Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat die Verordnung einer medizinischen Rehabilitation per Videosprechstunde durch entsprechende Änderung der Reha-Richtlinie (Reha-RL) ermöglicht. Grund für die Anpassung sind die geänderten Muster-Berufsordnungen für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die nun Fernbehandlungen zulassen.
Voraussetzungen zur Ausstellung einer Reha-Verordnung per Videosprechstunde
Die zur Verordnung berechtigte Person kennt
- die erkrankte Person persönlich sowie
- die verordnungsrelevante Diagnose und/oder
- die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, die im persönlichen Kontakt festgestellt wurden.
- Darüber hinaus darf die vorliegende Erkrankung eine Reha-Verordnung per Video nicht ausschließen.
Weitere Aspekte
- Die Entscheidung, ob eine Verordnung per Videosprechstunde möglich ist, trifft die zur Verordnung berechtigte Person. Hierbei ist im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, ob die Schilderungen des Erkrankten zur Befunderhebung ausreichen.
- Kann die zur Verordnung berechtigte Person im Rahmen der Videosprechstunde nicht sicher beurteilen, ob die Verordnungsvoraussetzungen zur Reha gegeben sind – insbesondere die abschließende Vornahme des rehabilitationsmedizinischen Assessments – sollte die oder der Erkrankte persönlich aufgesucht oder in die Praxis einbestellt werden.
- Vor Beginn der Videosprechstunde ist die oder der Erkrankte auf die eingeschränkte Möglichkeit der Befunderhebung zum Zwecke der Verordnung einer Reha in der Videosprechstunde hinzuweisen.
- Generell sind Praxen nicht verpflichtet, Videosprechstunden anzubieten. Zudem können Versicherte keinen Anspruch auf die Verordnung von Reha per Videosprechstunde erheben.
Keine Reha-Verordnung per Telefon
Eine telefonische Verordnung einer REHA ist ausgeschlossen, da zum Beispiel spezifische Funktionstests oder Untersuchungen nicht im Rahmen einer telefonischen Konsultation durch-führbar sind.
Der Beschluss ist seit dem 22. März 2023 in Kraft.