Arztpraxen mit besonders hohem Energieverbrauch können für das Jahr 2023 zusätzliche Stromkosten geltend machen. Damit sollen übermäßige Ausgaben aufgrund der stark gestiegenen Strompreise kompensiert werden. Auf die Sonderregelung haben sich KBV und GKV-Spitzenverband am 29. März 2023 geeinigt.
Anspruchsberechtigte Arztpraxen
Anspruchsberechtigt sind Arztpraxen, die GOP aus mindestens einem der folgenden EBM-Abschnitte abrechnen:
- Unterabschnitt 25.3.2 (Hochvolttherapie)
- Abschnitt 34.3 (Computertomographie) und/oder Abschnitt 34.4 (Magnet-Resonanz-Tomographie)
- Abschnitt 40.14 (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren)
Die anspruchsberechtigten Arztpraxen erhalten zusätzlich zu den staatlichen Hilfen Mehrkosten erstattet, wenn diese über 500 Euro im Quartal betragen und der Strompreis in ihrer Praxis überdurchschnittlich hoch ist.
Der durch den Bewertungsausschuss festgelegte Referenzpreis beträgt 29 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Liegt der Strompreis einer Praxis darüber, wird ein Großteil dieser Mehrausgaben von den Krankenkassen übernommen. Abgezogen werden lediglich Entlastungsbeträge insbesondere aus der Strompreisbremse sowie ein praxisindividueller Anteil für Privatversicherte. Der Eigenanteil der Praxis an den Mehrkosten beträgt fünf Prozent.
Hinweise zur Abrechnung
Arztpraxen machen die zusätzlichen Stromkosten quartalsweise geltend. Für die Beantragung steht im geschützten Mitgliederbereich ein Formular unter "Anträge/Nachweise > Selbsterklärung Stromkosten" zur Verfügung. Die Selbsterklärung ist jeweils spätestens zum Ende des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats webbasiert einzureichen. Für das 2. Quartal 2023 muss die Selbsterklärung somit bis zum 31. Juli 2023 bei der KV RLP eingereicht werden.
Für die Selbsterklärung sind die folgenden Angaben erforderlich:
- aktueller Stromverbrauch des Abrechnungsquartals oder die Zählerstände des ersten und letzten Tages des Abrechnungsquartals
Stromverbrauch des Vor(vor)jahr(-esquartals) – nur sofern der aktuelle Stromverbrauch nicht angegeben werden kann
Schätzung des Stromverbrauchs – nur sofern der aktuelle oder Vorjahres-Stromverbrauch nicht angegeben werden kann - BSNR der Kooperationspartnerin oder des Kooperationspartners im Falle einer Praxisgemeinschaft
- Stromkosten der Praxis für das Abrechnungsquartal
- steuerrelevante GKV-Einnahmen der Praxis im Jahr 2021 (kann der Einkommensteuererklärung bzw. der Steuererklärung der Praxis entnommen werden) oder alternativ vorläufige oder geschätzte Werte des Jahres 2021 oder 2022 oder 2023
- steuerrelevanten Gesamteinnahmen der Praxis im Jahr 2021 (kann der Einkommensteuererklärung bzw. der Steuererklärung der Praxis entnommen werden) oder alternativ vorläufige oder geschätzte Werte des Jahres 2021 oder 2022 oder 2023
- Höhe der durch andere Stellen übernommene Stromkosten im Abrechnungsquartal
Können der aktuelle Stromverbrauch und die aktuellen Stromkosten derzeit nur geschätzt werden, erfolgt die Erstattung der Stromkosten unter Vorbehalt.
So werden die zusätzlichen Stromkosten berechnet
Der Differenzbetrag aus dem aktuellen Strompreis der Praxis und dem Referenzpreis von 29 Cent je kWh wird mit dem Stromverbrauch der Praxis in dem jeweiligen Quartal multipliziert. Von diesem Betrag werden der Anteil anderer Kostenträger (vor allem Privatversicherte) sowie staatliche Hilfen abgezogen. Der Eigenanteil der Praxis beträgt fünf Prozent.
Beispiel
Eine radiologische Praxis hat im 1. Quartal 2023 Stromkosten in Höhe von 12.000 Euro (dabei sind die Maßnahmen aus der Strompreisbremse bereits berücksichtigt) bei einem Stromverbrauch in Höhe von 25.000 kWh. Der GKV-Anteil der Einnahmen der Praxis beträgt 80 Prozent.
Die zusätzlichen Stromkosten der Praxis im 1. Quartal 2023, die gegenüber der KV RLP abgerechnet werden können, liegen dann bei 3.610 Euro.
(12.000 Euro - 0,29 Euro/kWh x 25.000 kWh) x 80 Prozent (GKV-Anteil) x 95 Prozent (Eigenanteil) = 3.610 Euro