Zurzeit erreichen uns viele Anfragen zur Verordnung von Tirzepatid (Mounjaro®) zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung. Aus diesem Anlass weisen wir hinsichtlich der grundsätzlichen Verordnungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit auf folgende Punkte hin:
Zulassung in zwei Indikationen
Bitte beachten Sie vor einer Verordnung, dass das entsprechende tirzepatidhaltige Fertigarzneimittel für zwei unterschiedliche Indikationsgebiete zugelassen ist, nämlich zum einen zur Behandlung von Typ-2-Diabetes mellitus und zum anderen zum Gewichtsmanagement. Die beiden Indikationsgebiete werden durch die Zulassung jeweils näher definiert – der genaue Wortlaut der Fachinformation ist hierbei ausschlaggebend.
Verordnungsausschluss als Abmagerungsmittel
Der Einsatz von Tirzepatid zur Gewichtsreduktion stellt eine Anwendung zur Erhöhung der Lebensqualität dar. Als sogenanntes Life-Style-Präparat ist eine Verordnung zu Lasten der GKV demnach per Gesetz ausgeschlossen. Dieser Verordnungsausschluss gilt bereits und wird durch die geplante Aufnahme in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie lediglich deklaratorisch nachvollzogen.
Im Gegensatz dazu ist eine Verordnung von Tirzepatid zur Behandlung des näher bezeichneten Typ-2-Diabetes mellitus grundsätzlich – unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots – zu Lasten der GKV möglich. Die Unterscheidung der vorliegenden Indikation erfolgt über die ICD-Codierung in der Patientenakte – die Angabe einer Diagnose auf dem Rezept darf aus Datenschutzgründen nicht erfolgen.
Wirtschaftlichkeit und Frühe Nutzenbewertung
Um dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu entsprechen, sollten Sie im patientenindividuellen Fall alle möglichen wirtschaftlichen Therapiealternativen zur Behandlung des Typ-2-Diabetes mellitus prüfen und Ihre Therapieentscheidung sorgfältig dokumentieren. Bitte berücksichtigen Sie hierfür insbesondere auch die Ergebnisse der Frühen Nutzenbewertung, die seit dem 2. Mai 2024 für Tirzepatid vorliegen. Hier finden Sie für verschiedene Patientenpopulationen Bewertungen über den jeweiligen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Ein Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen wurde für Insulin-erfahrene Erwachsene mit Diabetes mellitus Typ 2 ohne manifeste kardiovaskuläre Erkrankung, die mit ihrem bisherigen Insulinregime zusätzlich zu Diät und Bewegung keine ausreichende Blutzuckerkontrolle erreicht haben gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie (Eskalation der Insulintherapie) festgestellt. Für andere Patientenpopulationen ist der Zusatznutzen nicht belegt. Ebenfalls enthält der Beschluss auch eine Übersicht über die Jahrestherapiekosten der im Bewertungsverfahren berücksichtigten Therapien. Die Preisverhandlungen über den Erstattungsbetrag von Tirzepatid, der in Abhängigkeit des Zusatznutzens festgelegt wird, sind derzeit noch nicht abgeschlossen.