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RSV-Impfstoffe: noch keine KassenleistungNicht über Sprechstundenbedarf (SSB) beziehbar

Grundsätzliches

Erst nach Aufnahme einer Impfung in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) ist bei entsprechend vorliegender Indikation eine Verordnung der jeweiligen Impfstoffe über den Sprechstundenbedarf (SSB) möglich.

Arexvy®

Der rekombinante adjuvantierte Proteinimpfstoff Arexvy® wurde im Juni 2023 zur Impfung von Personen ab 60 Jahren gegen das Respiratorische Synzytial Virus (RSV) zugelassen.

Seit August 2023 ist Arexvy® in deutschen Apotheken erhältlich. Da der Gemeinsame Bundesausschuss die Impfung noch nicht in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen hat, ist derzeit keine Verordnung zulasten des Sprechstundenbedarfs oder auf Namen des Patienten zulasten der GKV möglich.

Die Verordnung der Impfstoffe und die Durchführung der Impfungen sind vorerst privat zu liquidieren. Versicherte können mit ihrer Krankenkasse klären, ob eine Kostenerstattung möglich ist. Sobald die Aufnahme in die SI-RL erfolgt ist, wird die KV RLP entsprechend informieren.

Abrysvo®

Seit 25. August 2023 hat die European Medicines Agency (EMA) auch den Impfstoff Abrysvo® zugelassen. Mit diesem bivalenten Impfstoff aus zwei rekombinanten RSV-Fusionsoberflächen-Glykoproteinen gegen RSV-A- und -B-Stämme, steht ein weiterer aktiver Impfstoff gegen RSV für Erwachsene ab 60 Jahren zur Verfügung. Zudem soll der Impfstoff zur aktiven Immunisierung in der Schwangerschaft eingesetzt werden. Durch Verabreichung des Impfstoffes in der Schwangerschaft wird ein passiver Schutz gegen Erkrankungen der unteren Atemwege ab der Geburt des Säuglings bis zu einem Lebensalter von 6 Monaten aufgebaut. Bisher ist nicht bekannt, ab wann der Impfstoff in deutschen Apotheken erhältlich sein wird.

Auch bei diesem Impfstoff wird zunächst keine Verordnung zu Lasten des Sprechstundenbedarfs (SSB) oder einzelner Krankenkassen möglich sein. 

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