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Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen weiterhin möglichCorona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. März 2023 verlängert. Nun gilt weiterhin: Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte befragen die Patientin oder den Patienten dabei am Telefon zu den Beschwerden und bescheinigen im Fall der Fälle dann die Arbeitsunfähigkeit. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Weg ist einmalig für weitere sieben Kalendertage möglich.

"Mit der telefonischen Krankschreibung haben Arztpraxen nun weiterhin eine einfach umsetzbare Möglichkeit, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen und volle Wartezimmer zu vermeiden. Videosprechstunden, die ja ebenfalls einen persönlichen Kontakt vermeiden, werden noch nicht überall angeboten", sagt der Vorsitzende des G-BA, Prof. Josef Hecken.

Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft. Ohne diesen Beschluss des G-BA wäre die Sonderregelung zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit zum 30. November 2022 ausgelaufen.

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