Um immer wiederkehrende Missverständnisse zu vermeiden, weisen wir erneut darauf hin, dass Veröffentlichungen von Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) noch keinen Anspruch auf Impfung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen bedeuten.
RSV-Impfstoff privat verordnen
Die aktuelle Empfehlung der STIKO zur RSV-Impfung von Personen ab einem Alter von 75 Jahren sowie zur Indikationsimpfung von Personen im Alter von 60 bis 74 Jahren mit Risikofaktoren (Epidemiologisches Bulletin 32/2024 (rki.de)) ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) noch nicht berücksichtigt. Somit haben gesetzlich Versicherte derzeit keinen Anspruch auf Impfung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Die Impfleistung muss privat bezahlt und der Impfstoff (z.B. Abrysvo® oder Arexvy®) privat verordnet werden.
SI-RL regelt Kassenleistung
Die SI-RL regelt, welche Impfungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden dürfen. Der Gemeinsame Bundesausschuss passt aufgrund der STIKO-Empfehlungen die SI-RL per Beschluss an. Erst wenn dieser in Kraft getreten ist (einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger), haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Impfung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Dieser Prozess nimmt mehrere Monate in Anspruch.
Regressgefahr
Werden Impfstoffe zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet, die noch keine Kassenleistung sind, kann dies zu Rückforderungen der Krankenkassen führen, wie zuletzt bei der Pneumokokken-Impfung.