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Reiseindikationsimpfung gegen Meningokokken BSI-RL der STIKO-Empfehlung angepasst

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für Reisende in Ländern mit epidemischen Vorkommen zusätzlich eine Meningokokken-B-Impfung neben der Impfung mit Meningokokken-ACWY-Konjugat-Impfstoff in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen. Der Anspruch besteht nur, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist (siehe § 11 Absatz 3 Satz 1 der SI-RL). Damit ist der G-BA einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gefolgt. 

Diese zusätzliche Impfung mit einem Meningokokken-B-Impfstoff ist bei Reiseindikation nur für gesetzlich versicherte

  • Katastrophenhelferinnen und -helfer
  • je nach Exposition auch Entwicklungshelferinnen und -helfer und medizinisches Personal sowie
  • Kleinkinder unter 5 Jahren (Altersdefinition gemäß STIKO), wenn dies den Empfehlungen der Zielländer entspricht,

zu Lasten der GKV möglich.

Der Anspruch bei den Kleinkindern bezieht sich dabei nur auf mitreisende Kleinkinder, deren Angehörige nach § 11 Absatz 3 Satz 1 zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen geimpft werden dürfen.

Impfungen wegen privater Auslandsreisen sind nach wie vor keine Kassenleistung.

Der Beschluss ist seit dem 14. Juli 2022 in Kraft.

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