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RSV-Impfung: keine Einigung bei der VergütungAbrechnung bis auf Weiteres nur gegen Privatliquidation

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 3. September 2024 den Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zur Umsetzung der RSV-Impfung gefasst. Dieser ist nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger mit Wirkung ab dem 27. September 2024 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt haben GKV-Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf die Impfung gegen Respiratorische Synzytial-Viren unter Beachtung von Indikation, Anwendungsvoraussetzungen und Kontraindikation nach der SI-RL.

Da der KV RLP bislang kein Vergütungsangebot für die RSV-Impfung vorgelegt wurde, konnte bisher noch keine Einigung erzielt werden. Die RSV-Impfung ist daher bis auf Weiteres nur gegen Privatliquidation nach GOÄ im Wege der Kostenerstattung abzurechnen. Der Impfstoff (zum Beispiel Abrysvo® oder Arexvy®) ist – solange die Abrechnung per Privatliquidation erfolgt – auf einem Privatrezept auf Namen der Patientin oder des Patienten zu verordnen.

Wir werden umgehend über unseren Newsletter und die KV RLP-Website informieren, sobald die RSV-Impfung über die Impfvereinbarung abgerechnet und zu Lasten des Sprechstundenbedarfs verordnet werden kann.

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