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Verbandmittel I Sonstige Produkte zur WundbehandlungErsatzkassen übernehmen bis zum 2. März 2025 weiterhin die Kosten

Ausgelaufene Übergangsfrist 

Seit dem 2. Dezember 2024 ist die gesetzliche Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung (Teil 3 Anlage Va Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)) ausgelaufen. Damit sind diese nicht mehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) verordnungsfähig, es sei denn konkrete Produkte werden in der Anlage V der AM-RL gelistet.

Hintergrund

Ursprünglich war im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit geplant, die Übergangsfrist zu verlängern, um die Kontinuität der Versorgung sicherzustellen. Durch den Bruch der Regierungskoalition konnte die Regelung allerdings nicht beschlossen werden.

Apell des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte daher unter anderem an den GKV-Spitzenverband appelliert, die nach der Übergangsfrist geltenden erstattungsrechtlichen Regeln für sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis zum 2.März 2025 weiter anzuwenden.

Kostenübernahme durch Ersatzkassen bis zum 2. März 2025

Die Ersatzkassen sind diesem Appell nun gefolgt, so dass die Verordnungskosten der entsprechenden Produkte vorerst weiterhin – unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots – übernommen werden. Eine Kostenübernahmeerklärung ist hierfür nicht erforderlich.

Von anderen Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbänden liegen entsprechende Stellungnahmen derzeit nicht vor. 

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