Stimmersatzhilfen (Shunt-Ventile), die ausschließlich vom medizinischen Fachpersonal in der ambulanten Versorgung eingesetzt bzw. gewechselt werden, sind laut GKV- Spitzenverband nicht als Hilfsmittel nach § 33 SGB V anzusehen. Folglich sollen Stimmersatzhilfen aus dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis herausgenommen und die Hilfsmittelpositionsnummer 27.99.99.0027 auf "nicht besetzt" gesetzt werden. Die Herausnahme ist nach bereits mehreren Terminverschiebungen nunmehr zum 31. März 2025 avisiert. Eine verbindliche Regelung, wie ab 1. April 2025 zu verfahren ist, steht jedoch noch aus.
Um die Patientenversorgung nicht zu gefährden, hat sich die KV RLP an die zuständigen Krankenkassenverbände gewandt und vorgeschlagen, das bisherige Versorgungsverfahren bis auf weiteres beizubehalten.
Krankenkassenverbände stimmen zu
Befristet bis zum 30. Juni 2025 sind der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), die IKKen, die Knappschaft-Bahn-See sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) damit einverstanden und auch die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland hat bis auf weiteres zugestimmt. Eine Mitteilung des BKK Landesverbandes wird noch erwartet.
Die Verordnung ab 1. April 2025 erfolgt somit weiterhin wie bisher
- über Verordnungsmuster 16 (rosa Rezept),
- auf Namen der Patientin bzw. des Patienten,
- unter Kennzeichnung des Feldes 7 (Hilfsmittel) und
- Angabe der Hilfsmittelpositionsnummer 27.99.99.0027 (obwohl im GKV-Hilfsmittelverzeichnis "nicht besetzt") sowie der Diagnose.
Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt wie bisher über den EBM.
Vereinbarungen zwischen Herstellern und Krankenkassen noch in Verhandlung
Laut Mitteilung des vdek finden auf Bundesebene derzeit Gespräche mit Herstellern von Shunt-Ventilen statt, um eine verwaltungsvereinfachende Abrechnungsabsprache zu treffen. Aufgrund der engen Zeitschiene und organisatorischen Umstellungen bei den Herstellern sei es jedoch nicht möglich, das Verfahren bereits ab April zu starten.