Die Übergangsregelung für die Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung wurde erneut verlängert. Die hierzu notwendige Grundlage zur Änderung des §31 Absatz 1a Satz 5 SGB V wurde mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) geschaffen, welches am 14. Februar 2025 den Bundesrat passierte.
Durch die Verlängerung von vormals 48 auf nun 60 Monate bleiben sonstige Produkte zur Wundbehandlung auch ohne vorherige Aufnahme in Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) bis zum 2. Dezember 2025 unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots verordnungsfähig. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass die Produkte bereits vor dem 2. Dezember 2020 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig waren.
Hintergrund
Die vorherige Übergangsregelung war zum 2. Dezember 2024 zunächst ausgelaufen, da die ursprünglich geplante Verlängerung durch den Bruch der Regierungskoalition nicht mehr rechtzeitig vor diesem Datum beschlossen werden konnte. Da die nun beschlossene Verlängerung rückwirkend gilt, sind Verordnungen von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung, die zwischenzeitlich seit dem 2. Dezember 2024 ausgestellt wurden, ebenfalls durch die Regelung umfasst und fallen damit grundsätzlich unter die Leistungspflicht der GKV.
Die Gesetzesänderung tritt rückwirkend – mit Wirkung vom 2. Dezember 2024 – in Kraft.