Der GKV-Spitzenverband betrachtet die präanästhesiologische Untersuchung gemäß der GOP 05310 EBM als Bestandteil der Hybrid-DRG. Die KV RLP vertritt jedoch eine andere Auffassung und hat der KBV deutlich gemacht, dass diese Untersuchung nicht immer unmittelbar in Zusammenhang mit der Operation steht. Oft wird sie mindestens eine Woche vorher durchgeführt. Die KV RLP erlaubt die Abrechnung der GOP 05310 EBM neben der Hybrid-DRG daher vorerst. Jedoch besteht keine Garantie, dass die Krankenkassen dies nicht beanstanden werden.
Der GKV-Spitzenverband sieht Regelungsbedarf nur dann, wenn der geplante Eingriff nicht durchgeführt werden kann und die präanästhesiologische Untersuchung in Verbindung mit einem OPS-Code aus Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung erfolgt, der nicht Bestandteil von Anhang 2 des EBM ist.
Wichtiger Hinweis zur Abrechnung der Hybrid-DRG
Bitte beachten Sie, dass im freien Begründungsfeld (FK 5009) die begründete Hauptdiagnose (Beispiel: K40.00) anzugeben ist.