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Praxisausweise beendeter Betriebsstätten: Sperrung am 7. MärzKein Zugriff auf TI ohne gültige Karte

Am 7. März 2025 werden die Praxisausweise (SMC-B) beendeter Betriebsstätten unwiderruflich gesperrt: Praxen, die bis dahin keinen gültigen Praxisausweis für ihre Betriebsstättennummer (BSNR) beantragt haben und den Ausweis einer beendeten Betriebsstätte weiterverwenden, haben ab dann keinen Zugriff mehr auf die Telematikinfrastruktur (TI), die damit verbundenen TI-Anwendungen und den Mitgliederbereich der KV RLP.

Ende 2024 hatte der Chaos Computer Club mehrere Schwachstellen in der Nutzung der TI und beim Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) aufgedeckt. Eine dieser Schwachstellen betrifft die Weitergabe von Praxisausweisen (SMC-B) beendeter Betriebsstätten samt zugehöriger PIN an Nachfolgepraxen. 

Der bundesweite Rollout der "ePA für alle" kann erst starten, wenn diese und andere Schwachstellen beseitigt sind.

Zugriff auf TI nur mit gültigem Praxisausweis

Der Zugriff auf die TI und auch auf die ePA ist nur mit einem gültigen, für die Betriebsstätte beantragten Praxisausweis gestattet. Grund: Er dient als eindeutige Identifikation einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Betriebsstätte. 

Jede Praxis benötigt für jede ihrer BSNR einen eigenen Praxisausweis, unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder um eine Nebenbetriebsstätte handelt. So ist gewährleistet, dass sie innerhalb der TI präzise zugeordnet und sicher authentifiziert werden kann. Praxisausweise anderer Betriebsstätten, etwa von Vorgängerpraxen, dürfen unter keinen Umständen weiterverwendet werden.

Bei Bedarf schnellstmöglich neuen Praxisausweis beantragen

Mögliche betroffene Praxen haben wir von Seiten der KV RLP bereits Anfang der Woche schriftlich benachrichtigt. Sollte Ihre Praxis darunter sein, empfehlen wir dringend, zu prüfen, ob Sie einen gültigen Praxisausweis verwenden, der speziell für Ihre Betriebsstätte beantragt wurde. 

Sie können die Gültigkeit selbst im Praxisverwaltungssystem (PVS) auslesen, wobei die Vorgehensweise von PVS zu PVS variieren kann. Alternativ kann Sie auch Ihr IT-Dienstleistungsunternehmen beim Auslesen unterstützen. Sollte sich herausstellen, dass Sie noch den Praxisausweis einer Vorgängerpraxis nutzen, müssen Sie für Ihre BSNR umgehend einen neuen beantragen. 

Achtung: Vom Antrag bis zur Zustellung eines neuen Praxisausweises können bis zu vier Wochen vergehen. Falls Sie also einen neuen Praxisausweis brauchen, beantragen Sie diesen schnellstmöglich bei einem der folgenden zugelassenen Anbieter Ihrer Wahl:

Antragsportale Praxisausweis (SMC-B)

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Freigabe oder Sperrung von Praxisausweisen

Telefon 06131 326-4400

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