Die Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln wird durch den im Dezember 2020 neu eingeführten Abschnitt P und die neue Anlage Va (Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt.
Nicht verordnungsfähige Produktgruppen in Teil 3 gelistet
In Teil 3 der Anlage Va sind beispielhaft Produktgruppen, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) erstattungsfähig sind, dargestellt. Erst nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA können konkrete Produkte dieser Kategorie – sofern sie in Anlage V AM-RL aufgenommen wurden – verordnet werden. Die Auflistung der Produktgruppen in Teil 3 der Anlage Va ist nicht abschließend. Es können weitere Produktgruppen dazukommen oder entfallen.
Übergangsregelung wird nicht verlängert
Die Übergangsregelung, nach der bestimmte sonstige Produkte zur Wundbehandlung auch ohne Listung in Anlage V verordnungsfähig waren, läuft zum 2. Dezember 2024 aus. Somit sind beispielsweise nicht formstabile Zubereitungen wie Hydrogele in Tuben ab diesem Zeitpunkt keine Kassenleistung mehr. Bitte differenzieren Sie auch bei silberhaltigen Wundauflagen. Krankenkassen können Silberprodukte mit antimikrobiellen Eigenschaften ebenfalls dem Teil 3 zuordnen.
Produkte in PVS nicht ersichtlich
Derzeit ist in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) nicht erkennbar, ob es sich um ein sonstiges Produkt zur Wundbehandlung handelt. Daher sollte die Ärztin oder der Arzt vor einer Verordnung prüfen, ob das ausgewählte Produkt in diese Kategorie fällt.
AM-RL gilt auch für Sprechstundenbedarf
In der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist geregelt, dass bei der Verordnung des Sprechstundenbedarfs unter anderem auch die AM-RL zu beachten ist. Demzufolge können auch im Sprechstundenbedarf keine der in Teil 3 der Anlage Va der AM-RL aufgeführten Produktgruppen verordnet werden.