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Verordnung und Bezug von Impfstoffen im SprechstundenbedarfVermeidung von Regressmaßnahmen durch quartalsgleiche Lieferung

Die KV RLP weist erneut darauf hin, dass die Auslieferung von als Sprechstundenbedarf (SSB) bestellter Ware ausschließlich aufgrund einer zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Verordnung zulässig ist. Prinzip: "Ware gegen Rezept". Das nachträgliche Ausstellen einer Verordnung für bereits gelieferten SSB (auch Impfstoffe) ist unzulässig. Dabei ist auf eine quartalsgleiche Lieferung zu achten.

Die KV RLP rät aus gegebenem Anlass dringend davon ab, Impfstoff-Verordnungen vor dem 30. Juni eines Jahres auszustellen, die erst nach dem 1. Juli (und somit in einem neuen Inventurjahr) beliefert werden können.

Impfstoff-Bestellungen vor dem 30. Juni (Inventur-Stichtag) werden von den Krankenkassen aufgrund des Ausstellungsdatums dem aktuellen Inventurzeitraum zugeordnet. Falls die Impfstoffe erst nach dem 1. Juli ausgeliefert werden, liegen sie noch nicht im Praxiskühlschrank und werden somit zur laufenden Inventur nicht mitgezählt. Dadurch ist die Inventur vermeintlich inkorrekt und folglich zu niedrig. Die Krankenkassenverbände könnten daraus folgend Rückforderungsansprüche generieren.

In solchen Fällen ist eine telefonische Vorbestellung empfehlenswert, sodass das Ausstellen der ärztlichen Verordnung sowie die Auslieferung der Impfstoffe im gleichen Quartal erfolgen.

Bitte beachten Sie diese Vorgehensweise und nehmen Sie insbesondere zwischen dem zweiten und dritten Quartal eines Jahres keine quartalsübergreifenden Bestellungen vor.

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