Ab dem 1. April 2024 wird Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht mehr auf einem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) verordnet. Eine Verordnung erfolgt nun per e-Rezept bzw. ersatzweise auf Muster 16.
Hintergrund der Änderung ist das Inkrafttreten des Cannabisgesetzes und die damit einhergehende Teil-Legalisierung von Cannabis. Im Zuge dessen wird Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht mehr durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und dessen Anlagen, sondern durch das neue Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt.
Dieses definiert Cannabis zu medizinischen Zwecken als Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle […] erfolgt, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe.
Durch die Neuregelung sind die entsprechenden Stoffe nicht mehr in der Anlage III des BtMG (verkehrsfähige und verordnungsfähige Betäubungsmittel) enthalten. Daher besteht hinsichtlich der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung keine Grundlage mehr für die Verordnung auf einem BtM-Rezept. Arzneimittel, die Cannabis zu medizinischen Zwecken enthalten, können damit regulär mittels e-Rezept bzw. in Ausnahmefällen auf Muster 16 zu Lasten der GKV verordnet werden.
Nabilon ist als synthetisches Cannabinoid nicht durch die gesetzliche Neufassung betroffen. Es ist weiterhin in der Anlage III des BtMG aufgeführt und eine Verordnung ist somit nur auf einem BtM-Rezept zulässig.
Die Vorgaben zur Verordnungsfähigkeit von Cannabisarzneimitteln zur Versorgung von Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung gemäß § 31 Absatz 6 SGB V sowie der Arzneimittel-Richtlinie bleiben durch die genannten Neuregelungen unberührt. Vor der erstmaligen Verordnung von medizinischem Cannabis für eine Patientin oder einen Patienten ist somit nach wie vor eine Genehmigung der entsprechenden Krankenkasse erforderlich.
Hinweis
Durch das kurzfristige Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen konnten die neuen Vorgaben hinsichtlich der Verordnung noch nicht in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) umgesetzt werden. Dadurch ist für eine Verordnung von Medizinal-Cannabis immer noch das BtM-Rezept im PVS hinterlegt. Durch einen manuellen Wechsel des voreingestellten Vordrucks oder durch Eingabe eines Freitextes ist die Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken auf e-Rezept dennoch möglich. Ist eine Ausstellung auf e-Rezept bzw. Muster 16 trotz der genannten Maßnahmen in der Verordnungssoftware nicht umsetzbar, so besteht laut Gesetzgeber eine entsprechende Übergangsregelung, nach der eine Verordnung auf einem BtM-Rezept in Ausnahmefällen bis zum 30. April zulässig ist. Dadurch soll die Versorgung der Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.