zu beachten. Die Tätigkeit am Vertragsarzt- bzw. Psychotherapeutensitz muss alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarzt- bzw. Psychotherapeutensitzes zeitlich insgesamt überwiegen.

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