Für die Glukosetoleranztestung galt bisher die Verordnung von Glukosemonohydrat (bezogen auf die wasserfreie Form) in Einzelportionen sowie die Verordnung von Glukoselösung als NRF-Rezeptur 13.8 im 10er-Gebinde als wirtschaftlichste Bezugsform. Dies hat sich seit Anfang des Jahres geändert.
Hintergrund ist die Kündigung der sogenannten Hilfstaxe, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) vereinbart wird. Diese regelt die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Rezepturen). Bis zu einer Einigung sind die Apotheken berechtigt, die Preise nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnen, wodurch die Kosten deutlich höher ausfallen.
Aus diesem Grund empfiehlt die KV RLP zur Glukosetoleranztestung bis auf Weiteres die Verordnung von preiswerteren Fertiglösungen.
Keine Lebensmittel zulasten des SSB verordnungsfähig
Auf dem Markt befinden sich verschiedene Produkte als fertig abgefüllte Glukosepulver. Diese sind häufig als “Lebensmittel” zugelassen und daher von einer Verordnung zulasten des Sprechstundenbedarfs ausgeschlossen. Achten Sie daher streng darauf, dass Sie nur apothekenpflichtige Fertigarzneimittel wie zum Beispiel Glucose-Toleranztest der Firmen Glucex, Infectopharm oder Medphano verordnen.