Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten dürfen Assistenzen – zum Beispiel im Rahmen der Weiterbildung, der Sicherstellung oder der Entlastung – nur beschäftigen, wenn sie hierfür die vorherige schriftliche Genehmigung der KV RLP besitzen. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Beschäftigung ohne finanzielle Förderung handelt.
Vor der Beschäftigung einer Assistenz ist daher das Vorliegen der schriftlichen Genehmigung unbedingt abzuwarten. Ansonsten können Praxisinhabende schnell in einen hohen Regress geraten. Die KV RLP bringt für den Zeitraum ungenehmigter Beschäftigung in der Regel bis zu 25 Prozent des Honorars in Abzug.
Auch bei Auslaufen einer bestehenden Genehmigung ist eine Weiterbeschäftigung nur nach vorheriger Verlängerung der Genehmigung möglich. Rückwirkende Genehmigungen sind ausgeschlossen.