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Sprechstundenbedarf: Blankoverordnungen unzulässig – Ware ausschließlich gegen RezeptKorrekte Vorgehensweise bei der Verordnung

Vor dem Hintergrund der neuesten Ereignisse, möchten wir in Abstimmung mit den Krankenkassen erneut über die korrekte Vorgehensweise bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) informieren: Gemäß der gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung müssen Sie als Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt jede Verordnung unterschreiben und mit dem Vertragsarztstempel versehen. Der Bezug des SSB hat zeitgleich mit der Verordnung zu erfolgen.

Blankorezepte sowie nachträgliches Ausstellen unzulässig

Dies bedeutet, dass das nachträgliche Ausstellen eines Rezepts für bereits gelieferten SSB unzulässig ist. Vordrucke müssen vor der Weitergabe an Dritte vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein. Dies wird in der Praxis mitunter anders gehandhabt. Ein Abweichen von den oben genannten Vorgaben ist jedoch unzulässig.

Dies gilt auch für:

  • das Überlassen von unausgefüllten Rezepten an Dritte, wie beispielsweise Lieferantinnen und Lieferanten von SSB
  • für das Unterzeichnen von Blankorezepten
  • sowie das nachträgliche Ausfüllen der Verordnungen über den gesamten im Quartal bezogenen SSB

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