Bereits im Juli 2021 hatte die Arbeitsgruppe Sprechstundenbedarf (SSB) Rheinland-Pfalz in einem Hinweisschreiben über die eingeschränkte Verordnungsfähigkeit von Viscoelastika und ophthalmologischen Spüllösungen informiert.
Viscoelastika sowie ophthalmologische Spüllösungen sind in der Regel als Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter eingestuft und nicht als Arzneimittel.
Generell gilt: Um Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter zu Lasten der GKV verordnen zu dürfen, müssen diese in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen worden sein. Dies geschieht auf Antrag des jeweiligen Herstellers und nach Prüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). In der Anlage V sind ebenfalls die medizinisch notwendigen Fälle aufgeführt, die Voraussetzung für die Verordnungsfähigkeit sind.
Die Missachtung dieser Vorgaben hat jetzt zu Prüfanträgen der Krankenkassen mit hohen Regressforderungen geführt. Dies nimmt die KV RLP zum Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind, die in der aktuellen Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gelistet sind. Wichtig bei der Verordnung ist die exakte Produktbezeichnung. Zudem sind das Wirtschaftlichkeitsgebot und die große Preisspanne der Präparate zu beachten.
Seit April 2023 sind die für Kataraktoperationen benötigten Viscoelastika sowie ophthalmologischen Spüllösungen in der entsprechenden Sachkostenpauschale enthalten. Eine Verordnung zu Lasten des Sprechstundenbedarfs ist somit im Zusammenhang mit Katarakt-OPs generell nicht mehr möglich.
Da die Aufnahme in die Anlage V zeitlich befristet ist, informieren Sie sich bitte regelmäßig, ob die von Ihnen bevorzugten Viscoelastika und/oder ophthalmologischen Spüllösungen noch zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind. Darüber hinaus wird in der Praxis-Verordnungs-Software auf die Anlage V sowie auf das genaue Befristungsdatum der Verordnungsfähigkeit hingewiesen.